Käufe über eBay sind häufig mit vielen Fragen verbunden. Ist ein Vertrag zustande gekommen? Durfte der Verkäufer sein Angebot zurücknehmen? Kann ich mich vom Vertrag wieder lösen?
Startseite Ratgeber Vertragsrecht und Haftung eBay Vertrag -Auktionen und ihre Besonderheiten
Diese und weitere Fragen soll der folgende Beitrag beantworten und Käufern sowie Verkäufern eine Hilfestellung bieten.
Zustandekommen des Kaufvertrags
Üblicherweise schließen die Parteien den Kaufvertrag im Rahmen einer Internet-Auktion. Dabei können Interessenten auf einen eingestellten Artikel bieten. Wer bei Zeitablauf das höchste Gebot abgegeben hat, erhält den Zuschlag. Rechtlich gesehen handelt es sich hierbei jedoch nicht um eine Auktion im Sinne einer Versteigerung, sondern um den Abschluss eines Kaufvertrages. Ein solcher kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, zustande. Verkäufer und Käufer geben durch Einstellen des Angebots bzw. durch Abgabe eines Gebotes eine verbindliche Willenserklärung ab. Ein Kaufvertrag kommt zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden zustande.
Neben der Internet-Auktion besteht die Möglichkeit eines Sofortkaufs. Hierbei gibt der Verkäufer ein verbindliches Angebot mit einem Festpreis für den Artikel ab. Käufer können das Angebot durch Klick auf den „Sofort-kaufen“-Button zum vorgegebenen Preis verbindlich annehmen, wodurch ein Kaufvertrag zustande kommt.
Viele Verkäufer nehmen zudem die Möglichkeit wahr, sich von potenziellen Käufern einen Preisvorschlag zuschicken zu lassen. In diesem Fall ist es der Käufer, der ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages abgibt. Der Verkäufer kann den Kaufvertrag zustande kommen lassen, indem er den Preisvorschlag annimmt.
Die Produktbeschreibung als Haftungsfalle
Inhaltlich sollten Verkäufer beim Einstellen eines Angebots auf eine sorgfältige und korrekte Produktbeschreibung achten. Denn bei einer falschen Produktbeschreibung, die den Käufer zur Abgabe eines Gebots veranlasst hat, haftet der Verkäufer auf Schadensersatz. Dabei reicht es schon aus, wenn der Verkäufer fahrlässig eine fehlerhafte Produktbeschreibung eingestellt hat. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Produktdetails, so sollte der Verkäufer keine verbindlichen Angaben machen oder die Zweifel jedenfalls für die potenziellen Käufer offenlegen. (Vergleich hierzu AG Bremen, Urteil vom 30.03.2017 – 9 C 10/17.)
Unklarheiten beim Kaufvertrag: Im Zweifel Auslegung
Kaufinteressenten sollten das Angebot in seiner Gesamtheit im Blick haben. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bei der Auslegung der Willenserklärungen vorrangig heranzuziehen sind. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Verkäufer einen Festpreis im Rahmen des Sofortkaufs von 100 € festgesetzt. Sowohl in der Angebotsüberschrift als auch in der Produktbeschreibung brachte er jedoch unmissverständlich zum Ausdruck, den Artikel nur für einen Preis von 2600 € verkaufen zu wollen. Die angegebenen 100 € hatten lediglich den Zweck, die von eBay erhobenen Gebühren möglichst gering zu halten. Der Käufer war der Ansicht, er habe den Artikel zu einem Preis von 100 € erworben.
Der BGH entschied, dass das Angebot in seiner Gesamtheit zu betrachten sei, um festzustellen, zu welchem Preis ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Im vorliegenden Fall war daher ein Kaufvertrag zu einem Preis von 2600 € zustande gekommen. Zwar konnte sich der Käufer in dem konkreten Fall durch Anfechtung von dem Vertrag lösen (dazu weiter unten), dennoch sollten sich Verkäufer und Käufer darüber im Klaren sein, dass individuelle Vereinbarungen Vorrang haben und daher möglichst unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden sollten. (BGH, Urteil vom 15.02.2017 – VIII ZR 59/16.)
Liegen keine individuellen Vereinbarungen zwischen den Parteien vor, so ist bei Zweifeln über das Zustandekommen des Kaufvertrags auf die Bestimmungen über den Vertragsschluss zurückzugreifen, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay geregelt sind. Die AGB gelten unmittelbar zwar nur zwischen eBay und dem jeweiligen Inhaber eines Mitgliedskontos, sie können jedoch zur Auslegung von unklaren oder lückenhaften Willenserklärungen herangezogen werden. Ein Blick in die AGB vor Abschluss eines Kaufvertrags ist daher ratsam, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Vorzeitiger Auktionsabbruch durch Verkäufer
Wie bei jedem anderen Kaufvertrag steht es dem Verkäufer frei, die Bindungswirkung seines Angebots auszuschließen oder einzuschränken. Dies kann ihm selbst durch die eBay-AGB nicht untersagt werden, da diese nicht direkt zwischen den Parteien des Kaufvertrags gelten. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass der Verkäufer sein Angebot an eine (auflösende) Bedingung, beispielsweise einen Zwischenverkaufsvorbehalt, knüpfen kann. Damit besteht für den Verkäufer die Möglichkeit, die Auktion vorzeitig zu beenden. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2013 – I-22 U 54/13). Dies muss der Verkäufer in seinem Angebot jedoch unmissverständlich klarmachen.
Hat der Verkäufer sein Angebot nicht an eine solche Bedingung geknüpft, so kommt eine vorzeitige Beendigung der Auktion nur unter bestimmten, in den AGB geregelten, Voraussetzungen in Betracht. Eine Rücknahme des Angebots ist insbesondere dann möglich, wenn dem Verkäufer das Erbringen der Leistung ohne sein Verschulden unmöglich geworden ist (z. B. wenn ihm der angebotene Artikel gestohlen wurde).
Liegen die Voraussetzungen für eine vorzeitige Rücknahme des Verkaufsangebots nicht vor und nimmt der Verkäufer es dennoch zurück, so muss er damit rechnen, von dem zuletzt Höchstbietenden auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Das Auktionsende wird somit nicht verhindert, sondern nur vorgezogen. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich dabei nach dem Verkehrswert des Artikels, abzüglich der Höhe des Gebots.
Wer allerdings als Bieter gerade auf einen frühzeitigen Auktionsabbruch setzt und systematisch mitbietet, nur um dann Schadensersatz gegen den Verkäufer geltend zu machen, muss damit rechnen, vor Gericht zu scheitern. Denn nach der Rechtsprechung handelt es sich bei diesem Verhalten der Abbruchjäger um missbräuchliche Rechtsausübung. (BGH, Urteil vom 24.08.2016 – VIII ZR 182/15.)
Preise hochtreiben ohne Kaufintention
Unwirksam ist das sogenannte shill bidding, also das Hochtreiben des Preises durch den Verkäufer selbst oder durch von ihm beauftragte Bieter. Der BGH entschied, dass in einem solchen Fall das letzte, nicht beeinflusste Gebot gelten soll. Die nachfolgenden höheren Gebote seien hingegen unbeachtlich. So hatte der Bieter im zu entscheidenden Fall einen VW Golf für 1,50 € ersteigert, denn seine nachfolgenden höheren Gebote seien nur aus Anlass falscher Gebote abgegeben worden. (BGH, Urteil vom 24.08.2016 – VIII ZR 100/15.)
Lösung vom Kaufvertrag
Käufer und Verkäufer können ihre Willenserklärungen anfechten, wenn sie einem Irrtum unterlagen oder arglistig getäuscht wurden. Hat sich eine Partei bei Abgabe ihres Angebots vertippt oder verklickt, so kommt eine Anfechtung wegen Erklärungsirrtums in Betracht. Hat sie sich über eine bestimmte wertbildende Eigenschaft der Sache geirrt (z. B. über den Urheber eines Kunstwerkes), so liegt ein Eigenschaftsirrtum vor. Der Irrtum über den Verkaufswert einer Sache reicht hierfür jedoch nicht aus. Der BGH hat zudem in dem oben beschriebenen Fall einen Inhaltsirrtum bejaht. Der Käufer konnte anfechten, da er davon ausging, einem Kaufpreis von 100 € zuzustimmen, und die Ausführungen des Verkäufers zu einem abweichenden Kaufpreis von 2600 € übersehen hatte – eine Willenserklärung mit dem Inhalt „Kaufpreis 2600 €“ wollte er überhaupt nicht abgeben.
Des Weiteren kann sich eine Partei durch Rücktritt vom Vertrag lösen, sofern ihr ein Rücktrittsrecht zusteht. Ein solches kann beispielsweise vorliegen, wenn der Verkäufer den Artikel trotz Fristsetzung durch den Käufer nicht liefert, oder wenn der Artikel mangelhaft und die Nacherfüllung gescheitert ist. Ob alle Voraussetzungen für einen Rücktritt vorliegen, ist im Einzelfall genau zu prüfen.
Schließlich handelt es sich bei den Kaufverträgen um sogenannte Fernabsatzverträge. Wird der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen, so steht Letzterem ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Er kann sich innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen vom Vertrag lösen.
Fazit
Käufer und Verkäufer sollten sich vor eBay-Auktionen über die grundlegenden rechtlichen Besonderheiten informieren, um keine bösen Überraschungen zu erleben. Das eingestellte Angebot ist möglichst unmissverständlich zu formulieren und von potenziellen Käufern genau zu lesen. Auch ein Blick in die eBay-AGB ist ratsam. Bei Unklarheiten sollten Interessenten vor Abgabe eines Gebots Kontakt mit dem Verkäufer aufnehmen, um etwaige Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden!
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