Die Arbeitszeit bestimmt den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat. Sie ist die Zeit von Anfang bis zum Ende des Arbeitstages, wobei die Ruhepausen ausgenommen sind. Die Arbeitszeit ist häufig ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt und hängt stark von den jeweiligen Bedürfnissen des Arbeitgebers ab.
Ein Arbeitszeitmodell ist beispielsweise die Schichtarbeit, bei welcher der Arbeitgeber ein hohes Interesse daran hat, den Betrieb durchgängig besetzt zu halten, um möglichst effizient zu produzieren. Ein anderes Arbeitszeitmodell stellt die Vertrauensarbeitszeit dar, bei welcher das Interesse des Arbeitgebers darauf gerichtet ist, dass das konkrete Projekt oder die anfallende Arbeit generell zu erfüllen ist – gegebenenfalls unter Angabe eines maximalen Zeitraumes.
Abstrakt gesehen umfasst der Begriff der Arbeitszeit drei voneinander zu trennende Bereiche. Dies ist zum Ersten die höchstzulässige Dauer der Arbeitsleistung – Arbeitsschutzrecht –, zum Zweiten die der geschuldeten Dauer und Lage – Arbeitsvertragsrecht – und zum Dritten das mitbestimmungsrechtliche Arbeitszeitrecht, durch welches die Beteiligung des Betriebsrats erfolgt.
Arbeitsschutzrecht
Das Arbeitsschutzrecht beinhaltet Regelungen zur Höchstdauer der Arbeitszeit sowie zu Ruhezeiten und Ruhepausen der Arbeit. Regelungen hierzu finden sich vor allem im Arbeitszeitgesetz. Ziel des Gesetzes ist es, die Sicherheit und den Gesundheitszustand der Arbeitnehmer zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für eine flexible Arbeitszeit zu schaffen. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Einhaltung der zeitlichen Grenzen der Arbeitszeit; auch wenn der Arbeitsvertrag hierzu keine Regelungen trifft. Die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen überwachen die Ämter für Arbeitsschutz oder die Gewerbeaufsicht. Verstößt der Arbeitgeber gegen die Einhaltung der arbeitszeitlichen Grenzen, drohen ihm Bußgelder oder Freiheits- und Geldstrafen.
Das Arbeitszeitgesetz geht von einer werktäglichen Arbeitszeit von acht Stunden für Arbeitnehmer aus und findet explizit keine Anwendung auf leitende Angestellte oder Chefärzte. Es trifft Ausnahmeregelungen für Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen, Kreuzfahrtschiffen oder der Binnenschifffahrt sowie für Kraftfahrer und Beifahrer.
Das Arbeitszeitgesetz geht von einer Sechstagewoche aus – Montag bis einschließlich Samstag. Demnach beläuft sich die Arbeitswoche, bei einer regelmäßigen werktäglichen Arbeitszeit, auf 48 Stunden. Der Arbeitgeber hat aber auch die Möglichkeit, auf bis zu zehn Stunden täglich zu verlängern, mit der Folge, dass die maximale wöchentliche Arbeitszeit bei einer Sechstagewoche auf 60 Wochenstunden anwächst. Eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden verpflichtet den Arbeitgeber aber auch gleichzeitig, einen Freizeitausgleich zu schaffen. Der Freizeitausgleich ist so auszugestalten, dass der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb von 24 Wochen einen Durchschnitt von acht Stunden wöchentlicher Arbeitszeit nicht überschreitet.
Des Weiteren muss der Arbeitgeber die Ruhezeit der Arbeitnehmer beachten. Die Ruhezeit muss mindestens elf Stunden betragen und muss ununterbrochen gewährt werden. Überstunden fließen bei der Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit nicht mit ein; dürfen aber auch nicht die Vorschrift sein.
Tipp
Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt pro Tag acht Stunden. Verlängert der Arbeitgeber diese, muss er einen Freizeitausgleich schaffen.
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Arbeitsvertragsrecht
Grundlagen des Arbeitsvertragsrechts sind die Arbeitsverträge, die Tarifverträge und die Betriebsvereinbarungen. Der Arbeitsvertrag – als primäre Rechtsquelle – verpflichtet den Arbeitnehmer, die Arbeitsleistung in dem vereinbarten Umfang zu erbringen. Parallel können sich Regelungen auch aus Betriebsvereinbarungen oder den Tarifverträgen ergeben, die dann alle untereinander konkurrieren. Auf die Betriebsvereinbarung oder den Tarifvertrag ist auch dann zurückzugreifen, wenn keine ausdrücklichen Regelungen im Arbeitsvertrag enthalten sind. Fehlen Regelungen zur Arbeitszeit in all diesen Rechtsquellen, ist die betriebs- oder branchenübliche Arbeitszeit maßgeblich.
Tipp
Achten Sie darauf, ob Ihnen der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung eine geringere Wochenstundenzahl zubilligt.
Die Grenze der Vereinbarungsmöglichkeit stellt aber immer das Arbeitsschutzrecht dar – insbesondere das Arbeitszeitgesetz. Über die Lage der Arbeitszeit (beispielsweise wann der Schichtdienst im Krankenhaus oder Pflegedienst beginnt) kann der Arbeitgeber regelmäßig im Rahmen seines Direktionsrechtes disponieren. Das findet seine Grenze aber in den vertraglichen- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen. Diese sind vorrangig zu beachten. Häufig vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch flexible Arbeitszeiten, deren Dokumentierung dann durch ein Arbeitszeitkonto erfolgt. Andere Modelle sind in Form von Gleitzeiten oder Vertrauensarbeitszeiten ebenfalls denkbar.
Mitbestimmungsrechtliche Arbeitszeit
Der Betriebsrat hat nur Beteiligungsrechte bei der Gestaltung der Arbeitszeit, wenn keine gesetzlichen oder tariflichen Regelungen entgegenstehen. Andernfalls gehen diese vor.
Verstöße und Missachtung
Hält der Arbeitnehmer die vorgegebenen Arbeitszeiten nicht ein, drohen Abmahnungen und Kündigung.