Wann darf eine Abmahnung erteilt werden?
Eine Abmahnung muss auf Tatsachen gestützt werden, aus denen sich ein objektiver Pflichtverstoß des Arbeitnehmers ergibt. Die Pflichtverletzung muss grundsätzlich nicht schuldhaft begangen worden sein. Allerdings ist bei jedem Verhalten zu prüfen, ob darin überhaupt eine Pflichtverletzung zu sehen ist.
Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung
Wo und wann der Arbeitnehmer im Unternehmen zum Einsatz kommt, bestimmt sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags. Regelmäßig wird der Inhalt des Arbeitsvertrags durch die Weisungen des Arbeitgebers konkretisiert. Weigert sich der Arbeitnehmer, der rechtmäßigen Weisung des Arbeitgebers Folge zu leisten, kann der Arbeitgeber dieses Verhalten abmahnen. In bestimmten Konstellationen kommt die rechtswidrige Arbeitsverweigerung sogar als Grund für die verhaltensbedingte Kündigung in Frage.
Abmahnung wegen Verspätungen
Durch unpünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz verletzt der Arbeitnehmer regelmäßig seine Arbeitspflicht. Erscheint der Arbeitnehmer wiederholt verspätet zu seinem Arbeitsplatz, kann der Arbeitgeber dieses Verhalten durch Abmahnung sanktionieren.
Abmahnung wegen Sachbeschädigung von Firmeneigentum
Eine vorsätzliche Beschädigung des Firmeneigentums kann im bestimmten Fällen sogar eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.
Abmahnung wegen „Low Performance“
„Low Performance“ ist ein Sammelbegriff für die Minder-, Schlecht- oder Schwachleistung im Arbeitsverhältnis. „Low Performance“ wird in verhaltens- und personenbedingte Minderleistung unterschieden, wobei die Grenzen undeutlich sind, sodass regelmäßig auch ein Mischtatbestand vorliegen kann.
Eine verhaltensbedingte Minderleistung liegt immer dann vor, wenn sie für den Mitarbeiter steuerbar und damit durch mangelhaften Leistungswillen begründet ist. Bei einer verhaltensbedingten Schlechtleistung kann der Arbeitgeber regelmäßig eine Abmahnung erteilen.
Eine personenbedingte Minderleistung liegt vor, wenn die Leistungsmängel auf vom Arbeitnehmer nicht steuerbaren Umständen beruhen. Liegt eine personenbedingte Minderleistung bei dem Arbeitnehmer vor, die nur noch 2/3 der „Normalleistung“ von vergleichbaren Arbeitnehmern bei vergleichbaren Arbeitsbedingungen erbringt, kann der Arbeitgeber unter Umständen eine Kündigung aussprechen. Eine vorherige Abmahnung ist regelmäßig entbehrlich, wobei viele Arbeitgeber diese zur äußersten Vorsicht aussprechen.
Abmahnung wegen Störung des Betriebsfriedens
Wird der Betriebsfrieden durch das Verhalten eines Arbeitnehmers gestört, kann dieses Verhalten eine Abmahnung zur Folge haben. Unter Betriebsfrieden wird das friedliche Zusammenarbeiten der Arbeitnehmer untereinander und mit dem Arbeitgeber verstanden. Eine Störung wird angenommen, wenn der Arbeitnehmer nachhaltig und konkret das Zusammenleben und Zusammenwirken der im Betrieb Tätigen in einer Weise beeinträchtigt hat, die es dem Arbeitgeber, der gemeinsam mit dem Betriebsrat für eine friedliche Zusammenarbeit der Mitarbeiter verantwortlich ist, unmöglich macht, das Arbeitsverhältnis mit dem störenden Arbeitnehmer fortzusetzen.
Unentschuldigtes Fehlen
Bei unentschuldigtem Fehlen des Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages, ohne ausreichende Information des Arbeitgebers, kann eine Abmahnung gerechtfertigt sein. Es kommt in dieser Situation aber auf alle Umstände des Einzelfalls an. Im Wiederholungsfall und nach einschlägiger Abmahnung kann sogar eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.
Abmahnung wegen Krankheit
Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit berechtigt den Arbeitgeber grundsätzlich nicht zu einer Abmahnung. Etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel die Krankmeldung entgegen der vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmung verspätet vorlegt.