Nach der Auswertung der Due Diligence trifft der Investor eine abschließende Entscheidung über die Beteiligung an dem Start-up. Gegebenenfalls folgen Nachverhandlungen unter Einbeziehung der evaluierten Risiken. Hierbei kann sich die Bewertung des Unternehmens verändern. Werden sich die Parteien einig, so wird die Beteiligung in einem Beteiligungsvertrag dokumentiert.
Startseite Ratgeber Gesellschaftsrecht Ratgeber Der Beteiligungsvertrag für Start-ups und Investoren
Beteiligungsvertrag im weiteren Sinne
In der Regel besteht die Beteiligungsdokumentation aus drei Hauptbestandteilen und wird als Beteiligungsvertrag im weiteren Sinne bezeichnet. Der Beteiligungsvertrag im weiteren Sinne bildet eine Gesamtheit von Vereinbarungen und besteht aus folgenden Teilen:
- Dem Beteiligungsvertrag im engeren Sinne,
- der Gesellschaftervereinbarung,
- dem angepassten Gesellschaftsvertrag,
- der Geschäftsordnung
- und gegebenenfalls den Anstellungsverträgen der Gründer.
Beteiligungsvertrag im engeren Sinne
Der Beteiligungsvertrag im engeren Sinne regelt die Struktur der Beteiligung und legt die Konditionen der Beteiligung fest. Er trifft insbesondere über die folgenden Punkte eine Regelung:
- Die Beteiligungsquote des Investors,
- die Höhe des Investments,
- den Verwässerungsschutz (Anti-Diluation),
- die Garantien der Gründer.
Eine Vereinbarung über den Beteiligungsvertrag im engeren Sinne kann grundsätzlich formfrei erfolgen. Aus Beweisgründen wird er aber regelmäßig schriftlich abgeschlossen. Im Mittelpunkt stehen dabei die Konditionen der Kapitalerhöhung. Da der Investor regelmäßig das Start-up nicht mitgegründet hat, vollzieht sich die Beteiligung durch eine Kapitalerhöhung. Auch wenn die versprochene Beteiligungsquote eine Gegenleistung für die zugesicherte Investition ist, wird die Investitionssumme nicht direkt an die Gründer ausgezahlt. Die Investition kann – unter Abzug der für die Kapitalerhöhung notwendigen Summe – als Kapitalrücklage oder als Gesellschaftsdarlehen eingezahlt werden.
Ablauf der Kapitalerhöhung
Im technischen Sinne hängt der Ablauf der Kapitalerhöhung von der Rechtsform der Gesellschaft ab und lässt sich auf drei grundsätzliche Schritte runterbrechen:
- Kapitalerhöhungsentscheid (gegebenenfalls als Beschluss),
- Leistung der Kapitaleinlagen,
- Gegebenenfalls die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister.
Nur in ganz seltenen Ausnahmen wird die gesamte Summe in einer Zahlung geleistet. In der Regel erfolgt die Zahlung in mehreren Tranchen. Die Tranchen werden an die festgelegten Bedingungen geknüpft (Meilensteine). Als Meilensteine werden Unternehmensziele vereinbart wie zum Beispiel eine bestimmte Anzahl an Nutzern für eine App oder eine bestimmte Umsatzhöhe. Als zusätzliche Motivation können Bonus-Malus-Regelungen an die Meilensteine angeknüpft werden. Erreichen die Gründer die vereinbarten Meilensteine, erhalten sie einen Bonus. Diese können in einer Rückübertragung zusätzlicher Geschäftsanteile liegen. Verfehlen die Gründer die Meilensteine, müssen sie zusätzliche Geschäftsanteile an die Investoren übertragen.
Zu beachten ist immer die aktuelle Rechtsprechung zu den einzelnen Vertragsklauseln des Beteiligungsvertrages, wenn diese für eine Vielzahl von Beteiligungen vorgesehen und ohne beiderseitige Verhandlungen über die einzelnen Klauseln von dem Investor einseitig gestellt worden sind. Denn solche Regelung sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, die unwirksam sein können. Dies stellt ein zusätzliches Risiko für die Beteiligten dar.
Verwässerungsschutz
Der Verwässerungsschutz soll die Investoren vor einer niedrigeren Bewertung bei einer späteren Finanzierungsrunde (down-rounds) bewahren. Entwickelt sich das Start-up schlechter als bei der Bewertung des Unternehmens ursprünglich angenommen, kann dies zu einer niedrigeren Bewertung bei einer späteren Investitionsrunde führen. Dies kann wiederum dazu führen, dass die Neu-Investoren im Verhältnis zu den Alt-Investoren zu einem wesentlich geringeren Nominalwert ihre Anteile erwerben können. Um dem entgegenzuwirken, haben die Alt-Investoren mehrere Gestaltungsmöglichkeiten bei der Formulierung der Verwässerungsschutzklausel. Die gängigsten Verwässerungsschutzklauseln sind:
- Full-Ratchet
- Average-Methode
- Weighted-Average
- Narrow-based-Average
- Broad-based-Weighted-Average
Bei einer Full-Ratchet-Vereinbarung können die Alt-Investoren so viele Gesellschaftsanteile zeichnen, bis der Nominalwert ihrer Geschäftsanteile dem – innerhalb späterer Finanzierungsrunden ermittelten Einstiegspreises – des neuen Investors entspricht. Bei der Average-Methode wird der Durchschnittspreis der beiden Finanzierungsrunden ermittelt. Die anderen Methoden (Weighted-Average, Narrow-based-Average und Broad-based-Weighted-Average) sind unterschiedliche Methoden zur Bestimmung des Durchschnittspreises.
Garantien der Gründer
In der Regel enthalten die Beteiligungsverträge Garantien und Zusicherungen von den Gründern. Die Gründer sichern den Bestand und die Lastenfreiheit der Gesellschaftsanteile, die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Dokumente und Informationen zu. Insbesondere wollen die Investoren eine Zusicherung der Richtigkeit der Antworten der Gründer auf die Fragen im Rahmen der Due Diligence haben.
Eine Garantieerklärung löst eine persönliche und verschuldensunabhängige Haftung der Gründer aus. Dies hat zur Folge, dass solche Erklärungen im Vorfeld durch einen Rechtsanwalt überprüft werden sollte. Als Mindestschutz für die Gründer sollte die Garantieerklärung zu den folgenden Fragen eine Regelung treffen:
- Eine Regelung über die Haftungshöchstsumme.
- Vereinbarungen zur Haftungsdauer (Verjährung).
- Bestimmungen zu Freibeträgen/Freigrenzen für Bagatellverstöße.
- Regelungen zu alternativen Erfüllungsmöglichkeiten von Schadensersatzansprüchen (zum Beispiel mit Geschäftsanteilen).
Die Zusicherung des Start-ups selbst, den Wertverlust des Investors auszugleichen, kann als Versuch der Umgehung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes gewertet werden und damit zur Unwirksamkeit der Klausel führen. Die Garantievereinbarung selbst sollte nicht als Instrument zur Verlagerung des Investitionsrisikos auf die Gründer missbraucht werden. Sie gilt vielmehr zur Absicherung des Investors, dass die Informationen und Unterlagen, die die Gründer für die Due Diligence zur Verfügung gestellt haben, auch richtig sind. Schließlich spielt die Due Diligence eine wichtige Rolle bei der Entscheidung über die Investition.
Die Gesellschaftervereinbarung
Die Gesellschaftervereinbarung bildet die Gesamtheit der Regelungen über das zukünftige rechtliche Verhältnis zwischen den Investoren und den Gründern. Diese beinhaltet zum Beispiel Regelungen über:
- Die Einrichtung und Zusammensetzung der Organe,
- die Kontrollrechte,
- die Informationsrechte,
- die Zustimmungsrechte,
- die Liquiditätspräferenzen,
- das Gründer-Vesting,
- die Mitverkaufspflichten (drag along),
- die Mitverkaufsrechte (tag along),
- den Exit.
Die Gesellschaftervereinbarung wird in der Regel als gesonderter Vertrag geregelt. Eine solche Vereinbarung bedarf im Gegensatz zu der Satzungsänderung keiner notariellen Beurkundung und ihre Einzelheiten sind nicht für jedermann in dem Handelsregister abrufbar. Die Änderung dieses Vertrages bedarf der Zustimmung aller beteiligten Vertragsparteien; auch der Minderheitsgesellschafter. Dagegen lassen sich die Änderungen der Satzung bereits mit Zustimmung der ¾-Mehrheit vornehmen.
Die Investoren sind regelmäßig bestrebt, die Mitbestimmungsrechte zu sichern. Ist die Beteiligungsquote der Investoren nicht ausreichend, um wichtige Entscheidungen – wie zum Beispiel die Bestellung oder Abberufung des Geschäftsführers – zu blockieren, werden die Investoren ein Vetorecht in die Satzung einbringen wollen. Das heißt, dass für bestimmte Änderungen in der Satzung eine besondere Mehrheit erforderlich ist. Die Gründer erwirken regelmäßig initiativ die Aufnahme von Veräußerungsbeschränkungen in die Satzung. Damit sichern sich die Gründer das Recht, dass Dritte nicht ohne ihre Zustimmung Gesellschafter werden können. An dieser Stelle sind die Vorkaufsrechte von besonderer Bedeutung.
Mitverkaufspflichten (tag along) und Mitverkaufsrechte (drag along)
Beteiligt sich eine Venture-Capital-Gesellschaft als Investor an dem Unternehmen, so ist der Ausstieg aus dem Unternehmen (Exit) und nicht die langfristige Anlage das Hauptziel. Nicht immer können die Investoren nur ihren Anteil veräußern, insbesondere bei Übernahmen durch große Konzerne sind diese nur an der vollständigen Übernahme des Start-ups und damit aller Geschäftsanteile interessiert. Um dies zu ermöglichen, beinhalten die meisten Gesellschaftervereinbarungen eine Klausel über die Mitverkaufspflicht (tag along), wonach die Mehrheit der Gesellschafter den Minderheitsgesellschafter dazu zwingen kann, seine Geschäftsanteile zu den gleichen Bedingungen wie die Mehrheitsgesellschafter zu veräußern. Das Mitverkaufsrecht (drag along) regelt den umgekehrten Fall, wonach der Minderheitsgesellschafter bei einer Veräußerung der Anteile durch die Mehrheitsgesellschafter ein Recht bekommt, zu den gleichen Konditionen wie die Mehrheitsgesellschafter veräußern zu dürfen.
Informations- und Kontrollrechte
Die Gesellschafter verpflichten sich, in regelmäßigen Abständen (monatlichen, quartalsweisen oder jährlichen) dem Investor Berichte über den Geschäftsverlauf der Gesellschaft (Reporting) zu erteilen. Die Berichte beinhalten in der Regel Informationen über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens, wobei auch weitere Themen geregelt sein können.
Hat der Geschäftsführer die Vermutung, dass der Gesellschafter (zum Beispiel der Investor) Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden möchte, so kann der Geschäftsführer einer GmbH die Auskunft verweigern. Um die Auskunft zu verweigern, bedarf es eines Verweigerungsgrundes und setzt im Regelfall einen Beschluss der Gesellschafterversammlung voraus. Der Verweigerungsgrund setzt wiederum voraus, dass der Gesellschafter die erlangte Information zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet und dass der GmbH dadurch ein nicht unerheblicher Nachteil zugefügt wird.
Gründer-Vesting
Vesting-Klauseln gehören bei Venture-Capital-Investitionen zu den Standardklauseln. Die Vesting-Klauseln sind auf die Vorstellung zurückzuführen, dass die Gründer ihre Eigenkapitalbeteiligung verdienen müssen, indem sie durch sogenanntes „Sweat Equity“ oder harte Arbeit zu dem Unternehmenswachstum beitragen sollen. Darüber hinaus sollen die Vesting-Klauseln die Treue zu dem Unternehmen fördern.
Im Wesentlichen regelt die Klausel, dass der Gründer seine Anteile ganz oder zum Teil verliert, wenn er das Unternehmen während seiner Vesting-Periode verlässt. Entscheidend dafür, ob und wie viele der Gesellschaftsanteile der Gründer dabei verliert, ist die Länge der Vesting-Periode und die Ursache für den Ausstieg aus dem Unternehmen. Bei der Vesting-Periode handelt es sich um eine „Wartefrist“, innerhalb der der Gründer seine Anteile vesten („verdienen“) muss und somit nicht ohne Verlust der Anteile das Unternehmen verlassen kann. Typischerweise beträgt die Vesting-Periode drei Jahre, wobei es stark auf den Einzelfall ankommt.
Bei den Gründen für den Ausstieg wird regelmäßig zwischen Good Leaver und Bad Leaver unterschieden. Verlässt der Gründer das Unternehmen ohne eigenes Verschulden, beispielsweise aufgrund einer ordentlichen Kündigung durch das Unternehmen, so wird er weniger Anteile abgeben müssen – Good Leaver. Verlässt der Gründer das Unternehmen wegen schuldhafter Pflichtverletzung, zum Beispiel im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung, so ist er ein Bad Leaver und verliert mehr Anteile. Die einzelnen Fälle, wann ein Good Leaver und wann ein Bad Leaver vorliegt, werden in der Gesellschaftervereinbarung festgelegt.
Liquiditätspräferenzen
Im Zeitpunkt der Gesellschaftervereinbarung lässt sich grundsätzlich die Entwicklung des Start-ups noch nicht zuverlässig abschätzen. Um sich wirtschaftlich abzusichern, bestehen die Investoren auf die Regelung der Liquiditätspräferenz. Die Investoren erhalten dann – im Falle des Exits – den Vorrang gegenüber den Gründern bei der Verteilung des Erlöses aus der Veräußerung des Unternehmens.
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