Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) finden sich für das Arbeitsrecht überwiegend in Arbeitsverträgen wieder. Dabei versteht das Gesetz unter den „AGBs“ vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Mehrzahl von Fällen. Ebenfalls erforderlich ist, dass ein einseitiges Stellen der Vertragsbedingung, bei Vertragsabschluss, durch eine Vertragspartei vorliegt.
Der Verwender – im Rahmen des Arbeitsvertrages überwiegend der Arbeitgeber – trifft in den AGB grundsätzlich ergänzende oder abweichende Regelungen zu den gesetzlichen Vorschriften, ohne dass er diese mit dem Vertragspartner – hier dem Arbeitnehmer – ausgehandelt hat. Dem Verwender kommt es dabei darauf an, die Vertragsabwicklung nach seinen Vorstellungen möglichst günstig zu gestalten.
Auf die folgenden Punkte ist in der Regel zu achten:
Individualabreden
Abzugrenzen sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen von den vorrangigen Individualabreden, die bis in den Bereich der Sittenwidrigkeit zulässig sind. Dies liegt daran, dass Individualabreden gerade keine AGBs sind und der Grundsatz der Vertragsfreiheit für derartige Vereinbarungen greift. Eine Individualvereinbarung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer so auf den Inhalt der gestellten Klausel einwirkt, dass der Arbeitgeber – Verwender – ernsthaft erwägt, deren Inhalt abzuändern. Individualabreden kennzeichnen sich also regelmäßig dadurch aus, dass die Vertragsparteien den Inhalt der Klauseln aushandeln.
Tipp
Beachten Sie, dass einer mündlichen Abrede nicht entgegenstehen kann, dass in den AGBs die Schriftform angeordnet ist. Denn diese individuellen Vereinbarungen genießen Vorrang gegenüber den Regelungen, welche die allgemeinen Geschäftsbedingungen festsetzen. Derartige Klauseln bezeichnet man als „Schriftformklauseln“, die grundsätzlich unwirksam sind; das Gleiche gilt auch für „qualifizierte Schriftformklauseln“.
Überraschende Klauseln
Der Arbeitsvertrag darf keine überraschenden Klauseln enthalten, andernfalls wird eine solche Regelung nicht Vertragsbestandteil. Eine Klausel ist dann überraschend, wenn die getroffene Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen objektiv ungewöhnlich ist und der Arbeitnehmer nicht mit ihr rechnen musste. Betroffen sind also die Fälle, in denen die Klausel von den typisierten Erwartungen deutlich abweicht und den Vertragspartner überrascht oder überrumpelt.
Tipp
Beachten Sie, dass regelmäßig auf das Erscheinungsbild des Vertrages abzustellen und daran zu bewerten ist, ob die Klausel überrascht. In die Bewertung fließt unter anderem ein, wie wichtig die Klausel ist, an welcher Stelle die Klausel in dem Vertrag steht, ob widersprüchliche Klauseln vorhanden sind oder ob die Klausel besonders hervorgehoben oder gekennzeichnet ist.
AGB-Recht im Arbeitsrecht
Bei der Anwendung des AGB-Rechts im Arbeitsrecht (§§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch) sind grundsätzlich die folgenden Punkte zu beachten:
- Der Arbeitnehmer ist als Verbraucher anerkannt. Dies hat zur Folge, dass das AGB-Recht auch dann Anwendung findet, wenn die Vertragsbedingung lediglich für eine einmalige Verwendung vorgesehen ist.
- Für eine wirksame Einbeziehung ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf seine AGB ausdrücklich hinweist.
- Bei objektiv mehrdeutigen Klauseln gehen Unklarheiten bei der Auslegung zulasten des Verwenders. Die Auslegung geht der inhaltlichen Kontrolle vor und muss aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners zu einem eindeutigen Ergebnis führen.
- Mehrere Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen können auch untereinander widersprüchlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn nach einer Auslegung der Klauseln – untereinander – ein Zweifel bestehen bleibt, der unbehebbar ist. Bleiben nach einer Auslegung mindestens zwei Möglichkeiten juristisch vertretbar, ist die Klausel unwirksam. Sie verstößt dann gegen das Transparenzgebot.
- Bei der inhaltlichen Bewertung der einzelnen Klauseln sind die arbeitsrechtlichen Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei der inhaltlichen Kontrolle der einzelnen Klauseln, wie beispielsweise bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe. Denn der Arbeitgeber kann die Arbeitsleistung nicht vollstrecken – den Arbeitnehmer also nicht zur Arbeit „zwingen“. Die Vertragsstrafe kann daher einen Ausgleich dafür schaffen, um das Verhalten des Arbeitnehmers zu sanktionieren.
Tipp
Beachten Sie, dass auch abseits einer inhaltlichen Überprüfung der allgemeinen Geschäftsbedingung die einzelnen Klauseln inhaltlich klar und transparent formuliert sein müssen.
Inhaltskontrolle – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sind allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen worden, folgt bei inhaltlicher Abweichung vom Gesetzestext eine inhaltliche Überprüfung. Die einzelnen Klauseln dürfen nicht unklar formuliert oder untereinander intransparent sein. Von dieser Inhaltskontrolle ausgenommen sind die Hauptleistungspflichten wie das Arbeitsentgelt und die Arbeitsleistung. In dem Arbeitsvertrag können sich unter anderem folgende AGB-Klauseln finden:
- Preisnebenabreden wie beispielsweise die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen,
- Klauseln, die das Direktionsrecht erweitern, wie beispielsweise: Versetzungsklauseln,
- Regelungen, die der Hauptleistung nahestehen, wie beispielsweise Klauseln zum Thema Überstunden beziehungsweise Mehrarbeit und die damit verbundene Abgeltung,
- Klauseln zum Thema Gehaltsanpassung,
- Regelungen über die Anordnung von Kurzarbeit,
- Regelungen zum Thema Arbeitszeit,
- Klauseln zum Thema Urlaub,
- Klauseln zum Thema Vertragsstrafe,
- Regelungen zur Nebentätigkeit,
- Klauseln, die einen Freiwilligkeitsvorbehalt für gewinn- oder leistungsabhängige Boni konstatieren,
- Klauseln, die einen Widerrufsvorbehalt für gewinn- oder leistungsabhängige Boni konstatieren,
- Regelungen zum Thema Aufrechnung mit Arbeitsentgeltforderungen,
- Reglung eines Wettbewerbsverbotes,
- Bezugnahmeklauseln, beispielsweise auf einen Tarifvertrag,
- Klauseln, die den Umgang mit einem Dienstwagen regeln,
- Regelungen über die Ausübung einer Nebentätigkeit,
- Klauseln, welche die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerhaftung regeln,
- Salvatorische Klauseln.
Ob die jeweilige Klausel einer inhaltlichen Überprüfung standhält, kann nicht pauschal beantwortet werden. Vielmehr kommt es bei der inhaltlichen Überprüfung der Klausel auf den jeweiligen Einzelfall an.
Tipp
Beachten Sie, dass die Inhaltskontrolle der allgemeinen Geschäftsbedingungen stark von der Rechtsprechung abhängt und daher einem stetigen Wandel unterliegt.