Die Probezeit bezeichnet den Zeitraum eines Arbeitsverhältnisses, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer – insbesondere seine Person, seine Fähigkeiten und Leistungen – erprobt. Sie ermöglicht es, das Arbeitsverhältnis mit einer abgekürzten Kündigungsfrist von meist zwei Wochen aufzulösen. Da sie gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hierüber eine arbeitsvertragliche Vereinbarung treffen. Die grundsätzliche Dauer darf sich auf maximal sechs Monate belaufen.
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Auf folgende Punkte sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Vereinbarung achten:
Abgrenzung und Modelle
Eine Vereinbarung über eine Probezeit findet sich häufig in unbefristeten Arbeitsverträgen und muss klar und deutlich geregelt sein. Abzugrenzen ist sie von dem Einfühlungsverhältnis, bei dem keine vertragliche Verpflichtung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht. Das Einfühlungsverhältnis ermöglicht daher lediglich ein bloßes Kennenlernen über einen kurzen Zeitraum – regelmäßig nicht länger als eine Woche. Ein weiteres Modell, bei dem es zur Vereinbarung einer Probezeit kommt, ist der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages. Hierbei kann ein Sachgrund die Erprobung des Arbeitnehmers darstellen.
Tipp
Beachten Sie, dass andere rechtliche Gestaltungen, wie „Schnupper-Arbeitsverhältnisse“ ohne Vergütungspflicht oder „Anlernverträge“ über längere Zeiträume unwirksam sind.
Kündigung während der Probezeit
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Probezeit ist für beide Vertragsparteien vereinfacht. Dies liegt insbesondere daran, dass regelmäßig der allgemeine Kündigungsschutz für Arbeitnehmer nicht einschlägig ist. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Kündigungsfrist nicht weniger als zwei Wochen betragen darf. Eine Vereinbarung über eine längere Frist ist im Arbeitsvertrag aber möglich – beispielsweise eine vierwöchige Frist. Für eine wirksame Probezeitkündigung ist es erforderlich, dass die Kündigung am letzten Tag der Probezeit dem Empfänger zugeht. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Kündigungszeitpunkt in diese selbst fällt. Für eine Kündigung während der Probezeit ist es für den Arbeitgeber auch erforderlich, den Betriebsrat ordnungsgemäß anzuhören. Dabei muss er den Betriebsrat so in die Lage versetzen, dass dieser sich ohne Nachforschung eine Meinung zur Kündigung bilden kann. Gegen eine unwirksame Probezeitkündigung kann der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage erheben.
Tipp
Obwohl das Kündigungsschutzgesetz häufig während der Probezeit keine Anwendung findet, ist trotzdem wirksamer Rechtsschutz für den Arbeitnehmer möglich. Achten Sie daher unbedingt darauf, sich den Zugang der Kündigung zu notieren und treten Sie gegebenenfalls mit dem Betriebsrat in Verbindung.
Besonderheiten
Bei der Vereinbarung über eine Probezeit sind in Ausbildungsverhältnissen und bei der Einstellung von Schwerbehinderten besondere Voraussetzungen zu beachten. Bei Ausbildungsverhältnissen ist die Probezeit gesetzlich vorgeschrieben. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Eine weitere Besonderheit ist, dass die Probezeitkündigung im Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen kann. Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber – bei Einstellung oder Probezeitkündigung – innerhalb von vier Tagen das Integrationsamt zu benachrichtigen.
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