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Unser Vorgehen bei einer Kündigung:
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Bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist es wichtig, schnell zu reagieren. Denn Verzögerungen können die Chancen auf einen positiven Ausgang eines Rechtsstreits gefährden oder ganz beseitigen. Um sich gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung zu wehren, haben Sie dabei ab Erhalt der Kündigung drei Wochen Zeit eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam und das unabhängig davon, ob die Kündigung rechtmäßig war.
Besonders wichtig ist es aber, immer Ruhe zu bewahren, mit Bedacht zu handeln und die weitere Vorgehensweise zu analysieren und abzuwägen. Dies fällt häufig schwer, da der Verlust des Arbeitsplatzes in der Regel auch den Verlust der Lebensgrundlage bedeutet. Nicht selten werden Arbeitnehmer zum ersten Mal gekündigt und fühlen sich in der Situation hilflos, frustriert oder verärgert. Dann ist es umso wichtiger, sich im Vorfeld darüber zu vergewissern, ob es sinnvoll ist, Klage zu erheben.
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Häufige Fragen zur Kündigung
Wie kann ich gegen die Kündigung vorgehen?
Im Grundsatz nur mit der Kündigungsschutzklage. Wird diese nicht erhoben, so gilt die Kündigung als wirksam.
Wo ist die Kündigungsschutzklage geregelt?
Die Kündigungsschutzklage ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Genauer in § 4 KSchG.
Wie lange habe ich Zeit, die Kündigungsschutzklage zu erheben?
Die Frist für die Kündigungsschutzklage beträgt nach § 4 KSchG drei Wochen. Sie beginnt mit Erhalt der Kündigung zu laufen. Das Gesetz bezeichnet den Erhalt der Kündigung als „Zugang der Kündigung“. Unter sehr stark eingeschränkten Voraussetzungen kann die Kündigungsschutzklage aber auch noch nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist zugelassen werden.
Was ist das Ziel der Kündigungsschutzklage?
Auch wenn es rechtlich gesehen immer um einen Weiterbeschäftigungsanspruch bei der Kündigungsschutzklage geht, werden rund 90 % der Fälle durch einen Abfindungsvergleich beendet. Denn der Arbeitgeber hat grundsätzlich kein Interesse daran, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, sodass es in der Mehrheit der Fälle zu einem gütlichen Vergleich kommt, der eine Abfindungszahlung enthält.
Was ist der Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes und wann besteht er?
Unterschieden wird zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz besteht für unterschiedliche Personengruppen wie beispielsweise schwerbehinderte Arbeitnehmer oder in Mutterschutz befindliche Arbeitnehmer. Der allgemeine Kündigungsschutz hingegen gilt im Grundsatz für alle Arbeitnehmer und hat zur Folge, dass die ordentliche Kündigung unter anderem sozial gerechtfertigt sein muss. Voraussetzung ist aber, dass der Betrieb eine bestimmte Größe erreicht hat, die sechsmonatige Wartezeit eingehalten worden ist und es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der sich auf den Kündigungsschutz beruft.
Wenn Sie mehr zum Thema Kündigungsschutz erfahren wollen, besuchen Sie doch unseren Ratgeber zum Thema Kündigungsschutz.
Habe ich einen Anspruch auf Abfindung?
In der Praxis werden gut 90 % der Fälle durch einen Abfindungsvergleich beendet, auch wenn es in der überwiegenden Zahl der Fälle keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt.
In welcher Höhe werden Abfindungen gezahlt?
Bei der Frage der Abfindungshöhe kommt es auf sehr viele Faktoren und das Verhandlungsgeschick Ihres Prozessvertreters an. Als Faustformel gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Beschäftigungsjahr. Die wichtigsten Faktoren, die Einfluss auf die Höhe der Abfindung haben, sind die Betriebszugehörigkeit, die Gehaltshöhe, die Dringlichkeit der Kündigung für den Arbeitgeber und die Stärke des Kündigungsschutzes.
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Was sollte noch im Rahmen einer Kündigungsschutzklage bedacht werden?
Bedenken Sie, dass es im Rahmen einer Kündigungsschutzklage sinnvoll sein kann, ein „gutes“ Arbeitszeugnis einzufordern und auf die Fortzahlung der Vergütung zu achten, die Abgeltung von Überstunden und Resturlaub zu beachten und bei einem Vergleich eine Sperre des Arbeitslosengeldes zu vermeiden.
Wie verhalte ich mich nach Erhalt der Kündigung?
Sie sollten unbedingt darauf achten, Sperrzeiten oder Kürzungen des Arbeitslosengeldes zu vermeiden. Daher sollten Sie sich umgehend und ohne zu zögern bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Dies sollte innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung geschehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kündigungsfrist über drei Monate hinausgeht – also die Kündigungsfrist beispielsweise 5 Monate beträgt. In diesem Fall müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses bei der Agentur melden. Die Arbeitsuchendmeldung ist von der Arbeitslosmeldung sowie dem Antrag auf Arbeitslosengeld zu unterscheiden.
Wie verhalte ich mich nach der Kündigung am Arbeitsplatz?
Sollte Ihr Arbeitgeber Sie nicht freigestellt haben, sind Sie verpflichtet zur Arbeit zu erscheinen. Hier gelten weiterhin die bisherigen Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses. Ausnahmen gelten jedoch im Hinblick auf die Teilnahme an Vorstellungsgesprächen. Der Arbeitgeber muss Sie nämlich grundsätzlich hierzu von der Arbeitsleistung freistellen, was sich aus § 629 BGB ergibt. Wichtig ist aber, dass Sie Ihrem Arbeitgeber von einem solchen Vorstellungsgespräch frühzeitig unterrichten.
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