Was ist ein Leasingvertrag? Leasing ist seit den 70er-Jahren populär und findet heute bei vielen Geschäften Anwendung. Der Leasingvertrag ist nicht gesetzlich geregelt, darum kann er unterschiedliche Vertragsmodelle bezeichnen und verschiedene Inhalte haben.
Prinzipiell handelt es sich um eine Art Mietvertrag bzw. Gebrauchsüberlassungsvertrag, bei dem der Leasingnehmer das Risiko für Sachschäden und Instandhaltung trägt. Es gibt allerdings auch Ratenkauf-Geschäfte, Darlehensverträge und andere rechtliche Konstruktionen, die als Leasing bezeichnet werden. Bekannt ist vor allem das Finanzierungsleasing, Immobilienleasing, Operatingleasing oder das Sale-and-lease-back.
Achtung! Das Wort „Leasing“ deutet nur darauf hin, in welche Richtung der Vertrag geht. Lesen Sie stets alle Klauseln aufmerksam durch, da Leasingverträge inhaltlich stark voneinander abweichen können. Einen „Muster-Leasingvertrag“ gibt es in dem Sinne also nicht.
Wer ist an einem Leasing beteiligt?
Dem Leasing liegt in der Regel ein Dreiparteienverhältnis zugrunde. Es gibt den Leasingnehmer, den Leasinggeber und einen Verkäufer. Der Leasinggeber kauft vom Verkäufer den Leasinggegenstand. Der Leasingnehmer wiederum „mietet“ für den vertraglich vereinbarten Zeitraum das Leasingobjekt vom Leasinggeber und erhält das ausschließliche Nutzungsrecht dafür. Als Gegenleistung zahlt er meist für eine feste Laufzeit eine monatliche Leasingrate. Üblich ist auch die Vereinbarung einer Option zur Verlängerung der Vertragslaufzeit. In vielen Leasingverträgen ist auch eine Kaufoption enthalten. Ein wichtiger Vorteil des Leasings ist, dass ein Unternehmer die Leasingraten als Betriebsausgaben ansetzen kann. Als Privatperson geht das nicht. Leasing kann aber auch für Verbraucher sinnvoll sein.
Praxishinweis
Ein Leasingvertrag mit Kaufoption kann für Sie als Privatperson sinnvoll sein, wenn Sie sich noch nicht sicher sind, ob Sie das Leasingobjekt kaufen wollen. Falls Sie es am Ende doch erwerben wollen, ist die Leasingrate im Gegensatz zu einer Miete nicht „verloren“, sondern bereits investiert.
Wie ist die rechtliche Situation bei einem Sachmangel?
Der Leasinggeber haftet dafür, dass der Leasinggegenstand während der Vertragslaufzeit mangelfrei ist. Das heißt, der Gegenstand muss in einem gebrauchstauglichen Zustand sein. Üblicherweise tritt der Leasinggeber dem Leasingnehmer die Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer ab. Sobald der Leasingnehmer einen Mangel entdeckt, kann bzw. muss er den Sachmangel geltend machen, obwohl er „nur“ Mieter und nicht Eigentümer der Sache ist.
Praxishinweis
Achten Sie besonders auf die Vertragsklausel zur Gewährleistung und warten Sie nicht zu lange ab, wenn der Leasinggegenstand einen Mangel zeigt.
Wie gehe ich bei einem Sachmangel vor?
Entdecken Sie als Leasingnehmer einen Mangel, müssen Sie diesen unverzüglich dem Leasinggeber anzeigen. Ihren Anspruch auf Mangelbeseitigung machen Sie in der Regel beim Verkäufer bzw. Lieferanten geltend, wenn der Leasinggeber die Gewährleistungsrechte an Sie abgetreten hat. Falls der Verkäufer den Leasinggegenstand nicht nachbessern bzw. den Mangel nicht beseitigen kann, hat der Leasingnehmer in der Regel ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Leasingvertrag ist dann rückabzuwickeln. Der Leasinggeber vereinbart meist einen Haftungsausschluss mit dem Leasingnehmer, wodurch er faktisch selbst selten haftet, wenn er seine Gewährleistungsrechte an den Leasingnehmer abgetreten hat.
Achtung! Weigert sich der Verkäufer, den Mangel zu beseitigen, müssen Sie die Leasingrate an den Leasinggeber dennoch weiterzahlen. Falls es zu einem Rechtsstreit kommt und Sie gegen den Verkäufer Klage erheben, können Sie die Ratenzahlung in der Regel vorerst einstellen.
Aus der Praxis: Widerruf des Leasingvertrags
In der Praxis ist das sogenannte „Eintrittsmodell“ beim Kfz-Leasing sehr verbreitet. Dabei schließt der Leasingnehmer mit dem Leasinggeber zunächst einen Kaufvertrag über das Fahrzeug ab. Um den Kauf zu finanzieren, „mietet“ der Käufer den Wagen anschließend im Rahmen eines Leasingvertrages und zahlt so das Kfz in monatlichen Raten ab. Problematisch kann diese Konstellation dann sein, wenn der Leasingnehmer den Leasingvertrag widerruft. Da es sich nicht um sogenannte „verbundene Verträge“ handelt, ist der Kaufvertrag dann nicht automatisch unwirksam.
Praxishinweis
Durch den Widerruf entfällt beim „Eintrittsmodell“ meist die Geschäftsgrundlage für den Kaufvertrag. Dadurch hat der Leasingnehmer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Rücktritt vom Kaufvertrag tritt aber nicht auch durch den Widerruf vom Leasingvertrag ein – er muss grundsätzlich gesondert erklärt werden!