Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort steht häufig in Zusammenhang mit anderen Straßenverkehrsdelikten. In der Praxis hat das Delikt eine hohe Bedeutung, da die Zahl der Ermittlungsverfahren jährlich bei circa 250.000 liegt. Geregelt ist das Delikt in § 142 Strafgesetzbuch und soll das private Interesse der Unfallbeteiligten absichern, den Unfallhergang aufzuklären und Beweise für ein mögliches zivilrechtliches Verfahren zu sichern.
Von einer Geld- oder Freiheitsstrafe abgesehen, kommen auch die Entziehung der Fahrerlaubnis (mit einer Sperre für die Neuerteilung), die isolierte Sperre oder ein Fahrverbot als Nebenfolgen in Betracht. Die Strafnorm lässt sich grob darin unterteilen, als dass der Täter sich in der ersten Variante als Unfallbeteiligter unerlaubt entfernt; wohingegen er in der zweiten Begehungsvariante eine nachträgliche Mitteilung über den Unfall unterlässt. Im Einzelnen muss der Täter die folgenden Tatbestandsmerkmale verwirklicht haben:
Unfall im Straßenverkehr
Vorerst muss ein Unfall im Straßenverkehr vorliegen. Die Rechtsprechung nimmt einen Unfall dann an, wenn ein unerwartetes Ereignis zu einem verkehrstypischen, nicht ganz und gar belanglosen Sachschaden (ab 25,00 Euro) oder Personenschaden führt. Der Straßenverkehr stellt den öffentlichen Verkehr dar – wie beispielsweise bei der Trunkenheit im Verkehr oder der Gefährdung des Straßenverkehrs (der Beitrag „Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr“ geht genauer auf die Probleme ein, wann öffentlicher Straßenverkehr vorliegt).
Beispielsweise umfasst der Straßenverkehrsbegriff auch das Parkplatzgelände eines Supermarktes. Mit der Folge, dass ein Schaden an einem Fahrzeug, verursacht durch einen Einkaufswagen, einen Unfall im Straßenverkehr darstellen kann.
Unfallbeteiligter
Der Täter muss zur Straftatverwirklichung – unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Unfallbeteiligter sein. Das Gesetz definiert den Unfallbeteiligten wie folgt: “Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.”
Hinweis
Darunter können nach der Rechtsprechung auch Beifahrer zu verstehen sein.
Sich-Entfernen
Der Unfallbeteiligte muss sich zur Verwirklichung des Tatbestandes vom Unfallort entfernt haben – unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Dies betrifft die Fälle, in denen die Feststellungen zu seiner Person oder zum Unfallhergang durch seine Ortsabwesenheit nicht mehr möglich sind. Ein „Sich-Entfernen“ liegt in den Folgenden Fällen vor:
- Wenn sich der Täter vom Unfallort räumlich entfernt hat. Beispielsweise, weil es sich in eine nahe gelegene Wohnung begeben hat.
- Der Täter hat sich bei Anwesenheit der Berechtigten entfernt. Beispielsweise, wenn er bei der Unfallaufklärung nicht weiter mitwirkt und nur seine Handynummer bei dem Geschädigten hinterlässt.
- Wenn sich der Täter unter Verletzung der Wartepflicht entfernt hat. Beispielsweise kann es nicht ausreichen, wenn der Täter bei einem größeren Schaden 15 Minuten abwartet und dann abfährt. Eine pauschale Wartezeit gibt es aber nicht, vielmehr ist diese einzelfallabhängig. Für die Bestimmung der Wartezeit sind unter anderem Zeit, Ort und Höhe des Schadens maßgeblich. Ausreichend kann es beispielsweise sein, bei einem Schaden von 500 Euro, 30 Minuten zu warten.
Unterlassen nachträglicher Mitteilungen
Der Täter kann den Tatbestand auch dadurch verwirklichen, indem er es unterlässt, unverzüglich nachträgliche Mitteilungen über den Unfall zu machen – häufig bei der Polizei. Dem Täter ist die Möglichkeit zur Nachholung seiner Personalien und dem Unfallhergang, auch nur in den Fällen eröffnet, in denen er:
- die Wartezeit eingehalten hat und sich dann entfernt oder
- sich vom Unfallort berechtigt oder entschuldigt entfernt – beispielsweise, weil er sonst eine Hilfeleistung unterlassen würde, oder weil er die Unfallstelle räumen und absperren möchte.
Hinweis
Eine feste Zeitspanne – ähnlich wie bei der Wartezeit –, um einer unverzüglichen Mitteilung nachzukommen, gibt es auch hier nicht. Vielmehr meint unverzüglich: „Ohne jedes vorwerfbare Zögern.“
Vorsatz
Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort liegt nur dann vor, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Erfasst ist daher keine fahrlässige Begehung.