In Familien, in denen beide Elternteile berufstätig sind, sind Themen wie Elternzeit und Elterngeld extrem wichtig. Denn viele junge Eltern wollen die ersten Jahre ihres neugeborenen Kindes miterleben. Um dies zu realisieren, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit Elternzeit zu beantragen. Sie ist ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung.
Startseite Ratgeber Arbeitsrecht Ratgeber Elternzeit – Anspruch und Umfang
Die meisten Eltern haben aber das Problem, dass sie ohne finanzielle Unterstützung die Elternzeit nicht realisieren können. Hierbei soll das Elterngeld helfen, welches durch öffentlich-rechtliche Träger ausgezahlt wird.
Anspruch auf Elternzeit
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich die Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen – auch erfasst sind demnach Aushilfs- und Teilzeitarbeitsverhältnisse, die zur Berufsbildung Beschäftigten sowie Heimarbeiter und die ihnen gleichgestellten Personen. Als weitere Voraussetzung müssen sie in einem Betreuungsverhältnis zu dem Kind stehen und eine enge personale Beziehung zu ihm haben.
Ein Betreuungsverhältnis zu dem Kind besteht regelmäßig dann, wenn das Kind in demselben Haushalt lebt und es durch den Anspruchsberechtigten betreut und erzogen wird. Eine enge personale Beziehung liegt beispielsweise in den Fällen des Personensorgerechts, bei der Adoptions- oder Vollzeitpflege oder der Geburt des Kindes durch die Ehegattin oder Lebenspartnerin vor. Die Elternzeit kommt insbesondere auch für Großeltern in Betracht. Um anspruchsberechtigt zu sein, müssen sie dafür das Enkelkind selbst erziehen und betreuen wollen und mit dem Kind in demselben Haushalt leben.
Tipp
Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht nur bei leiblichen Kindern.
Umfang der Elternzeit
Die Elternzeit ist ein Anspruch gegen den Arbeitgeber für eine Dauer von bis zu drei Jahren. Der Arbeitnehmer hat – für Kinder, die nach dem 01.07.2015 geboren sind – die Möglichkeit, die Elternzeit aufzuteilen oder am Stück zu nehmen. Von den drei Jahren kann der Arbeitnehmer für das Kind bis zu 24 Monate auf den Zeitraum ab dem dritten Lebensjahr bis hin zur Vollendung des achten Lebensjahres verplanen.
Eine arbeitgeberseitige Zustimmung ist für eine derartige Aufteilung grundsätzlich nicht erforderlich, wenn die Aufteilung in maximal drei Zeitabschnitte erfolgt. Ist eine andere Verteilung der Elternzeit durch den Arbeitnehmer gewünscht (vier oder mehr Zeitabschnitte), kann dies nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen. Eine Anrechnung auf die Elternzeit erfolgt für die Mutterschutzzeit sowie einen damit verbundenen Erholungsurlaub. Sie besteht bei mehreren Kindern grundsätzlich für jedes einzelne Kind. Dies gilt auch in dem Fall, in dem eine Überschneidung der Zeiträume vorliegt. Anspruchsberechtigt ist jeder Elternteil alleine oder beide Eltern gemeinsam.
Tipp
Eine Aufteilung ist flexibel möglich. Der Umfang beträgt maximal drei Jahre.
Form und Frist des Antrags
Der Antrag auf Elternzeit muss bei dem Arbeitgeber schriftlich eingehen. Daher genügen E-Mail, Telefax oder SMS nicht. Wichtig für den Antrag ist auch die Einhaltung der Frist. Hat das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet, muss der Arbeitnehmer den Antrag auf Elternzeit sieben Wochen vor Beginn stellen. Stellt der Anspruchsberechtigte den Antrag nach dem dritten Geburtstag des Kindes, aber vor Vollendung des achten Lebensjahres, beträgt die Frist 13 Wochen. Zu beachten ist weiterhin, dass dem Arbeitgeber in den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes eine besondere Planungssicherheit zugestanden wird. Innerhalb dieser Zeit muss sich der Arbeitnehmer für einen Zeitraum von zwei Jahren fest entscheiden und kann den Zeitraum nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber verändern.
Tipp
Es ist ratsam, den schriftlichen Antrag ein Tag vor Fristbeginn zu stellen, um sicherzugehen, dass der Antrag fristgerecht zugeht. So sollten die Anträge sieben Wochen und ein Tag, sowie 13 Wochen und ein Tag vorher gestellt werden.
Besonderer Kündigungsschutz
Arbeitnehmer in Elternzeit verfügen über besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung darf der Arbeitgeber daher bis zum Ablauf der Elternzeit regelmäßig nicht aussprechen. Der Arbeitnehmer hingegen kann das Arbeitsverhältnis kündigen. Er muss dies aber unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit tun.
Tipp
Arbeitnehmer haben während der Elternzeit einen erhöhten Kündigungsschutz.
Teilzeitarbeit
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, während der Elternzeit bis zu 30 Wochenstunden pro Monat in Teilzeit tätig zu werden. Wurde bereits im Vorfeld in Teilzeit gearbeitet, kann der Arbeitnehmer dies fortführen. Arbeitet der Elternteil in Vollzeit, kann er mit dem Arbeitgeber über Teilzeitarbeit verhandeln, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen – Konsensmodell. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Arbeitnehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen gegebenenfalls einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit haben.
Tipp
Der Arbeitnehmer kann sein Teilzeitverlangen gerichtlich durchsetzen.
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