Startseite Ratgeber Vertragsrecht und Haftung Käuferschutz von PayPal – das verloren Paket
Leistungsort
Von grundlegender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Leistungsort. Unter Leistungsort versteht man den Ort, an dem die Leistungshandlung – also bspw. das Verschicken eines Pakets – vorgenommen wird. Dieser Unterschied wird vor allem dann relevant, wenn das Pakt auf dem Weg verloren geht oder die bestellte Ware auf dem Postweg beschädigt wird. Je nachdem, was vertraglich vereinbart wurde, kann die Haftung beim Käufer oder Verkäufer liegen.
Versendungsarten
Daher ist es in der Regel vorteilhaft, wenn man die Postsendung versichert. Denn nur bei versicherten Sendungen kann man, wenn die Sendung verloren geht oder die bestellte Ware beschädigt eintrifft, den entstandenen Schaden ersetzt bekommen. Bei unversicherten Sendungen verbleibt oftmals ein Risiko, auf den Kosten in Höhe des Kaufpreises sitzen zu bleiben.
Gefahrtragung, §§ 446, 447 BGB
Hiervon entfernt und in Bezug auf den Leistungsort bestimmt § 446 BGB, dass mit der Übergabe der verkauften Sache die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer übergeht. Diesem Grundsatz liegt die Wertung zugrunde, dass wenn der Verkäufer einmal die Sache dem Käufer übergeben hat und dieser somit jeglichen Zugriff auf den verkauften Artikel verloren hat, auch der Käufer dafür einstehen muss, wenn sich der Zustand der Ware verschlechtert. Doch wie stellt sich die Lage dar, wenn – wie heutzutage in den meisten Fällen wohl üblich – die Ware zur Post aufgegeben wird? Denn bis die Postsendung beim Käufer ankommt, hat dieser, ebensowenig wie der Verkäufer, keinerlei Einwirkungsmöglichkeit auf die von ihm gekaufte Sache. Hierzu bestimmt § 447 BGB, dass mit der Übergabe an das Transportunternehmen die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer übergeht.
Hiervon ist aber für Privatpersonen eine wichtige Ausnahme zu machen. Handelt es sich um einen Kauf zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, so gilt § 447 I BGB gemäß § 447 IV BGB nicht. Daher ist grundsätzlich anzuempfehlen, bei Bestellungen von hochwertigen Waren zu überprüfen, ob es sich beim Verkäufer um einen Unternehmer/Händler handelt. Nur auf diese Weise kann ein allzu großes Haftungsrisiko vermieden werden.
Ausschluss der Haftung des Verkäufers durch sog. Versandrisiko- und Gefahrtragungsklauseln?
Entfernt von tatsächlichen Umständen kann sich ein erhöhtes (Haftungs-)Risiko auch dadurch ergeben, dass der Verkäufer durch Verwendung von AGB sog. Versandsrisiko- und Gefahrtragungsklauseln zum Vertragsbestandteil gemacht hat, um seine Verantwortlichkeit für verloren gegangene Transportsendungen auszuschließen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 6. November 2013 Az. VIII ZR 353/12 diesen Klauseln jedoch Grenzen gezogen. Nach Auffassung des BGH sind solche Haftungsausschlüsse im Grundsatz wegen grober unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners nach § 307 I 1 BGB und § 309 Nr. 7 Buchst. B. BGB unwirksam.
Gleiches gilt im Hinblick auf den Ausschluss der Haftung des Verkäufers wegen Verzögerungen durch das Transportunternehmen nach § 307 I 1 BGB. Solche Bestimmungen sind lediglich dann wirksam, wenn ein sachlicher Grund angeführt werden kann. Dies dürfte in der Regel kaum nachzuweisen sein.
PayPal-Käuferschutz – Geld zurück via PayPal-Käuferschutz?
Einen unkomplizierten Weg, um schnell und preiswert an sein Geld zu kommen, bietet der PayPal-Käuferschutz. Hierbei handelt es sich um ein Service-Angebot des Zahlungsdienstleisters PayPal. Dieser Dienst ermöglicht es, Internetgeschäfte dergestalt rückabzuwickeln, dass der zuvor über virtuelle Konten mittels E-Geld überwiesene Kaufpreis rückerstattet wird. Das hierbei einzuhaltende Verfahren lässt sich den AGB entnehmen. Liegen die Voraussetzungen vor, bucht PayPal dem Käufer den gezahlten Kaufpreis unter Belastung des PayPal-Kontos des Verkäufers zurück.
Der von PayPal zur Verfügung gestellte Käuferschutz erfasst allerdings keine Gutscheine oder Artikel, die gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen. Weitere Ausnahmen können auf der Homepage von PayPal eingesehen werden.
Und der Verkäufer?
Auch der Verkäufer kann sich mittels PayPal-Verkäuferschutz absichern. Nimmt der Verkäufer den zusätzlichen Dienst in Anspruch, so ist er vor Zahlungsausfällen des Käufers besser geschützt. Nach Mitteilung über Ungereimtheiten hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises prüft PayPal den Sachverhalt und verbucht den Kaufpreis auf dem PayPal-Konto des Verkäufers. Damit PayPal das Verfahren zur Gutschreibung des Kaufpreises einleitet, muss zuvor der Versandbeleg übermittelt werden. Neben der vereinfachten Kontaktaufnahme mit dem Käufer und der unkomplizierten Rückbuchung des Kaufpreises bleibt dem Verkäufer zudem ein hoher Verwaltungsaufwand erspart.
BGH zum PayPal Käuferschutz
Nunmehr hatte sich der BGH in zwei aktuellen Entscheidungen mit den Grundsätzen des PayPal-Käuferschutzes zu befassen (Urteile vom 22. November 2017 – VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16). In beiden Entscheidungen ging es maßgeblich um die Frage, ob der Verkäufer nach der erfolgreichen Inanspruchnahme des PayPal-Käuferschutzes durch den Käufer und der dadurch erfolgten Rückbuchung des Kaufpreises erneut berechtigt ist, den Käufer auf Zahlung in Anspruch zu nehmen.
Der Fall
In der vom BGH getroffenen Entscheidung erwarb ein Unternehmen (Käufer) von einem Online-Händler (Verkäufer) über die Internet-Plattform eBay ein Mobiltelefon. Der Käufer entrichtete über den Online-Zahlungsdienstleister PayPal den Kaufpreis. Daraufhin übergab der Händler das Mobiltelefon einem Transportunternehmen. Das Mobiltelefon ging in der Folge auf dem Postweg verloren. Der vom Käufer eingeleitete Nachforschungsauftrag blieb indes ergebnislos. Daraufhin machte der Käufer von seinem PayPal-Käuferschutz Gebrauch und ließ sich den vom ihm an den Verkäufer überwiesenen Kaufpreis auf sein virtuelles (PayPal-)Konto zurückbuchen.
Die Entscheidung
Der BGH entschied, dass „…der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises zwar erlischt, wenn der vom Käufer entrichtete Kaufpreis vereinbarungsgemäß dem PayPal-Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird…“. Jedoch würden die „…Kaufvertragsparteien mit der einverständlichen Verwendung von PayPal gleichzeitig stillschweigend die weitere Vereinbarung treffen, dass die Kaufpreisforderung…“ wiederbegründet werde, wenn das „…PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet wird…“.
Denn in dem Moment, in dem der Kaufpreis vom Zahlungsdienstleister PayPal beglichen werde, sei dieser als bewirkt anzusehen. Der Verkäufer könne demnach im Folgenden also nicht (mehr) die Zahlung des Kaufpreises verlangen, da der Betrag vorbehaltlos dem PayPal-Konto gutgeschrieben worden sei. Dem liege der Gedanke zugrunde, dass der Verkäufer ab diesem Zeitpunkt über das Guthaben frei verfügen könne, so der BGH. Dies könne jedoch dann nicht gelten, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet werde. Denn „…mit der Nebenabrede, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, vereinbaren die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend…“, dass der gezahlte Kaufpreis wiederbegründet werde, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers in Höhe des Kaufpreises rückbelastet wird. In diesem Falle könne der Verkäufer gerade nicht (mehr) über das Guthaben frei verfügen.
Des Weiteren ergebe sich dies auch aus einer interessengerechten Vertragsauslegung. Beide Vertragsparteien hätten durch Zustimmung zum einen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zum anderen die Bestimmungen der Käuferschutzrichtlinie akzeptiert. In diesen ist ausdrücklich hervorgehoben, dass PayPal „lediglich“ über Anträge auf Käuferschutz entscheide. Über dies hinaus verweise PayPal in der Käuferschutzrichtlinie darauf, dass dies die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht berühre und diese hiervon separat zu betrachten seien. Unter Verweis auf diese Bestimmungen könne kein Zweifel daran bestehen, „…dass es dem Käufer unbenommen sein soll, anstelle eines Antrags auf Käuferschutz die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund sei es nur interessengerecht, dass umgekehrt auch der Verkäufer berechtigt sein muss, auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen und zu ihrer Durchsetzung gegebenenfalls die staatlichen Gerichte anzurufen…“. Letztlich sei der von PayPal herangezogene Prüfungsmaßstab nicht mit dem Maßstab zu vergleichen, der in einem gerichtlichen Verfahren angelegt werde.
Fazit
Im Sinne dieser Entscheidung ist festzuhalten, dass der PayPal-Käuferschutz zwar einen einfachen und sicheren Weg zur (Rück-)Übertragung des Kaufpreises darstellt, dieser jedoch nicht die gerichtliche Auseinandersetzung zu ersetzen vermag. Ob der BGH diesen Weg konsequent weiterverfolgt, bleibt abzuwarten.
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