Bei vielen Kunden herrscht nach wie vor Unsicherheit, wenn es um die Frage geht, ob und unter welchen Voraussetzungen Ware zurückgegeben bzw. umgetauscht werden kann und welches Recht (Rückgabe- oder Umtauschrecht) sie gegenüber den Verkäufern geltend machen können.
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Der folgende Beitrag soll hier Klarheit schaffen und dem Kunden helfen, seine Rechte zu kennen und die eigene Situation einordnen zu können.
Gewährleistungsrechte bei mangelhafter Ware
Stellt sich eine gekaufte Sache im Nachhinein als mangelhaft dar, so stehen dem Käufer die im Gesetz vorgegebenen sog. „Gewährleistungsrechte“ zu, die häufig mit den „Garantien“ verwechselt werden. Die Gewährleistungsrechte geben dem Käufer jedoch nicht ohne Weiteres das Recht, die Sache bei Vorliegen eines Mangels gegen Rückgabe des Geldes umzutauschen. Vielmehr steht dem Verkäufer in diesem Fall grundsätzlich das „Recht zur zweiten Andienung“ zu. Dies bedeutet zugleich, dass dem Käufer zunächst „nur“ das Recht auf „Nacherfüllung“ zusteht. Dabei hat er grundsätzlich das Recht, zu wählen, ob er die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) oder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) verlangt.
Ist die Nacherfüllung erfolglos geblieben oder kommt eine Nacherfüllung ausnahmsweise nicht in Betracht, so stehen dem Käufer die weiteren Gewährleistungsrechte zu. Insbesondere kann er vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen. Tritt er zurück, so haben die Parteien die empfangenen Leistungen zurückzugewähren – dies bedeutet Rückgabe der Sache gegen Rückgabe des Geldes.
Beweis des Mangels
Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang, also bei Übergabe der Sache, trägt dabei grundsätzlich der Käufer. Eine Umkehr der Beweislast besteht jedoch beim Verbrauchsgüterkauf gemäß § 476 BGB. Danach wird zum Vorteil des Verbrauchers vermutet, dass ein Sachmangel, der innerhalb von sechs Monaten eintritt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
Nach einem neueren Urteil des BGH geht die Vermutungswirkung noch weiter. Der Käufer hat lediglich darzulegen und zu beweisen, dass ein „mangelhafter Zustand“ besteht bzw. sich eine „Mangelerscheinung“ gezeigt hat. Worin die Ursache des Mangels liegt und dass der Verkäufer diese zu verantworten hat, muss der Käufer dagegen nicht beweisen. (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016, Az. VIII ZR 103/15).
Bestreitet der Verkäufer, dass die Sache bei ihm gekauft wurde und ist der Käufer nicht mehr im Besitz des Kassenbons, so kann der Käufer dies beispielsweise durch Vorlage des entsprechenden Kontoauszugs beweisen. Bei einer mangelhaften Sache ist nicht erforderlich, dass sie in der Originalverpackung zurückgegeben wird.
Garantie
Von den Gewährleistungsrechten zu unterscheiden ist die sogenannte „Garantie“. Bei dieser handelt es sich um ein „Mehr“ zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten, mit der sich der Verkäufer darüber hinausgehenden Pflichten unterwirft und dem Käufer damit weitere Rechte einräumt. Dem Käufer stehen folglich alle aus der Garantie folgenden Rechte, neben den Gewährleistungsrechten, zu.
Rückgabe- und Umtauschrecht – Allgemeines
Ist die Sache mangelfrei und möchte der Kunde sie dennoch zurückgeben, so stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Umtausch und Rückgabe möglich sind. Wichtig für den Kunden ist zunächst, sich den Unterschied zwischen Rechten im Onlinehandel und Rechten im Bereich des stationären Einzelhandels, also beim Kauf im Geschäft, deutlich zu machen.
Rückgabe- und Umtauschrecht bei Fernabsatzverträgen
Bei Verträgen, die aufgrund von Online-Bestellungen abgeschlossen werden, handelt es sich um sog. Fernabsatzverträge. Um den Kunden, der sich die Sache beim Onlinekauf nicht näher ansehen, sie insbesondere nicht „in die Hand nehmen“ und begutachten konnte, zu schützen, sieht das Gesetz ein 14-tägiges Widerrufsrecht vor. Innerhalb dieser Zeit kann der Kunde somit die Begutachtung der Sache nachholen und sie bei Nichtgefallen zurückgeben, indem er den Vertrag widerruft. Dies gilt nicht bei privaten Verkäufen oder bei individuell gefertigten Produkten.
Rückgabe- und Umtauschrecht im Einzelhandel
Im stationären Einzelhandel besteht ein solches Widerrufsrecht hingegen nicht. Entgegen der verbreiteten Ansicht, eine Rückgabe der Sache innerhalb von zwei Wochen sei auch hier problemlos möglich, ist ein generelles Rückgabe- oder Umtauschrecht im Gesetz nicht vorgesehen. Hier gilt vielmehr der Grundsatz, dass ein abgeschlossener Vertrag für beide Parteien bindend ist. Rechte des Käufers können sich allenfalls aus vertraglichen Vereinbarungen ergeben. So räumen viele Händler den Kunden freiwillig vertraglich ein „Rückgabe- oder Umtauschrecht“ ein. Die Beweislast dafür, dass eine solche vertragliche (mündliche oder schriftliche) Vereinbarung vorliegt, trägt der Käufer.
Dabei ist nach der Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen „Rückgabe“ und „Umtausch“ zu beachten. Die Auslegung dieser Begriffe lasse darauf schließen, dass „Rückgabe“ die Erstattung des Kaufpreises impliziere, woran der Verkäufer gebunden sei. Dagegen beziehe sich der „Umtausch“ auf den Austausch von Waren (AG München, Urteil vom 27.12.2011 – 155 C 18514/11).
Dem Verkäufer steht es dabei frei, den Umtausch von Bedingungen abhängig zu machen. Er kann somit das „Ob“ des Umtauschs an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, beispielsweise an die Vorlage des Kassenbons, an die Rückgabe der Ware in der Originalverpackung oder an die Einhaltung einer bestimmten Rückgabefrist. Zudem kann er bestimmte Gegenstände, wie beispielsweise Unterwäsche oder reduzierte Ware, ganz vom Umtausch ausschließen. Daneben kann der Händler das „Wie“ des Umtauschs genauer bestimmen. Hiervon machen Händler häufig Gebrauch, indem sie beim Umtausch der Ware Wertgutscheine ausstellen, die die Kunden beim nächsten Einkauf einlösen können.
Hat der Händler eine „Geld-Zurück-Garantie“ eingeräumt, so ist er an diese selbstverständlich gebunden.
Rücknahme aus Kulanz
Im Übrigen kann der Kunde immer auf die Kulanz des Händlers hoffen. Besteht kein vertragliches Umtausch- oder Rückgaberecht, so nehmen dennoch viele Händler die Ware aus Kulanz zurück. Denn sie wollen schließlich, dass der Kunde auch in Zukunft noch bei ihnen einkauft.
Wichtig für den Kunden: Die Gewährleistungsrechte bei mangelhafter Ware bestehen unabhängig von etwaigen vertraglichen Umtauschrechten bei mangelfreier Ware! Der Verkäufer kann die Gewährleistungsrechte des Kunden auch nicht vertraglich ausschließen. Ist die Sache mangelhaft, so stehen dem Käufer die Gewährleistungsrechte zu! Dies gilt auch für Ware, die von einem Umtauschrecht ausgeschlossen werden könnte (z. B. reduzierte Ware oder Unterwäsche).
Verjährungsfristen
Ist ein Anspruch verjährt, so kann der Kunde – sofern sich der Verkäufer auf die Verjährung beruft – seinen Anspruch nicht mehr durchsetzen. In der Regel verjähren Ansprüche in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Diese gilt beispielsweise bei den oben erwähnten Warengutscheinen bzw. Wertgutscheinen. Eine Sonderregel besteht im Bereich der Mängelhaftung. Ansprüche aus Gewährleistungsrechten verjähren in zwei Jahren ab Entstehung des Anspruchs, also regelmäßig ab Übergabe der Sache.
Fazit
Schon vor einem Kauf sollte sich der Kunde über mögliche Rückgabe- oder Umtauschrechte Klarheit verschaffen. Es empfiehlt sich zudem, insbesondere bei Barzahlungen, den Kassenbon aufzubewahren, um später nicht in Beweisschwierigkeiten zu geraten. Unabhängig davon stehen dem Käufer bei Mängeln der Sache die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Auch hier sollte dem Käufer jedoch bewusst sein, dass er grundsätzlich an den geschlossenen Vertrag gebunden ist und zunächst „nur“ Nacherfüllung verlangen kann. Insbesondere bei „vorschnellen“ oder „unsicheren“ Käufen sollte der Käufer daher stets im Auge haben, unter welchen Voraussetzungen er sich gänzlich von einem Vertrag lösen kann.
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