Im Idealfall hat sich der Mandant bereits vor der Durchsuchung an den Verteidiger gewandt. Nicht selten nehmen daher Wirtschaftsunternehmen an Seminaren zu Verhaltensempfehlungen bei Durchsuchungen teil. Hier werden die richtigen Verhaltensweisen im Falle einer Durchsuchung mit den Mitarbeitern geübt. Auch der Verteidiger erhält die Gelegenheit das Unternehmen kennenzulernen, was die Effektivität des Beistands erhöhen kann.
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Im Gegensatz dazu haben Privatpersonen nur in seltenen Fällen eine Vorahnung, dass eine Durchsuchung demnächst stattfinden wird. Sollten Sie das Gefühl haben, dass eine Durchsuchung bei Ihnen stattfinden könnte, so ist es empfehlenswert, sofort den Anwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren. Wir bieten in diesem Zusammenhang eine 24-Stunden-Not-Hotline an, mit der Sie uns jederzeit erreichen können.
Durchsuchung beim Verdächtigen
Die Durchsuchung bei dem Verdächtigen erfolgt aufgrund einer Durchsuchungsanordnung. Diese setzt voraus, dass die – bis zu diesem Zeitpunkt ermittelten – Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat begangen worden ist und dass der Betroffene als Täter oder Teilnehmer einer solchen in Betracht kommt. Eine Durchsuchung zum Zweck der Ermittlung von Tatsachen, die den Verdacht erst begründen, ist unzulässig. Für die Durchsuchungsanordnung ist der Richter, und nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Gefahr im Verzug, die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen, zuständig.
Der Verdacht muss sich auf eine täterschaftlich oder teilnehmend begangene Straftat oder auf die anschließende Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beziehen. Das BVerfG verlangt an dieser Stelle einen greifbaren Tatverdacht, der sich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützt. Ein pauschaler, nicht konkretisierter Verdacht gegen eine Person reicht nicht aus.
Verhalten des Beschuldigten bei der Durchsuchung
Allgemein lassen sich folgende Verhaltensempfehlungen, in Form einer Checkliste, formulieren:
- Ruhe bewahren!
- Keinerlei Aussagen zur Sache machen (auch nicht im Rahmen eines Vorgesprächs)
- Rechtsanwalt unverzüglich informieren (unsere 24-Stunden-Not-Hotline)
- Höflich darum bitten, die Durchsuchung nicht vor dem Eintreffen des Verteidigers beginnen zu lassen (kein Anspruch darauf)
- Durchsuchungsbeschluss durchlesen und an den Verteidiger übermitteln
- Widerspruch gegen die Durchsuchung ausdrücklich erklären und notieren
- Namen und Dienstbezeichnungen der durchsuchenden Beamten notieren (gegebenenfalls zur Vorlage des Dienstausweises auffordern)
- Keinen Widerstand leisten (Journalisten kann der Zutritt verweigert werden)
- Nicht versuchen, Unterlagen oder Daten zu verstecken oder zu vernichten (dies kann einen Haftgrund für einen Haftbefehl begründen)
- Keine freiwillige Herausgabe der Unterlagen
- Fertigen Sie Kopien von wichtigen Unterlagen und Daten an
- Sie haben Anspruch auf einen Durchschlag des Durchsuchungsprotokolles und des Beschlagnahmenachweises (mit einem ausführlichen Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände)
- Unterzeichnen Sie keine Unterlagen, ohne vorher mit Ihrem Verteidiger Rücksprache gehalten zu haben.
Recht zu schweigen
Die wichtigste Regel bei einer Durchsuchung für den Beschuldigten ist es, keinerlei Aussagen zur Sache zu machen. Darunter ist nicht nur eine förmliche Vernehmung zu verstehen, sondern auch die freundschaftliche Unterhaltung. Hierbei können Sie nicht gewinnen! Verhalten Sie sich bei den Angaben unvorsichtig, können Sie sich selbst belasten und Fehler begehen. Auch der Verteidiger kann diese Angaben in einem späteren Verfahren gegebenenfalls nicht mehr korrigieren.
Verteidiger kontaktieren
Erfahren Sie im Vorfeld, dass eine Durchsuchung bevorsteht oder erfahren Sie unmittelbar an Ihrer Tür, dass eine Durchsuchung bevorsteht, sollten Sie umgehend den Strafverteidiger Ihrer Wahl kontaktieren. Wir bieten in diesem Zusammenhang eine 24-Stunden-Not-Hotline an. Hierzu haben Sie einen Anspruch auf telefonische Kontaktaufnahme mit Ihrem Verteidiger. Häufig wird Ihnen der Leiter der Durchsuchung die Kontaktaufnahme zu Ihrem Verteidiger mit der Begründung verweigern, dass andernfalls der Erfolg der Durchsuchung gefährdet sei. In diesen Fällen sollten Sie ihn höflich darum bitten, dass er selbst eine Verbindung zu Ihrem Verteidiger herstellt und ihn in Kenntnis setzt.
Gegenüber dem Durchsuchungsleiter sollten Sie die Bitte äußern, mit dem Beginn der Durchsuchung so lange abzuwarten, bis der Verteidiger eintrifft. Bedenken Sie bitte dabei, dass hierauf kein Rechtsanspruch besteht. In der Praxis, insbesondere in Wirtschaftsstrafsachen, wird der Durchsuchungsleiter in der Mehrheit der Fälle auf diese Bitte eingehen.
Durchsuchungsbeschluss
Der Durchsuchungsbeschluss wird Ihnen durch den Durchsuchungsleiter ausgehändigt. Liegt ein Durchsuchungsbeschluss nicht vor und berufen sich die Beamten auf Gefahr in Verzug, sind sie verpflichtet, Ihnen die Gründe hierfür mitzuteilen. Die Gründe müssen auch aktenkundig gemacht werden. Im Zweifel sollten Sie die mitgeteilten Gründe selber notieren. Bevor die Beamten Gefahr in Verzug annehmen, müssen Sie die Möglichkeit einer fernmündlichen richterlichen Anordnung prüfen. Eine Gefahr in Verzug liegt erst dann vor, wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass die dafür erforderliche Dauer den Zweck der Maßnahme gefährdet. Bei Durchlesen des Durchsuchungsbeschlusses sollten Sie Antworten auf folgende Fragen suchen:
- Gegen wen (Sie persönlich, gegen Dritte, gegen das Unternehmen oder einen bestimmten Unternehmensbereich) richtet sich der Durchsuchungsbeschluss?
- Welches Objekt (Stadt, Straße, Hausnummer) ist in dem Durchsuchungsbeschluss genannt?
- Auf welchen Zeitraum bezieht sich der Untersuchungsgegenstand?
- Welcher Verdacht wird Ihnen vorgeworfen?
Haben Sie den Durchsuchungsbeschluss erhalten, sollten Sie einen klaren Widerspruch gegen die Durchsuchung äußern. Es ist immer empfehlenswert, eine Kopie oder ein Foto von dem Durchsuchungsbeschluss dem – gegebenenfalls in Anreise befindlichen – Verteidiger vorab zu schicken. Bei der Durchsuchung sollten Sie keinen Widerstand leisten, da Sie sich andernfalls wegen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafbar machen könnten. Sie sind verpflichtet, das Betreten von Räumen, die im Beschluss genannt sind, zu dulden. Die Beamten sind auch berechtigt, Sie persönlich zu durchsuchen.
Notizen
Versuchen Sie den gesamten Ablauf des Geschehens genau zu protokollieren. Dokumentieren Sie möglichst genau, welche Unterlagen und Daten von den Beamten geprüft werden. Sie dürfen den Beamten während der gesamten Durchsuchung folgen und den gesamten Ablauf der Durchsuchung protokollieren. Notieren Sie Name und Dienstbezeichnung der durchsuchenden Beamten. Haben Sie Zweifel, wer die Durchsuchung durchführt, fordern Sie die Beamten zur Vorlage ihrer Dienstausweise auf. Trotz der Durchsuchung bleiben Sie der Inhaber des Hausrechts und können unbefugten Dritten (zum Beispiel Journalisten) den Zugang zu Ihrer Wohnung oder zu Ihren Büroräumen verweigern.
Kooperationsbereitschaft
Vermeiden Sie jedwede Konfrontation mit den Beamten und bleiben Sie höflich. Kommt es zu einer Auseinandersetzung, so ist diese ausschließlich auf sachlicher Ebene zu führen. Keinesfalls sollten Sie irgendwelche Gegenstände freiwillig herausgeben. Unterliegt ein Gegenstand dem Beschlagnahmeverbot, so können sich die Beamten wegen Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar machen. Darüber hinaus können Sie keine Beschwerde, wegen freiwillig herausgegebener Gegenstände, einlegen. Widersprechen Sie der Sicherstellung und Beschlagnahme ausdrücklich und lassen Sie es im Durchsuchungs- oder Sicherstellungsprotokoll vermerken.
Versuchen Sie nicht die Unterlagen oder Daten zu verstecken oder zu vernichten. Dies kann dazu führen, dass Ihr Verhalten einen Haftgrund für einen Haftbefehl begründet.
Antworten auf Fragen
Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und beantworten Sie keine Fragen. Auch wenn die freundschaftliche Atmosphäre dazu verleitet, auf „belanglose“ Fragen der Beamten zu antworten – tun Sie dies nicht! Nur auf die Fragen zu Ihrer Person sind Sie verpflichtet zu antworten. Darunter fallen Personalien wie der Familienname, der Geburtsname, der Vorname, der Geburtstag, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und der Familienstand sowie der Beruf und die Wohnanschrift.
Durchsuchungsprotokoll
Erklären Sie immer ausdrücklich einen Widerspruch gegen die Sicherstellung und Beschlagnahme von allen Unterlagen und Gegenständen. Am Ende der Durchsuchung wird Ihnen ein ausgefülltes Durchsuchungsprotokoll vorgelegt. Es empfiehlt sich hier auf dem Protokoll zu vermerken, dass der Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme ausdrücklich widersprochen wird.
Panikreaktionen
Vermeiden Sie Panikreaktionen und versuchen Sie nicht zu fliehen. Der Fluchtversuch begründet einen Haftgrund für einen Haftbefehl. Ist der Verteidiger anwesend, sollten Sie die Durchsuchungsmaßnahmen nicht behindern und auf genaue Hinweise Ihres Verteidigers achten. Der Verteidiger ist der Ansprechpartner des Ermittlungsbeamten.
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