Der Begriff Holding leitet sich aus dem englischen Verb „to hold“ ab. Gemeint ist damit das Innehaben einer Unternehmensbeteiligung. Eine präzise Definition im deutschen Wirtschafts- und Steuerrecht lässt sich dagegen nicht finden. Vereinzelt lassen sich Begriffszusammensetzungen, die auf dem Begriff der Holding basieren, in den Vorschriften zu der europäischen Gesellschaft (Societas Europaea SE) und in aufsichtsrechtlichen Vorschriften für den Finanz- und Versicherungssektor finden.
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Zum Beispiel erwähnt das Gesetz über das Kreditwesen die Finanzholding-Gesellschaft oder die Finanzholding-Gruppe. Eine Legaldefinition für die Holding sieht aber keine dieser Vorschriften vor. Wegen der Vielfalt der Anwendungsbeispiele und mangels einer rechtlichen Definition wird der Begriff der Holding mit den folgenden Merkmalen umschrieben:
- Dachgesellschaft (ein Unternehmen als Obergesellschaft),
- Halten der Beteiligungen an einem oder mehreren rechtlich selbstständigen Unternehmen (keine operative Tätigkeit),
- Zweck des Innehabens von Unternehmensbeteiligungen ist nicht nur vorübergehend.
Konzern
Der Begriff des Konzerns ist im Gegensatz zur Holding im Aktiengesetz (AktG) legal definiert. Ein Konzern setzt grundsätzlich voraus, dass:
- mindestens zwei rechtlich selbstständige Unternehmen
- und eine einheitliche Leitung vorliegen.
Stehen die einzelnen Unternehmen nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander, spricht man von einem Gleichordnungskonzern. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt zum Beispiel dann vor, wenn ein Unternehmen (herrschendes Unternehmen) mehrheitlich an anderen Unternehmen (abhängige Unternehmen) beteiligt ist. In diesem Fall spricht man von einem Unterordnungskonzern, bei dem eine einheitliche Leitung widerlegbar vermutet wird.
In der Praxis überschneiden sind die Organisationsformen „Holding“ und „Konzern“ sehr oft. Es sind nur wenige Ausnahmefälle denkbar, in denen die Holding die Spitze der Unternehmensgruppe bildet, ohne dass sie gleichzeitig als Konzern im Sinne des Aktiengesetzes zu qualifizieren wäre.
Erscheinungsformen der Holding
Die Erscheinungsformen der Holding sind vielfältig. Die am häufigsten vorkommenden Formen sind die Managementholding und die Finanzholding. Als neue Erscheinungsform gilt die Virtuelle Holding, wobei diese nur ein seltenes Phänomen darstellt.
Managementholding
Die Managementholding – auch als Führungsholding bezeichnet – ist für die strategische Führung der ihr untergeordneten Unternehmensgruppe verantwortlich. Unter die strategische Führung fällt die Planung, Organisation und Kontrolle der Aktivitäten der gesamten Unternehmensgruppe. Das operative Geschäft verbleibt auf der Ebene der Tochtergesellschaften. Der Umfang der Leitung und Geschäftsführung bestimmt darüber, ob es sich um eine Managementholding oder lediglich um eine Finanzholding handelt.
Finanzholding
Die Managementholding – auch als Führungsholding bezeichnet – ist für die strategische Führung der ihr untergeordneten Unternehmensgruppe verantwortlich. Unter die strategische Führung fällt die Planung, Organisation und Kontrolle der Aktivitäten der gesamten Unternehmensgruppe. Das operative Geschäft verbleibt auf der Ebene der Tochtergesellschaften. Der Umfang der Leitung und Geschäftsführung bestimmt darüber, ob es sich um eine Managementholding oder lediglich um eine Finanzholding handelt.
Virtuelle Holding
Die Virtuelle Holding ist eine Sonderform der Managementholding. Hierbei wird die strategische Unternehmensleitung zwar auch von dem operativen Geschäft organisatorisch getrennt, im Gegensatz aber auf die juristische Verselbstständigung der Geschäftsbereiche verzichtet. Die Geschäftsbereiche werden der Gesellschaft unmittelbar unterstellt, anstatt diese in Tochtergesellschaften zu organisieren. Durch den Verzicht auf die rechtliche Selbstständigkeit der Geschäftsbereiche behält das Unternehmen die einheitliche Steuerung. Weitgehend wird diese Struktur als zulässige Durchbrechung des Einheitsprinzips von der Organisation und Rechtsstruktur gesehen.
Holding als Beteiligungsinstrument für KMUs
Immer größerer Beliebtheit erfreut sich die Beteiligungsholding bei kleinen oder mittelständigen Unternehmen. Hierbei beteiligen sich die Unternehmensgründer nicht unmittelbar als natürliche Personen an dem Start-up, sondern halten ihre Beteiligung an dem operativ tätigen Start-up (Tochtergesellschaft) in einer dazwischengeschalteten juristischen Person (GmbH oder Unternehmergesellschaft – Holding-Mutter). Es empfiehlt sich insbesondere, in Anbetracht der möglichen siebenjährigen Sperrfrist, frühzeitig über die Beteiligung in Gestalt einer Beteiligungsholding nachzudenken. Hauptargument für diese Beteiligungsform bleibt die Möglichkeit, von einer Beteiligungsertragsbefreiung nach dem Körperschaftsteuergesetz zu profitieren. Dabei können sich auch mehrere Gründer parallel, über jeweils eigene GmbHs oder Unternehmergesellschaften (Holding-Mutter), an dem Start-up (Tochtergesellschaft) beteiligen.
Rechtsform der Holding
Die Holding ist eine betriebswirtschaftliche Organisationsform und gesonderte Rechtsform. Deswegen kann die Holding juristisch gesehen in jeder zulässigen Rechts- oder Gesellschaftsform betrieben werden. In Betracht kommen insbesondere Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Dagegen werden Personengesellschaften seltener für die Gestaltung der Holdingstruktur verwendet.
Holding in Rechtsform der Aktiengesellschaft
Die Holding kann in Form einer Aktiengesellschaft durch Neugründung, durch Erwerb einer Vorratsgesellschaft oder durch eine Umwandlung einer bereits existierenden Gesellschaft entstehen. In der Praxis wird die Lösung mit dem Erwerb der Vorratsgesellschaft aufgrund ihrer schnelleren Verfügbarkeit und der bereits erfolgten Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bevorzugt. Die Einrichtung der Holding erfolgt dann in zwei Schritten. Zunächst wird die Vorratsgesellschaft erworben, die noch nicht als Holding tätig war. Danach wird die Gesellschaft mit den notwendigen Vermögensgegenständen ausgestattet. Dagegen kann die Umwandlung zum Beispiel durch Formwechsel oder Spaltung erfolgen.
Der Unternehmensgegenstand ist als notwendiger Bestandteil in der Satzung der Aktiengesellschaft zu regeln und zum Handelsregister anzumelden. Inhaltlich hängt die Formulierung des Unternehmensgegenstands von der Erscheinungsform der Holding ab. Der Unternehmensgegenstand einer Managementholding kann wie folgt lauten:
Formulierungsvorschlag
„Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung bestehender und noch zu erwerbender Beteiligungen sowie die Tätigkeit als geschäftsleitende Holdinggesellschaft. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann sich insbesondere an anderen Unternehmen, auch wenn sie einen anderen Unternehmensgegenstand haben, beteiligen, sie erwerben, sie gründen, die Geschäftsführung für solche Unternehmen übernehmen sowie die Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten und Unternehmensverträge abschließen.“
Die auf die Aktiengesellschaft anwendbaren Vorschriften sind streng und stark formalisiert, was dazu führt, dass bei kleineren Unternehmensgruppen mit geprägten Gesellschafterkreisen die Aktiengesellschaft als Holdinggesellschaft nicht die vorzugswürdige Rechtsform ist. Im Hinblick auf den eigenverantwortlich handelnden Vorstand können die Gesellschafter nur eingeschränkt in die Geschäftsführung involviert werden.
Wiederum ist die Aktiengesellschaft – als Holdinggesellschaft – die bevorzugte Lösung bei großen Konzernen. Dabei spielt die Fungibilität der Gesellschaftsanteile die entscheidende Rolle. Für international tätige Unternehmen ist die Einschränkung der Haftung der Gesellschafter auf die von ihnen gehaltenen Aktien ein weiteres gewichtiges Argument für die Aktiengesellschaft als Holdinggesellschaft.
Holding in Rechtsform der GmbH
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist auch eine Kapitalgesellschaft, die selbst Trägerin von Rechten und Pflichten ist. Auch hier ist in der Regel der Rückgriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter der Holding aufgrund des Trennungsprinzips verwehrt. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in ihrem Bestand von dem Eintreten oder Ausscheiden der Gesellschafter unabhängig.
Auch bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann die Holding sowohl durch Neugründung als auch durch den Erwerb einer Vorratsgesellschaft entstehen. Auch hier wird bei der Einrichtung der Vorratsgesellschaft ein neuer Geschäftsführer bestellt und sichergestellt, dass die Stammeinlage in Höhe von 25.000 EUR einbezahlt worden ist.
Seit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) gewinnt die Unternehmergesellschaft (UG), insbesondere bei Start-ups, immer größeres Interesse. Dabei wird, wie bereits oben ausgeführt, die Unternehmergesellschaft als eine Holdinggesellschaft für das Innehaben der Gesellschaftsanteile an dem operativ tätigen Start-up durch die Gründer eingesetzt. Allgemein gesehen ist die Unternehmergesellschaft nur für einen eingeschränkten Kreis der Unternehmen von Interesse. Insbesondere erweckt die Unternehmergesellschaft mit einem Mindestkapital von einem Euro nicht immer das gewünschte Vertrauen der Vertragsparteien.
Auch bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Tätigkeit der Gesellschaft als Holding in der Satzung als Unternehmensgegenstand klar zum Ausdruck kommen.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bietet im Gegensatz zu der Aktiengesellschaft die viel höhere Flexibilität bei der Gestaltung der Satzung. Auch wegen des geringeren Gründungsaufwandes eignet sich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung für kleinere Unternehmensgruppen, die nicht primär den Börsengang beabsichtigen. Zu beachten ist, dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Kapitalgesellschaft einem strengeren Kapitalerhaltungssystem unterliegt und deswegen einer durchdachten Strukturierung bedarf.
Holding in Rechtsform einer Personengesellschaft
Auch eine Personengesellschaft kann für die Gründung einer Holding gewählt werden. Infrage kommt die Personengesellschaft in Form der offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der Kommanditgesellschaft (KG). Bei der offenen Handelsgesellschaft haften die Gesellschafter den Gläubigern der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich. Eine abweichende Vereinbarung hat keine Wirkung nach außen. Bei einer Kommanditgesellschaft haften nur die Kommanditisten mit ihrer Einlage, die übrigen Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft.
Im Vergleich zu den Kapitalgesellschaften unterliegen die Personengesellschaften keiner Satzungsstrenge und können flexibel durch einen Gesellschaftsvertrag gestaltet werden, was die operative und flexible Veränderung der Konzernstrukturen ermöglicht. Die Kehrseite der Flexibilität ist der Mangel an Stabilität. Die Personengesellschaften sind grundsätzlich von dem Bestand ihrer Gesellschafter abhängig, sodass eine Stabilität nur durch besondere Gestaltung des Gesellschaftsvertrags erreicht werden kann. Auch die persönliche Haftung der Gesellschafter entspricht nicht immer den Interessen der Gesellschafter. Eine Lösung, welche die Einschränkung der persönlichen Haftung bietet, ist die Rechtsform der GmbH und Co. KG, in der die GmbH die Rolle eines persönlich haftenden Gesellschafters übernimmt.
Haftung
Für die Frage der Haftung der Holding für die Tochtergesellschaften ist die Rechtsform der einzelnen Gesellschaften entscheidend. Sind die einzelnen Tochtergesellschaften, an denen die Holdinggesellschaft beteiligt ist, in Form einer Personengesellschaft strukturiert, so haftet die Holding für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaften persönlich als Gesamtschuldnerin. Eine Möglichkeit der Beschränkung der Haftung besteht bei der Kommanditgesellschaft, bei der die Komplementärin eine Kapitalgesellschaft ist (zum Beispiel GmbH & Co. KG).
Sind die Tochtergesellschaften in Form einer Kapitalgesellschaft strukturiert, ist die Holding als Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich von der persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft befreit. Die Haftungsbefreiung ist auf das Trennungsprinzip zurückzuführen. Hiernach sind die Holding und die Tochtergesellschaften zwar wirtschaftlich und organisatorisch verbunden, dennoch sind sie rechtlich selbstständig und bilden keine Einheit.
Haftungsdurchgriff
In der Regel ist die Einstandspflicht nur gegenüber den Tochtergesellschaften und somit intern, wodurch die Gläubiger der Tochtergesellschaften nur mittelbar profitieren. Unter bestimmten Voraussetzungen wird das Trennungsprinzip aber durchbrochen, sodass eine Einstandspflicht der Holding entstehen kann. Hierfür haben sich die folgenden Fallgruppen herausgebildet:
- Konzernleitungsmacht,
- Finanzierungsverantwortung,
- missbräuchliches oder deliktisches Verhalten.
Eine Durchgriffshaftung der Holding entsteht dagegen ausnahmsweise dann, wenn zum Beispiel eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung verübt wird. Ein gesetzlich geregelter Fall der Durchgriffshaftung ist die Ausfallhaftung im faktischen Konzern.
Darüber hinaus kann ein Durchgriff aufgrund einer schuldrechtlichen Haftung erfolgen. So kann die Holding für die Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaften wegen eines Schuldbeitritts oder einer Bürgschaft haften. Oft verlangen die Gläubiger von der Holding die Abgabe einer Garantie- oder Patronatserklärung für die Tochtergesellschaften. Die Haftung kann auch aufgrund eines Vertrauenstatbestands entstehen, wenn die Holding aufgrund eines konkreten Verhaltens einen Vertrauenstatbestand schafft.
- Arbeitsrecht
- Abfindung
- Abmahnung
- AGG
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- Änderungskündigung
- Arbeitsentgelt
- Arbeitsvertrag
- Arbeitszeit
- Arbeitszeugnis
- Aufhebungsvertrag
- Außerordentliche Kündigung
- Befristung des Arbeitsvertrages
- Betriebsbedingte Kündigung
- Dienstwagen
- Elterngeld
- Elternzeit
- Geschäftsführervertrag
- Gesetzlicher Mindestlohn
- Internet und Social Media
- Kündigung
- Kündigungsschutzklage
- Personenbedingte Kündigung
- Probezeit
- Scheinselbstständigkeit
- Urlaub
- Verhaltensbedingte Kündigung
- Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer
- Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
- Gesellschaftsrecht
- Beteiligungsvertrag
- Erste Finanzierungsrunde
- Gesellschafterbeschlüsse
- Gestaltung des Gesellschaftsvertrags
- Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzverschleppung
- Geschäftsführerhaftung
- Mitarbeiterbeteiligung
- Unternehmensgründung
- Unternehmensfinanzierung
- Unternehmensholding
- Virtuelle Mitarbeiterbeteiligung
- Strafrecht
- Das Strafverfahren
- Beschuldigten Rechte und Pflichten
- Diebstahl
- Fahrerlaubnisentzug, Sperre und Fahrverbot
- Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
- Körperverletzung
- Plädoyer des Strafverteidigers
- Strafverteidiger
- Trunkenheit im Verkehr
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