Der Geschäftsführer einer GmbH ist einerseits der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft (Organ) und andererseits deren Angestellter. Grundsätzlich ist zwischen zwei Gesellschaftertypen zu unterscheiden. Der GmbH-Geschäftsführer kann Gesellschafter der GmbH – Gesellschaftergeschäftsführer – oder Fremdgeschäftsführer – ohne GmbH-Anteile – sein. Eine Unterscheidung ist für die Vertragsgestaltung von erheblicher Bedeutung, da bei einem Gesellschaftergeschäftsführer insbesondere Vereinbarungen über die steuerliche Anerkennung und Vereinbarungen zur Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttung zu treffen sind. Der Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer trägt die Bezeichnung „Geschäftsführervertrag“, „Anstellungsvertrag“ oder auch „Geschäftsführeranstellungsvertrag“.
Der Geschäftsführervertrag stellt im Grundsatz keinen Arbeitsvertrag dar und ist auch streng von der organschaftlichen Stellung des Geschäftsführers zu trennen. In Einzelfällen hat das Bundesarbeitsgericht aber ein Arbeitsverhältnis angenommen, bei dem beispielsweise eine starke Weisungsabhängigkeit des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft besteht. Zu beachten ist weiterhin, dass beide Rechtsverhältnisse häufig in Wechselbeziehung zueinander stehen und die Abgrenzung dieser beiden häufig diffizil ist.
Der Geschäftsführervertrag stellt die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Übernahme der Geschäftsführertätigkeit dar. Bestimmungen zur organschaftlichen Stellung lassen sich dem GmbH-Gesetz entnehmen, wohingegen Regelungen in Bezug auf den Geschäftsführervertrag schuldrechtliche Vereinbarungen darstellen.
Auf folgende Punkte sollte der Geschäftsführer einer GmbH in jedem Fall achten:
Begründung des Geschäftsführervertrages
Der Geschäftsführervertrag ist regelmäßig als freier Dienstvertrag ausgestaltet und kommt durch Angebot und Annahme – nach der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre – zustande. Er regelt die persönliche Rechtsbeziehung zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH, in Ergänzung zu den Regelungen, die sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen zu dem Organverhältnis ergeben. Der Abschluss des Geschäftsführervertrages ist formfrei und somit auch mündlich möglich. Eine nachträgliche Heilung von inhaltlichen Fehlern ist grundsätzlich möglich. Der Geschäftsführer kann bereits in dem Unternehmen angestellt (Geschäftsführerbestellung als Beförderung) oder als externer Geschäftsführer bestellt worden sein.
Bei der Beförderung zum Geschäftsführer ist besondere Vorsicht geboten, da es hier häufig zu einer einvernehmlichen Beendigung des ursprünglichen Arbeitsvertrags durch einen Aufhebungsvertrag kommt. Dieser hat regelmäßig den Verlust des sozialen Kündigungsschutzes zur Folge, den aber in der Praxis häufig eine Ausgleichszahlung kompensiert. Alternativ kann das Arbeitsverhältnis ruhen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren. Problematisch sind die Fälle, in denen die Parteien keine Vereinbarung zu dem bestehenden Arbeitsverhältnis treffen. Hier wird von dem parallelen Fortbestehen des Arbeitsvertrages – neben dem Dienstvertrag, bis hin zu einer Wandlung von einem Arbeits- in einen Dienstvertrag – vieles strittig vertreten.
Der Vertragsschluss mit einem externen Geschäftsführer ist auch über eine Drittanstellung denkbar, bei der der Geschäftsführervertrag nicht mit der Gesellschaft – zu der die organschaftliche Stellung besteht – selber, sondern mit einem Dritten abgeschlossen wurde.
Tipp
Sollten Sie im Vorfeld Arbeitnehmer gewesen sein, achten Sie darauf, was mit Ihrem Arbeitsvertrag geschieht.
Vergütung der Geschäftsführertätigkeit
Eine Regelung zur Vergütung treffen die überwiegende Zahl der Geschäftsführerverträge. Ist keine Regelung getroffen, so gilt sie nach der gesetzlichen Bestimmung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. In der Regel ist eine Kürzung der Vergütung nicht möglich – anders wenn der Bezug der Vergütung der Treuepflicht widerspräche. In der tatsächlichen Handhabung sind neben der Vergütung häufig variable Gehaltsbestandteile vereinbart, wie:
- Tantiemen,
- Gratifikationen,
- Prämien,
- Sachbezüge (wie beispielsweise der „Firmen“ oder „Dienstwagen„).
Tipp
Auch wenn das Gesetz eine Regelung zur Vergütung vorsieht, sollten Sie diese immer in den Geschäftsführervertrag aufnehmen. Besonders achten sollten Sie auf die Regelungen zu den variablen Gehaltsbestandteilen.
Urlaubsregelung im Geschäftsführervertrag
Der Geschäftsführer der GmbH ist regelmäßig kein Arbeitnehmer, daher findet das Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich keine unmittelbare Anwendung. Nach neuerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes können sich Ausnahmen in diesem Kontext für Fremdgeschäftsführer ergeben. (Hier können Sie unseren Artikel zum Thema Urlaub im Arbeitsverhältnis lesen.)
Dem Geschäftsführer ist aber in jedem Fall zu raten, eine ausdrückliche Vereinbarung zum Thema Urlaub in seinen Geschäftsführervertrag aufzunehmen. Sollte eine ausdrückliche Regelung dennoch fehlen, kann sich ein allgemeiner Anspruch auf Urlaub aus der gegenseitigen Treuepflicht zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer ergeben.
Tipp
Achten Sie stets darauf, eine Vereinbarung über Ihren Urlaub zu treffen.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Im Falle der Krankheit ist die Gesellschaft nach allgemeinen Regelungen gehalten die Vergütung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit fortzuzahlen. Da es im Einzelfall zu Problemen kommen kann, den Zeitraum zu bestimmen (der eine erhebliche Zeit beschreibt), ist dem Geschäftsführer zwingend zu raten, eine klare Regelung über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aufzunehmen.
Tipp
Achten Sie stets darauf, eine Regelung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu treffen.
Wettbewerbsverbot
Für die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt für die gesamte Dauer der Amtszeit ein zu den Personengesellschaften vergleichbares, umfassendes Wettbewerbsverbot, das aus der allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht abgeleitet wird. Darüber hinaus untersagt die Treuepflicht dem Geschäftsführer, Geschäftschancen der Gesellschaft (corporate opportunities) zum eigenen Vorteil auszunutzen.
Die Regelungen zu einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für einen Geschäftsführer unterscheiden sich von den Regelungen zu einem Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer. Die Einzelheiten hierzu sind umstritten. Wichtig ist, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ausdrücklich in dem Geschäftsführervertrag vereinbart ist. Die Zulässigkeit des Verbotes misst die Rechtsprechung an der Sittenwidrigkeit des Verbotes und damit an der Generalklausel des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 138 Bürgerliches Gesetzbuch). Uneinigkeit besteht in der Rechtsprechung in Bezug auf eine Karenzentschädigung, die hier keine absolute Wirksamkeitsvoraussetzung ist (anders bei dem Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers).
Tipp
Sollten Sie mit der Gesellschaft eine Vereinbarung über ein Wettbewerbsverbot getroffen haben, ist unbedingt auf eine angemessene Entschädigung zu achten.
Change-of-Control-Klausel im Geschäftsführervertrag
Für den Fall, dass sich die Kontroll- oder Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschaft ändern, sehen viele Verträge eine Change-of-Control-Klausel vor. Hierbei handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer, die beispielsweise ein Sonderkündigungsrecht begründet oder die Zahlung einer Abfindung vorsieht.
Tipp
Achten Sie auf Klauseln, die Ihre Stellung in der Gesellschaft bei Änderung der Mehrheitsverhältnisse regeln.
Haftung und Versicherung
Der Geschäftsführer einer GmbH ist einem hohen Haftungsrisiko ausgesetzt. Er haftet Dritten gegenüber beispielsweise für fehlerhafte Produkte, Vertragsverstöße oder wegen des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen. In der Praxis ist es daher häufig so, dass die Gesellschaft oder der Geschäftsführer eine Versicherung abschließt, um das Haftungsrisiko zu beschränken. Dieser Versicherungen bezeichnet man als D&O-Versicherung – Directors-and-Officers-Versicherung. Da die Versicherung keinesfalls zwingend ist, also eine Verpflichtung zum Abschluss der Versicherung nicht besteht, ist sie dem Geschäftsführer der Abschluss einer D&O-Versicherung dringend anzuraten.
Tipp
Achten Sie darauf, dass eine D&O-Versicherung für Sie abgeschlossen wird oder Sie eine solche selbstständig abschließen.
Beendigung des Geschäftsführervertrages
Der Geschäftsführervertrag ist in der Praxis in der überwiegenden Zahl der Fälle ein befristeter Vertrag. Die Befristung ist dabei für den Geschäftsführer häufig eine Kompensation dafür, dass ihm kein Kündigungsschutz zur Seite steht. Oft verklausulieren die Vertragsparteien in dem Geschäftsführervertrag ein ordentliches Kündigungsrecht.
Der Abschluss eines Geschäftsführervertrags ist auch unbefristet möglich. Die Beendigung erfolgt dann durch die jeweilige Vertragspartei einseitig durch Kündigung. Der Kündigung durch die Gesellschaft muss ein formal ordnungsgemäßer Beschluss der Gesellschafterversammlung zugrunde liegen. Unabhängig davon, ob das Anstellungsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist oder nicht, findet der Arbeitnehmerschutz des Kündigungsschutzgesetzes grundsätzlich keine Anwendung, da das Gesetz den Kündigungsschutz überwiegend ausschließt. Dagegen kann der besondere Kündigungsschutz aber dann zum Tragen kommen, wenn die Parteien vereinbaren, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden soll.
Eine außerordentliche Kündigung ist sowohl in den Fällen des befristeten als auch des unbefristeten Geschäftsführervertrags möglich und richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch), die sich ähnlich der außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers verhält.
Tipp
Achten Sie auf Kündigungsmöglichkeiten der Gesellschaft – insbesondere bei befristeten Verträgen.
Beendigung der Organschaft – Abberufung
Die Organschaft kann insbesondere durch Abberufung oder Amtsniederlegung erfolgen. Die Beendigung der Organschaft ist dabei zwingend von der Beendigung des Geschäftsführervertrags zu unterscheiden – Trennungstheorie. Die Abberufung ist die einseitige Beendigung der Organstellung durch die Gesellschaft. Sie unterliegt dem Grundsatz der „freien Abrufbarkeit“ und unterliegt strengen formalen Voraussetzungen. Die Amtsniederlegung erfolgt einseitig durch den Geschäftsführer und ist eine formlose Erklärung gegenüber der Gesellschaft. Die Abberufung des Geschäftsführers kann grundsätzlich jederzeit erfolgen. In der Regel wird die Zulässigkeit der Abberufung in der Satzung für den Fall beschränkt, dass wichtige Gründe vorliegen. Eine satzungsmäßige Beschränkung der Abberufungsmöglichkeit auf bestimmte wichtige Gründe ist aber unzulässig. Eine Einschränkung der Abberufungsmöglichkeit ist auch für die Fälle unzulässig, in denen wichtige Gründe in der Person des Geschäftsführers liegen sollen.
Tipp
Bei der Beschlussfassung über die Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschaft sind formale Voraussetzungen zu beachten. Soweit in der Satzung keine besondere Regelung getroffen worden ist, wird der Beschluss in der streitigen Gesellschafterversammlung mündlich gefasst und gegebenenfalls protokolliert. Sieht die Satzung Sonderrechte vor – beispielsweise einen lebenslangen Anspruch auf die Geschäftsführerstellung, so kann eine notarielle Beurkundung für die Beschlussfassung notwendig sein.
Das Recht der Gesellschafter auf eine grundlose Abberufung des Geschäftsführers findet seine Schranken in den gesellschaftlichen Treuepflichten. Diese Treuebindung kann im Einzelfall dazu führen, dass ein sachlicher Grund für die Abberufung erforderlich ist. Als sachlichen Grund hat die Rechtsprechung folgende Fallgruppen anerkannt:
- Den Vertrauensverlust,
- unterschiedliche Auffassungen über die Geschäftsführung,
- eine dauerhafte Erkrankung oder
- die Kosteneinsparung.
Die Abberufung kann auch durch einen wichtigen Grund erfolgen – woran jedoch hohe Anforderungen zu stellen sind. Waren die Gründe bereits bei der Einstellung des Geschäftsführers bekannt, so scheiden diese regelmäßig als wichtige Gründe aus. Auch eine einmalige Verfehlung reicht regelmäßig zu der Begründung eines wichtigen Grundes nicht aus. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes setzt in der Regel voraus:
- Eine grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur Geschäftsführung,
- Unzumutbarkeit,
- Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen,
- ohne Beachtung des Verschuldens.
Koppelungsklausel im Geschäftsführervertrag
In den meisten Fällen entfällt mit der Abberufung des Geschäftsführers das Bedürfnis der Gesellschaft, diesen weiter zu beschäftigen. Da aber der Geschäftsführervertrag von der organschaftlichen Stellung zu trennen ist – Trennungstheorie –, endet das Anstellungsverhältnis nicht durch die bloße Abberufung. Die Praxis entledigt sich dieses Problems mit der Vereinbarung einer Koppelungsklausel. Diese sieht vor, dass der Geschäftsführervertrag unter der Bedingung steht (aufschiebende Bedingung), dass der Geschäftsführer Organ der Gesellschaft ist. Entfällt diese Bedingung, entfällt die Grundlage des Geschäftsführervertrags. Eine rechtmäßige Koppelungsklausel soll aber lediglich zur Einhaltung der Kündigungsfristen in Bezug auf den Geschäftsführervertrag führen.
Tipp
Achten Sie unbedingt auf Koppelungsklauseln in Ihrem Vertrag, da es bei Abberufung über diesen Weg zu einer Aufhebung des Geschäftsführervertrages kommen kann.