Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden in einen Großteil aller abgeschlossenen Verträge einbezogen. Ihr tatsächlicher Regelungsgehalt gelangt häufig jedoch erst dann zur Aufmerksamkeit einer Vertragspartei, wenn Streit über die Abwicklung des Vertrages entsteht. Der folgende Beitrag soll eine Übersicht zu den Fragen bieten, wie AGB Vertragsbestandteil werden, welchen Inhalt sie haben und wann sie unwirksam sein können.
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Was sind AGB?
Was AGB sind, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind „allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei, der sog. Verwender, der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt“. Durch die Verwendung von AGB werden Vertragsdetails geregelt. Für Unternehmer stellt dies eine effiziente Möglichkeit dar, Verträge im täglichen Massengeschäft immer wieder mit den gleichen Regelungen abzuschließen, ohne dass jede Regelung mit jedem Kunden erneut verhandelt werden muss.
Damit es sich um AGB handelt, ist erforderlich, dass die vorformulierten Bedingungen für mindestens drei Verträge benutzt werden sollen. Bei Verbraucherverträgen, also Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, genügt schon die einmalige Verwendungsabsicht. In beiden Fällen liegen aber schon bei der ersten Verwendung AGB vor. Für das Merkmal der „Vielzahl“ kommt es nur auf die Verwendungsabsicht an. Hatte die andere Vertragspartei die Möglichkeit, aufgrund ihrer freien Willensentscheidung an den Vertragsklauseln mitzuwirken, also beispielsweise diese frei auszuwählen und eigene Textvorschläge einzubringen, so liegt kein „Stellen“ der Bedingungen durch eine Partei vor, sondern ein individuelles Aushandeln. Es handelt sich dann nicht um AGB, sondern um individuell ausgehandelte Vertragsklauseln. Wurde eine solche Einflussnahme nicht ermöglicht und verlangt der Verwender einseitig die Einbeziehung der Klausel in den Vertrag, so handelt es sich um AGB.
Abzuraten ist davon, fremde AGB einfach zu kopieren und als eigene zu nutzen. Denn AGB können aufgrund ihrer Sprache oder ihres Inhalts urheberrechtlich geschützt sein, sofern sie sich von den allgemein üblichen Formulierungen abheben. Ob das der Fall ist, kann nur in jedem Einzelfall gesondert festgestellt werden. Bei Urheberrechtsverletzungen muss mit Abmahnkosten und Schadensersatzansprüchen gerechnet werden.
Wie werden AGB Vertragsbestandteil?
Die AGB werden Bestandteil eines Vertrages, wenn der andere Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages auf sie hingewiesen wird, die Möglichkeit erhält von ihnen Kenntnis zu nehmen und sein Einverständnis erklärt. In den täglichen Massengeschäften geschieht dies jedoch meist konkludent, also durch schlüssiges Verhalten. Das heißt, es genügt, wenn der Unternehmer in seinem Geschäft im Bereich der Kasse auf die Einbeziehung seiner AGB hinweist und für den Kunden die Möglichkeit besteht von den AGB, die beispielsweise als Aushang vorhanden sind, Kenntnis zu nehmen. Kauft der Kunde den Artikel, so ist auch von einem konkludenten Einverständnis auszugehen.
Wie wird die Wirksamkeit von AGB überprüft?
Liegen AGB vor, so besteht die Besonderheit, dass für sie gesetzlich bestimmte Wirksamkeitsregelungen gelten, wonach sie einer sogenannten Inhaltskontrolle unterzogen werden. Hält eine AGB-Klausel dieser Kontrolle nicht stand, so ist sie unwirksam und der Verwender kann sich nicht auf ihren Inhalt berufen.
Zu unterscheiden ist hierbei zwischen speziellen Klauselverboten, die in den §§ 308 und 309 BGB aufgelistet sind, und der Generalklausel des § 307 BGB, der einen sogenannten Auffangtatbestand darstellt.
Nach den speziellen Klauselverboten sind beispielsweise solche AGB-Klauseln unwirksam, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Leistungsfrist einräumt (§ 308 Nr. 1 BGB) oder sich vorbehält, ohne sachlichen Grund von dem Vertrag zurücktreten zu können (§ 308 Nr. 3).
Sehr häufig entsteht Streit um solche Klauseln, in denen es um Haftungsfragen geht. Dabei gibt das Gesetz in § 309 Nr. 7 BGB eindeutig vor: Unwirksam ist ein Haftungsauschluss bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, selbst wenn aufseiten des Verletzers nur Fahrlässigkeit vorliegt. Mit anderen Worten: Bei Körperschäden ist eine Haftungsbeschränkung unzulässig. Bei sonstigen Schäden, zum Beispiel Sachschäden, kann die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden, nicht dagegen die Haftung für grobes Verschulden, also grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Was unter grober Fahrlässigkeit zu verstehen ist, ist nicht immer leicht zu beantworten. Sie liegt vor, wenn jemand in besonders grobem Maße die übliche Sorgfalt verletzt, also selbst einfachste und jedem einleuchtende Überlegungen nicht angestellt hat.
Vielfach sind auch solche Klauseln unwirksam, die im Rahmen von Kauf- oder Werkverträgen ein Rücktrittsrecht des Vertragspartners ausschließen (§ 309 Nr. 8 a) BGB) oder Regelungen dazu enthalten, welche Rechte dem Vertragspartner bei Mängeln zustehen sollen (§ 309 Nr. 8 b) BGB). Gerade im Bereich der Mängelhaftung sieht das Gesetz Gewährleistungsrechte für den Vertragspartner vor und enthält hierzu genaue Regelungen. Es soll daher vermieden werden, dass diese Regelungen durch AGB-Klauseln zum Nachteil des Vertragspartners umgangen werden.
Kommen spezielle Klauselverbote nicht in Betracht, so kann eine Klausel dennoch unwirksam sein, wenn sie der Inhaltskontrolle der Generalklausel nicht standhält. Nach § 307 Abs. 1 BGB sind solche Klauseln unwirksam, die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Klausel nicht klar und verständlich Formuliert ist (Transparenzgebot). Im Übrigen ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vorliegt, insbesondere, ob der Verwender nur einseitig seine Interessen verfolgt, ohne auf die Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen. Im Rahmen einer umfassenden Würdigung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die im Einzelfall schwierig sein kann; hier ist im Zweifel zu anwaltlicher Hilfe zu raten.
Unwirksam sind auch solche Klauseln, die in Widerspruch zu Individualabreden stehen. Hier sieht das Gesetz in § 305 b BGB vor, dass individuell ausgehandelte Vertragsvereinbarungen Vorrang gegenüber AGB haben. Wird beispielsweise zwischen den Parteien eine bestimmte Lieferzeit vereinbart, so kann dies nicht dadurch zunichte gemacht werden, dass eine AGB-Klausel die Unverbindlichkeit von Lieferterminen bestimmt.
Klauseln, die so überraschend sind, dass der Vertragspartner nicht mit ihnen zu rechnen braucht, werden im Übrigen von vornherein nicht Vertragsbestandteil. Bestehen Zweifel an der Auslegung einer Klausel, so geht dies zulasten des Verwenders (§ 305 c BGB).
Was ist die Folge von unwirksamen AGB?
Hält eine AGB-Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand, so ist sie unwirksam und der Verwender kann sich nicht auf sie berufen. Eine sogenannte geltungserhaltende Reduktion, also der Erhalt der Klausel im Umfang des Zulässigen, wird nicht vorgenommen. Dem Verwender soll nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, es mit der unwirksamen Klausel „zu versuchen“ und sich hinterher noch auf einen zulässigen Teil berufen zu können. Schließt also beispielsweise ein Disco-Betreiber durch Aushang eines Schildes an der Garderobe „Keine Haftung für Garderobe“ pauschal seine Haftung aus, so ist dies unwirksam. Er kann sich dann nicht auf einen Haftungsausschluss berufen und haftet für jede Art von Verschulden, also Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit, obwohl er seine Haftung für einfache Fahrlässigkeit zulässig hätte ausschließen können.
Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung
Unwirksam ist eine Klausel in einem Mietvertrag, wonach der Vermieter die Verjährung von Ersatzansprüchen gegen den Mieter von gesetzlich vorgesehenen sechs Monaten auf 12 Monate verlängert. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass diese Fristverlängerung zum Nachteil des Mieters mit dem Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar ist und den Mieter deshalb, im Sinne der Generalklausel, unangemessen benachteiligt. (BGH Urt. v. 08.11.2017, Az. VIII ZR 13/17).
Keine unangemessene Benachteiligung soll nach Ansicht des BGH dagegen eine sog. Vorauszahlungsklausel darstellen, nach der ein Fluggast den Flugpreis bereits bei Vertragsschluss zu zahlen hat, unabhängig vom Zeitpunkt des Fluges. Wie auch bei Fahrkarten können Fluggesellschaften daher den vollen Preis bereits beim Kauf des Tickets verlangen, auch wenn der Flug erst Monate später erfolgt. (BGH Urt. v. 16.02.2016, Az. X ZR 97/14 und X ZR 98/14).
In einem weiteren Urteil entschied der BGH, dass pauschale Buchungskosten in einem Preisverzeichnis einer Bank unzulässig sind. Dabei hatte eine Bank in ihren AGB zu der Führung privater Girokonten den Passus „Preis pro Buchungsposten 0,35 €“ stehen. Hierdurch, so der BGH, weiche die Bank in unzulässiger Weise vom Gesetz ab. Denn dieses sieht in § 675y BGB vor, dass für Fehlbuchungen, die nicht vom Kunden verschuldet wurden, keine Entgelte anfallen dürfen. Dem widerspreche jedoch die AGB-KLAUSEL, die keinen Unterschied zwischen verschiedenen Arten von Buchungen mache. Hierin liege eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, sodass die Klausel unwirksam sei (BGH Urt. v. 27.01.2015, Az. XI ZR 174/13).
Fazit
Ob AGB vorliegen, diese Vertragsbestandteil geworden und wirksam sind, kann oftmals erst nach einer genauen Überprüfung beurteilt werden, die für juristische Laien schwierig sein kann. Fragen um die Auslegung von Rechtsbegriffen, Wertungen und Interessenabwägungen im Einzelfall machen es schwierig, die Wirksamkeit einzelner Klauseln ohne Weiteres einschätzen zu können. Im Zweifel sollte hier anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden. Dies kann sich lohnen, denn unwirksame Klauseln in AGB sind keine Seltenheit.
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