Wenn Sie nach dem Kauf eines Neu- oder Gebrauchtwagens feststellen, dass Ihr Auto einen Mangel hat, sollten Sie als Erstes in den Kaufvertrag schauen. Wurde der Mangel dort bereits aufgenommen und gehört er zur vereinbarten Beschaffenheit des Wagens? Haben Sie mit dem Verkäufer einen Gewährleistungsausschluss für Mängel vereinbart? Wenn Sie beide Fragen mit Nein beantworten können, stehen Ihnen in der Regel Gewährleistungsansprüche zu.
In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, welche Rechte Sie haben und wie Sie praktisch vorgehen, um diese geltend zu machen.
Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung
Der Verkäufer eines Autos ist gegenüber dem Käufer verpflichtet, ihm den Wagen mangelfrei zu übergeben. Zeigt sich später, dass das Fahrzeug doch einen Mangel hat, muss der Verkäufer das Auto „nachbessern“. Das heißt, dass der Verkäufer nach Wunsch des Käufers den Mangel beseitigen oder das Auto gegen einen mangelfreien Wagen tauschen muss. Die gewählte Art der Nacherfüllung darf für den Verkäufer nicht unmöglich oder unverhältnismäßig teuer sein. Bei einem Gebrauchtwagen kommt etwa eine Neulieferung nur in Ausnahmefällen in Betracht. Darum wird der Verkäufer hier meist nur versuchen können, den Mangel durch Reparatur zu beheben.
Praxishinweis
Für die Nacherfüllung hat der Verkäufer ein enges Zeitfenster. Prinzipiell muss er den Mangel unverzüglich bzw. innerhalb der vom Käufer gesetzten Frist beseitigen. Der Transport des mangelhaften Fahrzeugs in die Werkstatt liegt in der Regel im Verantwortungsbereich des Verkäufers und geht auf dessen Kosten.
Voraussetzungen für weitere Gewährleistungsrechte
Der Käufer muss dem Verkäufer beim Kauf eines mangelhaften Autos zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Nun kommt es auf das Handeln des Verkäufers an, welches weitere Vorgehen erforderlich ist. Idealerweise beseitigt der Verkäufer den Mangel und die Sache ist erledigt. Gelingt es dem Verkäufer nicht, das Auto innerhalb der Frist erfolgreich nachzubessern, muss der Käufer eine weitere Frist zur Nacherfüllung setzen. Schlägt der Reparaturversuch oder das Bemühen einer Neulieferung beim zweiten Mal fehl, stehen dem Käufer weitere Gewährleistungsrechte zu. Unter besonderen Umständen kann der Käufer die Fristsetzung und Aufforderung zur Nacherfüllung überspringen. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Darum kann hier die Beurteilung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll sein.
Praxishinweis
Es gibt Regelausnahmen, die eine Fristsetzung zur Nachbesserung entbehrlich machen:
- Der Verkäufer verweigert beide Arten der Nacherfüllung ernsthaft und endgültig.
- Beide Arten der Nacherfüllung sind für den Käufer unzumutbar.
- Es ist offensichtlich, dass die Nacherfüllung fehlschlagen wird.
Pflichten des Käufers bei einem mangelhaften Auto
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine Ausnahmeregel greift, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Es muss sich allerdings um einen wesentlichen Mangel handeln. Das heißt, der Rücktritt darf nicht unverhältnismäßig zum Mangel sein. Möchte der Käufer das gekaufte Auto trotz des Mangels behalten, kann er alternativ den Kaufpreis mindern. Der Käufer hat grundsätzlich ein Gestaltungsrecht. Das bedeutet, dass er von seinem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch machen muss, wenn er das nicht möchte. Damit der Verkäufer auf der anderen Seite verbindlich weiß, wie er seine Gewährleistungspflicht erfüllen muss, hat auch der Käufer bestimmte Pflichten.
Praxishinweis
Der Käufer muss gegenüber dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Schlägt der zweite Nachbesserungsversuch fehl, werden weitere Gewährleistungsrecht nicht automatisch geltend gemacht. Der Käufer muss ggf. erklären,
- dass er vom Vertrag zurücktritt oder,
- dass er das mangelhafte Fahrzeug behält und den Kaufpreis angemessen mindert.
Praxisfall: Fehlen der Herstellergarantie als Sachmangel?
Viele Probleme beim Kauf eines mangelhaften Autos entstehen bei der Frage, ob wirklich ein „Mangel“ vorliegt oder nicht. Folgenden Fall hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden: Der Käufer eines Gebrauchtwagens machte wegen Motorproblemen von seiner Herstellergarantie Gebrauch und ließ das Fahrzeug vom Hersteller auf dessen Kosten reparieren. Später erklärte der Hersteller, der Kilometerstand sei wohl vor Übergabe an den Käufer manipuliert worden. Daher stellten er die Reparaturkosten dem Käufer teilweise in Rechnung. Der Käufer rügte gegenüber dem Verkäufer, dieser habe den verkauften Gebrauchtwagen im Internet „mit Herstellergarantie“ beworben. Der Hersteller verweigere nun Garantieleistungen. Er wolle daher wegen Mängelgewährleistung vom Kaufvertrag zurücktreten.
Praxishinweis
Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Bestehen einer Herstellergarantie zur vereinbarten Beschaffenheit eines Fahrzeugs gehört, sofern sie vertraglich vereinbart wurde. Ein Auto hätte dadurch einen höheren wirtschaftlichen Wert. Die fehlende Herstellergarantie sei ein wesentlicher Mangel und könne einen Rücktritt rechtfertigen. Allerdings müsse erst noch geprüft werden, ob eine Nacherfüllung Vorrang hat.