Unter dem Mindestlohn ist das kleinste rechtlich zulässige Arbeitsentgelt zu verstehen. Seit dem 01.01.2015 existiert in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn, der mit dem Mindestlohngesetz eingeführt wurde. Der Mindestlohn wurde zum Jahreswechsel auf das Jahr 2017 auf brutto 8,84 Euro je Arbeitszeitstunde angehoben– bei Einführung im Jahr 2015 belief er sich noch auf 8,50 Euro.
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Einige Branchen kannten einen tarifvertraglichen Mindestlohn bereits vor Einführung des Mindestlohngesetzes, um ein gewisses Lohnniveau abzusichern. Ziel des Mindestlohngesetzes ist es, der Armut trotz Arbeit flächendeckend entgegenzuwirken. Um den gesetzlichen Mindestlohn zu erhalten, müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes – insbesondere für Arbeitnehmer
Den gesetzlichen Mindestlohn erhalten grundsätzlich alle Arbeitnehmer. Dies betrifft auch die Arbeitnehmer, die nur vorübergehend für einen ausländischen Arbeitgeber in Deutschland tätig sind. Ausgenommen sind aber ganz kurzfristige Tätigkeiten wie etwa die bloße Durchfahrt durch das Bundesgebiet – etwa bei Bus- oder Lkw-Fahrern. Eine weitere Ausnahme gilt für behinderte Menschen, die in einer Behindertenwerkstatt arbeiten, da diese nicht als Arbeitnehmer gelten – gemäß den Regelungen des Sozialgesetzbuchs (SGB IX). Ebenfalls ausgenommen sind Zeitungszusteller.
Mindestlohn für andere Personen – keine Arbeitnehmer
Auch Praktikanten sind grundsätzlich von dem Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes erfasst. Der Grund hierfür liegt darin, den Missbrauch von Praktikanten als billige Arbeitskraft zu vermeiden. Bestimmte Praktika umfasst das Mindestlohngesetz aber nicht, dies sind beispielsweise:
- Ein Praktikum, dass aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie zu leisten ist,
- ein Praktikum, welches von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums zu leisten ist,
- das Praktikum, welches von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung zu leisten ist, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder
- das Praktikum welches eine Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs oder eine Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes darstellt.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse ist das Mindestlohngesetz ebenfalls nicht anwendbar. Grund dafür ist, dass hier der Ausbildungszweck und nicht die Arbeitsleistung selbst im Vordergrund steht.
Ehrenamtliche stehen grundsätzlich ebenfalls nicht in einem Arbeitsverhältnis. Der Grund dafür liegt darin, dass ein Arbeitsverhältnis regelmäßig die Beschäftigung gegen Entgelt voraussetzt – dies widerspricht aber gerade dem „Ehrenamt“.
Personen, die noch unter 18 Jahren alt sind und über keine Berufsausbildung verfügen, erfasst das Mindestlohngesetz ebenfalls nicht. Mit der Folge, dass auch hier der Arbeitgeber kein Mindestlohn zahlen muss.
Eine weitere Ausnahme trifft das Gesetz für Langzeitarbeitslose. Hier muss der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten nach der Beschäftigungsaufnahme keinen Mindestlohn zahlen – danach schon. Als Langzeitarbeitslose gelten die Arbeitnehmer, die ein Jahr oder länger ununterbrochen arbeitslos waren.
Vorrang des branchenbezogenen Mindestlohnes
Bis zum 31.12.2017 können abweichende Regelungen in Tarifverträgen vorgehen. Dies soll es einigen Branchen ermöglichen – deren Löhne deutlich unter dem Mindestlohn lagen –, sich schrittweise an den Mindestlohn anzupassen. Vornehmlich sind dies Arbeitnehmer in einer Arbeitnehmerüberlassung oder Arbeitnehmerentsendung. Unter anderem kommen dafür folgende Branchen in Betracht:
- Abfallwirtschaft einschließlich der Straßenreinigung und Winterdienst,
- Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen,
- Baugewerbe und das Baunebengewerbe,
- Bergbauspezialarbeiter in Steinkohlebergwerken,
- Briefdienstleistungen,
- Sicherheitsdienstleistungen.
Höhe und Zeitraum
Der gesetzliche Mindestlohns beträgt seit dem 01.01.2017 8,84 Euro je Arbeitszeitstunde. Für eine 40-Stunden-Woche bedeutet dies einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von circa 1.531,09 Euro (40 Stunden x 8,84 Euro x 4,33 Wochen pro Monat).
Tipp
Beachten Sie, dass der Mindestlohn für das Land Berlin, ab dem 01.08.2017, 9,00 Euro je Zeitstunde beträgt. Hieraus errechnet sich ein Bruttomonatslohn für das Land Berlin in Höhe von circa 1.558,80 Euro.
Der Mindestlohn ist je Zeitstunde zu zahlen. Im Arbeitsvertrag können zusätzliche Vereinbarungen zu den Themen Sachbezüge, Zulagen oder Zuschläge oder andere Sonderleistungen zu finden sein.
Tipp
Beachten Sie, dass diese Leistungen auf den Mindestlohn angerechnet werden können.
Fälligkeit des Mindestlohns
Der Arbeitsvertrag enthält häufig eine Regelung darüber, wann der Arbeitslohn zu zahlen ist. Das Mindestlohngesetz sieht aber auch hierfür eine Regelung vor. Nach dem Gesetz ist der Arbeitslohn aber spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats zu zahlen, der auf den Monat folgt, in welchem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Unwirksam sind dagegen Vereinbarungen, wonach der Mindestlohn zu einem späteren Zeitpunkt zu zahlen ist – gilt auch für Tarifverträge.
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