Arbeitnehmer unterliegen während des laufenden Arbeitsverhältnisses – auch ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag – einem umfassenden gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt es grundsätzlich.
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In Bezug auf die Weitergabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen existiert aber regelmäßig eine nachvertragliche Treuepflicht für den ausgeschiedenen Arbeitnehmer. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht dagegen dann, wenn eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dies ausdrücklich anordnet.
Grundlagen und Inhalt
Das Wettbewerbsverbot gilt für alle Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses – auch ohne Regelung im Arbeitsvertrag. Es ergibt sich insbesondere aus den Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das Wettbewerbsverbot untersagt dem Arbeitnehmer insbesondere, sowohl im Handelszweig des Arbeitgebers, ohne dessen Einwilligung ein Handelsgewerbe zu betreiben, als auch auf eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu tätigen. Der Betrieb eines Handelsgewerbes umfasst hierbei grundsätzlich jede unternehmerische Tätigkeit im Geschäftsbereich des Arbeitgebers.
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot entsteht durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Um ein solches äußerlich wirksam zu vereinbaren, müssen die Vertragsparteien die Schriftform einhalten. Daher genügen Fax und E-Mail nicht für die Einhaltung der Form. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verlangt inhaltlich die Einhaltung diverser Anforderungen. Hierbei ist insbesondere die Zahlung einer Karenzentschädigung an den Arbeitnehmer, die Reichweite und die zeitliche Dauer hervorzuheben. Die Höhe der Karenzentschädigung muss regelmäßig mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen Vergütung betragen. Dabei hat der Arbeitgeber in der überwiegenden Zahl der Fälle Sonderzahlungen zu berücksichtigen, wie Provisionen, Tantiemen oder Jahressonderzahlungen, der letzten Jahre. In Bezug auf die inhaltliche Reichweite ist die verbotene Tätigkeit so genau wie möglich zu bezeichnen. Die Beschränkung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist in zeitlicher Hinsicht für maximal zwei Jahre möglich.
Nichtigkeit und Unverbindlichkeit – Wahlrecht
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot kann entweder nichtig oder unverbindlich sein. Im Falle der Nichtigkeit kann weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber Rechte aus der Vereinbarung herleiten. Die wichtigsten Unwirksamkeitsgründe sind:
- Das Wettbewerbsverbot enthält keine Regelung über eine Karenzentschädigung,
- der Arbeitnehmer ist bei Abschluss der Vereinbarung minderjährig,
- die Vereinbarung des Verbots erfolgt im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses,
- Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.
Im Falle der Unverbindlichkeit hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht. Er kann für die Fälle, in denen es insgesamt unverbindlich ist, entscheiden, ob er ihm Folge leistet und die Karenzentschädigung einfordert oder ob er das Wettbewerbsverbot nicht einhält und in Wettbewerb tritt – ohne die Entschädigung zu erhalten.
Der Arbeitnehmer übt sein Wahlrecht durch sein Verhalten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus. Hält er sich beispielsweise an das Wettbewerbsverbot und tritt er nicht in Konkurrenz, lässt er durch sein tatsächliches Verhalten erkennen, dass er das Verbot einhält – mit der Folge, dass ihm ein Anspruch auf Karenzentschädigung zusteht.
Tipp
Im Falle der Unverbindlichkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes kann der Arbeitnehmer das Verbot gegen sich gelten lassen oder es missachten. Ihm steht ein Wahlrecht zu.
Ausmaß und Rechtsfolgen
Bei Verstößen gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot durch den Arbeitnehmer ist überwiegend ein Schadensersatzanspruch oder Eintrittsrecht, in das jeweilige Geschäft, für den Arbeitgeber möglich. Das Eintrittsrecht befähigt den Arbeitgeber dazu, den wirtschaftlichen Erfolg des Rechtsgeschäfts für sich zu verlangen. Bei Verstößen ist auch eine Kündigung durch den Arbeitgeber oder eine Vertragsstrafe denkbar.
Tipp
Verstöße gegen ein Wettbewerbsverbot kann zu weitreichenden Konsequenzen führen.
Wegfall des Wettbewerbsverbotes
Das Interesse für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann auch entfallen. Um ein solches zu beseitigen, kann der Arbeitgeber beispielsweise einseitig hierauf verzichten. Ein Lösungsrecht des Arbeitnehmers kann im Gegenzug auch bei außerordentlicher oder ordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber in Betracht kommen, wenn beispielsweise kein erheblicher Anlass in der Person des Arbeitnehmers vorliegt.
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