Im Wesentlichen lässt sich der Ablauf der ersten Finanzierungsrunde auf folgende vier Abschnitte aufteilen: Die Vertraulichkeitsvereinbarung, Letter of Intent, Due Diligence und Abschluss des Beteiligungsvertrags. Die einzelnen Abschnitte verlaufen nicht zwangsweise nacheinander, sondern können parallel verlaufen.
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Vertraulichkeitsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement – NDA)
Um die Investitionsbereitschaft eines potenziellen Investors zu wecken, sind die Start-ups oft dazu gezwungen, einen weiten Einblick in ihr Geschäftsmodell zu gewähren. Dabei können Risiken wie Nachahmung oder Drittverwendung entstehen. Eine Vertraulichkeitsvereinbarung stellt in diesem Zusammenhang nur einen beschränkten Schutzmechanismus dar. Verstößt der Investor gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung, ist es in der Praxis häufig schwer den Verstoß darzulegen. Gelingt dies dem Start-up, stellt die Höhe des entstandenen Schadens die nächste Hürde dar. Hier ist es empfehlenswert eine pauschalierte Vertragsstrafe in der Vertraulichkeitsvereinbarung festzulegen, um spätere Streitigkeiten über die Höhe des Schadens zu vermeiden. Auch wenn der Nachweis eines Verstoßes gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung in der Praxis nicht leichtfällt, hat die pauschalierte Vertragsstrafe eine Abschreckungswirkung und erhöht den Druck auf den Investor, seine Verpflichtung einzuhalten.
Zu beachten ist, dass sich immer mehr Investoren weigern, solche Vertraulichkeitsvereinbarungen zu unterschreiben. An dieser Stelle ist eine strategische Entscheidung unter Abwägung der Risiken zu treffen. Nicht zu vergessen ist, dass auch andere wirksame Mittel bestehen, um die Idee zu schützen:
- Markenschutz
- Patentschutz
- Leistungsschutz
- Urheberrecht
- Gebrauchsmuster
Letter of Intent
Der Letter of Intent ist im Gegensatz zu einem Vorvertrag eine unverbindliche Absichtserklärung, die die Beteiligungsbereitschaft des Investors zum Ausdruck bringt. Ein Letter of Intent hält die wesentlichen Bedingungen der beabsichtigten Transaktion fest. Dazu zählen insbesondere:
- Strategisches Konzept
- Höhe der Investitionssumme
- Beteiligungsquote
- Meilensteine und Kapitalfluss
- Mitbestimmungs- und Mitverkaufsrechte
- Liquidationspräferenz
Für den Letter of Intent werden auch weitere Bezeichnungen wie „Term Sheet“, „Memorandum of Unterstanding“ oder „Heads-of-Agreement“ verwendet.
Zu beachten ist weiterhin, dass der Letter of Intent bezüglich der beabsichtigten Transaktion keine verbindliche Regelung trifft. Der Letter of Intent kann aber verbindliche Regelung bezüglich der Kostentragungspflicht einer Due Diligence treffen. Zum Beispiel in den Fällen, in denen die Beteiligung, aus einem durch das Unternehmen zu vertretenden Grund, nicht zustande kommt. Ein weiterer Fall einer verbindlichen Erklärung stellt die Exklusivitätsvereinbarung dar.
Trotz der unverbindlichen Natur des Letters of Intent stellt dieser oft aus psychologischer Sicht und somit faktisch eine feste Grundlage für die spätere Gestaltung des Beteiligungsvertrags dar. Mit der Folge, dass die einzelnen festgelegten Bestandteile des Letters of Intent, aus der Sicht des Investors, nicht mehr nachverhandelbar sind. An dieser frühen Stelle ist es bereits empfehlenswert, den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen. Der Anwalt muss dann aber nicht zwingend nach außen hin auftreten.
Trotz der unverbindlichen Natur des Letters of Intent stellt dieser oft aus psychologischer Sicht und somit faktisch eine feste Grundlage für die spätere Gestaltung des Beteiligungsvertrags dar. Mit der Folge, dass die einzelnen festgelegten Bestandteile des Letters of Intent, aus der Sicht des Investors, nicht mehr nachverhandelbar sind. An dieser frühen Stelle ist es bereits empfehlenswert, den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen. Der Anwalt muss dann aber nicht zwingend nach außen hin auftreten.
Due Diligence in der Finanzierungsrunde
Um eine abschließende Entscheidung über die Beteiligung an dem jeweiligen Unternehmen zu treffen, führen die Investoren eine detaillierte Prüfung, Analyse und Bewertung des Geschäftsmodells durch. Auch prüfen sie die rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens. Oft sind außenstehende Berater an dem Prozess der Prüfung beteiligt. Um den gesamten Ablauf effizient zu gestalten, stellt das Start-up alle für die Due Diligence notwendigen Unterlagen in einem Datenraum zusammen. Welche Unterlagen der Investor benötigt, erfährt das Start-up aus der Aufforderungsliste (Data Room Checklist) des Investors. Die Aufforderungsliste kann zum Beispiel folgende Positionen beinhalten:
- Pitch Desk
- Firmenunterlagen, beispielsweise den Gesellschaftsvertrag oder die Geschäftsordnung
- Finanzunterlagen, beispielsweise die Gewinn- und Verlustrechnung
- Term Sheet
- Marktforschung und Vertriebsanalyse, beispielsweise die Marktforschungsanalysen und Wettbewerbsanalysen
- Marketing, beispielsweise Branding Guidelines
- Management
- Produkt- und Dienstleistungsinformation
- Geistiges Eigentum
Die Due Diligence wird in der Regel durch einen Frage-Antwort-Prozess (Q&A) ausgestaltet. Die Investoren oder die an der Due Diligence beteiligten Berater können zum Beispiel bezüglich der einzelnen Unterlagen Fragen an das Start-up richten.
Das Ergebnis der Due Diligence in der Finanzierungsrunde ist wichtig für die darauffolgenden Verhandlungen und die Gestaltung des Beteiligungsvertrages. Dabei wird der Investor die aufgedeckten Risiken durch die Vertragsgestaltung minimieren wollen. Dafür werden oft Garantien der Gründer verlangt.
Abschluss des Beteiligungsvertrags
Lassen sich die Risiken durch Vertragsgestaltung minimieren und sind die Investoren von dem Geschäftsmodell des Start-ups überzeugt, beginnt die Ausarbeitung des Beteiligungsvertrages. Hier finden Sie detaillierte Information zum Beteiligungsvertrag. Die wichtigsten Bestandteile des Beteiligungsvertrags sind:
- Beteiligungsregelungen; Kapitalerhöhung
- Garantien
- Verwässerungsschutz
- Informations- und Zustimmungsrechte des Investors
- Vesting-Klauseln
- Mitverkaufspflichten
- Liquidationspräferenz
- Geschäftsführerverträge
- Geschäftsordnung
- Arbeitsrecht
- Abfindung
- Abmahnung
- AGG
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- Änderungskündigung
- Arbeitsentgelt
- Arbeitsvertrag
- Arbeitszeit
- Arbeitszeugnis
- Aufhebungsvertrag
- Außerordentliche Kündigung
- Befristung des Arbeitsvertrages
- Betriebsbedingte Kündigung
- Dienstwagen
- Elterngeld
- Elternzeit
- Geschäftsführervertrag
- Gesetzlicher Mindestlohn
- Internet und Social Media
- Kündigung
- Kündigungsschutzklage
- Personenbedingte Kündigung
- Probezeit
- Scheinselbstständigkeit
- Urlaub
- Verhaltensbedingte Kündigung
- Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer
- Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
- Gesellschaftsrecht
- Beteiligungsvertrag
- Erste Finanzierungsrunde
- Gesellschafterbeschlüsse
- Gestaltung des Gesellschaftsvertrags
- Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzverschleppung
- Geschäftsführerhaftung
- Mitarbeiterbeteiligung
- Unternehmensgründung
- Unternehmensfinanzierung
- Unternehmensholding
- Virtuelle Mitarbeiterbeteiligung
- Strafrecht
- Das Strafverfahren
- Beschuldigten Rechte und Pflichten
- Diebstahl
- Fahrerlaubnisentzug, Sperre und Fahrverbot
- Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
- Körperverletzung
- Plädoyer des Strafverteidigers
- Strafverteidiger
- Trunkenheit im Verkehr
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Verhaltensempfehlungen bei Durchsuchung
- Zivilrecht
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