Mittlerweile zählt die Mitarbeiterbeteiligung zu der modernen Unternehmenskultur dazu. Insbesondere Kleinunternehmen und Start-ups, die nur über begrenzte finanzielle Mittel in der Gründungsphase verfügen, können durch die Mitarbeiterbeteiligung wichtige Mitarbeiter und Führungskräfte (key persons) langfristig an das Unternehmen binden.
Bei der Rekrutierung der strategisch wichtigen Mitarbeiter treten die Start-ups in Wettbewerb mit den etablierten Unternehmen, die in der Regel ein höheres Gehalt und mehr Sicherheit bieten können. Dabei kann die Mitarbeiterbeteiligung ein gewichtiges Argument für das junge Unternehmen sein.
Diverse Studien belegen, dass die Mitarbeiterbeteiligung die Motivation und die Leistungsfähigkeit von Führungskräften stark verbessern kann. Die Mitarbeiter fühlen sich nicht nur als Arbeitnehmer im engeren Sinne, sondern sehen sich als Teil des Unternehmens. Entgegen der immer noch verbreiteten Ansicht hat die Mitarbeiterbeteiligung bei der richtigen Ausgestaltung keine Nachteile für das Unternehmen. In der Regel sieht die Mitarbeiterbeteiligung keine Mitbestimmungsrechte vor und erschwert die Leitung des Unternehmens nicht. Steuerrechtliche Aspekte spielen in diesem Zusammenhang ebenfalls eine wichtige Rolle.
Immer größere Beliebtheit – insbesondere unter Start-ups – erfahren die virtuellen Geschäftsanteile. Diese werden durch eine schuldrechtliche Vereinbarung abgeschlossen und als Virtual Share Program (VSP) bezeichnet.
Die wichtigsten Mitarbeiterbeteiligungsmodelle sind:
- Genussrechte über Genussscheine
- Stille Beteiligung
- Unterbeteiligung
- Mitarbeiterguthaben
- Mitarbeiterdarlehen
- Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften
- Mitarbeiteraktienoptionen
- Virtuelle Anteile
Genussrechte über Genussscheine
Die Genussrechte begründen keine Mitgliedschaftsrechte der Mitarbeiter, denn sie sind lediglich schuldrechtliche Vermögensrechte. Die Genussrechte entstehen aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrags, wonach der Mitarbeiter die Genussscheine als Gegenleistung für das überlassene Kapital erhält. In Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage können die Genussrechte vielfältig ausgestaltet sein. Typischerweise sind die Genussrechtsinhaber an dem Jahresgewinn des Unternehmens beteiligt und sind nicht zum Nachschuss verpflichtet.
Die Mitarbeiter bekommen keine Mitgliedschaftsrechte und keine Informationsrechte über das operative Geschäft der Gesellschaft. Die Genussscheine haben eine vertraglich festgelegte Laufzeit und können in der Regel nur außerordentlich gekündigt werden. Für den Fall einer Liquidation oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sehen viele Genussrechtsverträge die Nachrangigkeit der Forderungen aus den Genussscheinen gegenüber den sonstigen Gläubigern der Gesellschaft vor.
Stille Beteiligung
Auf Grund der schuldrechtlichen Ausgestaltung ist die stille Beteiligung ein sehr flexibles Mitarbeiterbeteiligungsmodell. Die Mitarbeiter werden stille Gesellschafter ohne gesellschaftsrechtliche Verbindungen. Bei einer stillen Beteiligung, als reine Innengesellschaft, sind die Rechte und Pflichten des Gesellschafters ausschließlich auf das Innenverhältnis beschränkt. Der stille Gesellschafter ist im Außenverhältnis selbst Gläubiger der Gesellschaft, in Höhe seiner Gewinnbeteiligungsquote. Die Beteiligung an etwaigen Verlusten ist bis zur Höhe der Einlage eingeschränkt, kann aber vertraglich ausgeschlossen werden.
Die typisch-stillen Gesellschafter haben keinerlei Mitbestimmungsrechte und wirken nicht bei der Geschäftsführung mit. Sie haben lediglich eingeschränkte Informationsrechte. Die stillen Gesellschafter stellen der Gesellschaft Fremdkapital zur Verfügung und erzielen Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Die atypisch-stillen Gesellschafter erhalten im Gegensatz zu den typisch-stillen Gesellschaftern eine Mitunternehmerstellung, sodass ihnen weitreichende Kontroll- und Informationsrechte zukommen können.
Unterbeteiligung
Die Unterbeteiligung ist funktional gesehen vergleichbar mit der stillen Beteiligung. Im Rahmen der Unterbeteiligung beteiligt sich der Mitarbeiter an dem Gesellschaftsanteil einer anderen Person. Genau genommen beteiligt sich der Mitarbeiter an den aus dem fremden Geschäftsanteil fließenden wirtschaftlichen Ergebnissen, insbesondere an dem Gewinnanspruch. Rechtlich verfolgt die Unterbeteiligung den Zweck des gemeinsamen Haltens und Verwaltens der Anteile an der Gesellschaft und begründet somit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die keiner gesonderten Vereinbarung bedarf. Sieht der Unterbeteiligungsvertrag keine Regelungen für bestimmte Situationen vor, so finden die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ergänzend Anwendung. Nicht immer entsprechen die gesetzlichen Vorgaben dem Parteiwillen. Hier ist es ratsam, an solche Konstellationen bereits im Rahmen der Vertragsgestaltung zu denken und diese umfänglich im Vertrag zu regeln.
Steuerlich gesehen ist die Unterbeteiligung – seit Einführung der Kapitalertragsteuer – interessant geworden, weil zuvor die Belastung mit dem individuellen Einkommensteuersatz erfolgte.
Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften (Poolmodel)
Die Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft ist eine indirekte Beteiligung der Mitarbeiter an der Gesellschaft. Hier erwerben die einzelnen Mitarbeiter keine direkten Anteile an der Gesellschaft selbst, sondern nur Anteile an einer Beteiligungsgesellschaft – hier sind sie Gesellschafter. Die Beteiligungsgesellschaft verwaltet die Mitarbeiteranteile gesamthänderisch und ist unmittelbarer Gesellschafter des Unternehmens.
Mitarbeiterdarlehen
Bei einem Mitarbeiterdarlehen gibt der Mitarbeiter dem Unternehmen einen Kredit. Dabei erhält der Mitarbeiter, je nach Gestaltung des Darlehens, eine feste Verzinsung. Nicht selten ist das Darlehen als partiarisches Darlehen ausgestaltet, was bedeutet, dass das Darlehen an bestimmte Erfolgsfaktoren (zum Beispiel einen Gewinn) gekoppelt ist. Aufgrund der Insolvenzsicherungspflicht wird dieses Mitarbeiterbeteiligungsmodell nur selten angewendet.
Mitarbeiterguthaben
Das Mitarbeiterguthaben begründet sich aus den freiwilligen Arbeitgeberleistungen, die dem Mitarbeiter auf einem Konto gutgeschrieben und erst bei Unverfallbarkeit ausgezahlt werden. Praktisch gesehen verzichtet der Mitarbeiter auf die direkte Auszahlung einer Sondervergütung, denn diese wird nur dem Mitarbeiterkonto gutgeschrieben. Das Guthaben kann gegebenenfalls verzinst werden. Der Bundesfinanzhof betrachtet das Guthaben auf dem Mitarbeiterkonto so lange als steuer- und sozialabgabenfrei, bis das Guthaben dem Mitarbeiter zufließt. Dass heißt, bis das Guthaben auch tatsächlich dem Mitarbeiter ausgezahlt wird (auch als Bruttoumwandlung bezeichnet). Im Gegensatz zu dem Mitarbeiterdarlehen besteht für das Unternehmen keine Insolvenzversicherungspflicht.
Mitarbeiteraktienoptionen
Mitarbeiteraktienoptionen (stock options) sind Kaufoptionen auf die Aktien des eigenen Unternehmens. Diese werden zu einem bestimmten Ausgabenpreis (Basispreis), zum Zeitpunkt der Ausgabe der Optionen, berechnet. Bei den Mitarbeiteraktienoptionen bekommt der Mitarbeiter die Aktien nicht sofort, er erhält aber eine Berechtigung (Option) die Aktien innerhalb eines Zeitraums zum Basispreis zu erwerben. Die Ausübung der Mitarbeiteraktienoptionen ist in der Regel an bestimmte Bedingungen geknüpft (zum Beispiel Sperrfrist, Verbleib in dem Unternehmen). Auch die Übertragbarkeit der Optionen kann je nach Gestaltung eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen werden. Sind die Optionen marktgängig und jederzeit veräußerbar, wird der Arbeitgeber sich in der Regel ein Vorkaufsrecht einräumen. Die Ausgabe der Mitarbeiteraktienoptionen ist mit sehr hohem Aufwand verbunden und nur in ganz wenigen Ausnahmefällen für Start-ups geeignet.
Virtuelle Anteile als Mitarbeiterbeteiligung
Aufgrund relativ geringer Ressourcen suchen Start-ups bei Fragen der Mitarbeiterbeteiligung nach gestalterisch einfachen und flexiblen Lösungen. Die virtuelle Beteiligung bietet in diesem Zusammenhang eine rechtlich einfache und inhaltlich gleichwertige Lösung – neben den oben aufgelisteten traditionellen Mitarbeiterbeteiligungsmodellen – an. Da die virtuelle Beteiligung ausschließlich im Rahmen einer schuldrechtlichen Vereinbarung zugeteilt wird, besteht die Möglichkeit, diese vielfältig und maßgeschneidert zu gestalten. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in einem gesonderten Beitrag zu den Virtuellen Geschäftsanteilen hier.