Ob im Handwerk, in der Forschung oder innerhalb eines Betriebes: Werkverträge haben viele verschiedene Anwendungsgebiete. Die Besonderheit besteht darin, dass der Werkunternehmer nicht nur seine Leistung, sondern den konkreten Erfolg seiner Leistung schuldet. Es reicht nicht aus, dass er sich nur bemüht, das Werk herzustellen.
Wenn Sie etwa ein Möbelstück bei einem Schreiner in Auftrag geben, schuldet er Ihnen die Herstellung des konkreten Möbelstücks. Wie viel Zeit- oder Personalaufwand die Herstellung erfordert, braucht Sie als Besteller dabei nicht zu interessieren.
Praxishinweis
Abzugrenzen ist der Werkvertrag vom Dienstvertrag. Beim Dienstvertrag verpflichtet sich eine Vertragspartei zur Leistung eines bestimmten Dienstes. Der ausgeführte Dienst muss dabei keinen konkreten Erfolg erzielen. Typische Dienstverträge sind der Behandlungsvertrag beim Arzt oder der Mandatsvertrag beim Rechtsanwalt.
Mängel beim Werkvertrag
Schon der Zweck des Werkvertrags wirft die Frage auf, was passiert, wenn das bestellte Werk nicht wie vereinbart hergestellt wird. In diesem Fall spricht man von einem Mangel des Werks. Grundsätzlich liegt immer dann ein Mangel vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wenn keine genaue Beschaffenheit vereinbart wurde, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die vertragliche Verwendung eignet. Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn der Werkunternehmer ein ganz anderes Werk oder eine zu geringe Anzahl hergestellt hat.
Praxishinweis
Wurde im Vertrag nicht festgehalten, für welche Verwendung das Werk bestimmt ist, muss es sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Werken gleicher Art üblich ist.
Rechte des Bestellers bei Mängeln
Ähnlich wie beim Kauf einer mangelhaften Sache hat der Besteller eines Werks gegen den Werkunternehmer bestimmte Gewährleistungsansprüche. Der Besteller kann zunächst unter angemessener Fristsetzung verlangen, dass der Unternehmer seine Leistung „nacherfüllt“. Der Werkunternehmer kann dann selbst entscheiden, ob er den Mangel beseitigt oder ein ganz neues Werk herstellt. Er trägt außerdem alle zusätzlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
Praxishinweis
Zur Nacherfüllung ist der Werkunternehmer allerdings nicht verpflichtet, wenn er dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten hätte.
Selbstvornahme statt Nacherfüllung beim Werkvertrag
Läuft die Frist zur Nacherfüllung erfolglos ab, kann der Besteller den Mangel auch selbst beseitigen und vom Werkunternehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bzw. sogar einen Vorschuss dafür verlangen. Eine Frist muss der Besteller erst gar nicht setzen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für ihn unzumutbar ist.
Rücktritt, Minderung und Schadensersatz
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den vereinbarten Preis mindern. Dasselbe gilt, wenn der Werkunternehmer die Nacherfüllung verweigert oder dem Besteller die Nacherfüllung unzumutbar ist. Will der Besteller den Preis mindern, muss er sowohl den Wert des Werks im mangelfreien Zustand als auch den Wert des mangelhaften Werks schätzen und in Verhältnis zueinander setzen. Den Preis kann er schließlich um den abweichenden Betrag mindern.
Praxishinweis
Der Besteller kann zudem Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn ihm aufgrund des mangelhaften Werks ein Schaden entstanden ist.
Neues Werkvertragsrecht ab Januar 2018
Ab 01.01.2018 gibt es zudem einige Neuerungen im Werkvertragsrecht:
Kündigung aus wichtigem Grund: Das bisherige Werkvertragsrecht enthielt keine Regelung zur außerordentlichen Kündigung. In Zukunft können beide Vertragsparteien den Werkvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann. Dabei müssen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und die beiderseitigen Interessen abgewägt werden. Auch eine Teilkündigung ist möglich.
Abschlagszahlungen: Bisher wurde die Höhe des Abschlags danach berechnet, wie hoch der Wertzuwachs beim Besteller durch die Teilleistung war. In Zukunft wird nicht mehr auf den Wertzuwachs, sondern nur noch auf die vertraglich vereinbarte Leistung abgestellt.
Abnahme des Werks: Ein Werk galt bisher auch dann als abgenommen, wenn der Besteller es innerhalb einer vom Unternehmer bestimmten Frist nicht abgenommen hat, obwohl er dazu verpflichtet war. Ab Januar 2018 kommt es bei dieser Abnahmefiktion nicht mehr darauf an, ob der Besteller zur Abnahme „verpflichtet war“. Auch bei Vorliegen eines Mangels, der den Besteller von der Abnahmepflicht befreit hätte, wird die Abnahme fingiert. Das heißt, der Besteller kann die Abnahme nur noch verweigern, wenn er mindestens einen Mangel dabei angibt.
Achtung! Handelt es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher, muss der Unternehmer ihn bei der Fristsetzung entsprechend belehren.