Die Trunkenheit im Verkehr steht in Zusammenhang mit einer Vielzahl anderer Delikte und weitreichender Rechtsfolgen. Geregelt ist sie in § 316 Strafgesetzbuch (StGB). Das Gefährdungsdelikt soll die Sicherheit des gesamten öffentlichen Verkehrs gewährleisten. Umfasst sind der Straßen-, der Schiffs- und der Luftverkehr.
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Abgesehen von einer Geld- oder Freiheitsstrafe – bis zu einem Jahr – kommen bei der Trunkenheit im Verkehr auch die Entziehung der Fahrerlaubnis (mit einer Sperre für die Neuerteilung), die isolierte Sperre oder ein Fahrverbot als Nebenfolgen in Betracht.
Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr
Zur Deliktsverwirklichung ist vorerst erforderlich, dass der Täter im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat. An dieser Stelle verweisen wir auf unseren Artikel „Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr“, der das Thema ausführlich behandelt. Die wichtigsten Aussagen komprimiert sind:
- Der Fahrzeugbegriff umfasst alle Kraftfahrzeuge.
- Von dem Fahrzeugbegriff werden auch nicht motorisierte Fahrzeuge erfasst.
- Für das Führen des Fahrzeuges ist ausreichend, das Fahrzeug in Bewegung zu setzen oder es während der Fortbewegung zu lenken.
- Der öffentliche Straßenverkehr dient der Fortbewegung von Fahrzeugen und Fußgängern. Er findet auf allen Wegen und Plätzen statt, die entweder zu einem öffentlichen oder privaten Verkehr bestimmt sind.
Fahruntüchtigkeit
Weiterhin muss der Täter das Fahrzeug in einem fahruntüchtigen Zustand bewegt haben. Die Fahruntüchtigkeit entsteht für den Fahrzeugführer durch den Konsum von Alkohol oder Drogen. In diesem Zusammenhang spielen in der Praxis Trunkenheitsfahren – also Fahren unter Alkoholeinfluss – die größte Rolle. Die Rechtsprechung definiert die Fahruntüchtigkeit derart, dass der Führer des Kraftfahrzeuges nicht mehr fähig ist, dieses über eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs, auch bei plötzlich auftretendem Hindernis, so gewachsen ist, wie von einem durchschnittlichen Fahrer zu erwarten ist. Hier spielen die Begriffe der absoluten und relativen Fahruntüchtigkeit eine wichtige Rolle.
Die Rechtsprechung sieht regelmäßig im Falle der absoluten Fahruntüchtigkeit die Fahruntüchtigkeit als erwiesen an. Die absolute Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrzeugen liegt ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille (und mehr) vor. Die relative Fahruntüchtigkeit liegt ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 bis 1,09 Promille vor. Im Falle der relativen Fahruntüchtigkeit müssen noch weitere Ausfallerscheinungen hinzutreten, um die Fahruntüchtigkeit nachzuweisen.
Ausfallerscheinungen sind beispielsweise:
- Fahren in Schlangenlinien
- Ruckartige Lenkbewegungen
- Sehr langsames Fahren
- Abkommen von der Fahrbahn
- Dichtes Auffahren auf andere Verkehrsteilnehmer
- Überfahren von Stoppschildern oder roter Ampeln
Die absolute Fahruntüchtigkeit kann auch bei dem Führen eines Fahrrades verwirklicht sein. Hier liegt die Grenze der Blutalkoholkonzentration allerdings bei 1,6 Promille (und mehr).
Vorsätzliche oder fahrlässige Begehung
Die Trunkenheit im Verkehr kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Dabei beträgt der maximale Strafrahmen für beide Begehungsformen, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, bis zu einem Jahr. Allerdings sanktionieren die Gerichte die fahrlässige Begehung milder.
Schuld
Von Bedeutung ist – ähnlich wie bei der Gefährdung des Straßenverkehrs – bei der alkoholbedingten Trunkenheitsfahrt die Schuldfähigkeit des Täters. Im Falle der Schuldunfähigkeit ist die Bestrafung gegebenenfalls nicht möglich. Die Rechtsprechung anerkennt den Wegfall der Schuldfähigkeit regelmäßig bei 3,0 Promille – bei Tötungsdelikten bei 3,3 Promille.
Weitere Folgen
Von besonderer Bedeutung können die Nebenfolgen für den Fahrer sein, die gegebenenfalls den Fahrer härter trifft als eine Geldstrafe. Das Gericht kann beispielsweise eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis anordnen – über mehrere Monate oder Jahre – oder ein Fahrverbot aussprechen.
Trunkenheit im Verkehr – Abgrenzung zu anderen Delikten
Delikte, die in Zusammenhang mit der Trunkenheit im Verkehr stehen, sind häufig:
- Die Gefährdung des Straßenverkehrs
- Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort
- Das Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Arbeitsrecht
- Abfindung
- Abmahnung
- AGG
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- Änderungskündigung
- Arbeitsentgelt
- Arbeitsvertrag
- Arbeitszeit
- Arbeitszeugnis
- Aufhebungsvertrag
- Außerordentliche Kündigung
- Befristung des Arbeitsvertrages
- Betriebsbedingte Kündigung
- Dienstwagen
- Elterngeld
- Elternzeit
- Geschäftsführervertrag
- Gesetzlicher Mindestlohn
- Internet und Social Media
- Kündigung
- Kündigungsschutzklage
- Personenbedingte Kündigung
- Probezeit
- Scheinselbstständigkeit
- Urlaub
- Verhaltensbedingte Kündigung
- Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer
- Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
- Gesellschaftsrecht
- Beteiligungsvertrag
- Erste Finanzierungsrunde
- Gesellschafterbeschlüsse
- Gestaltung des Gesellschaftsvertrags
- Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzverschleppung
- Geschäftsführerhaftung
- Mitarbeiterbeteiligung
- Unternehmensgründung
- Unternehmensfinanzierung
- Unternehmensholding
- Virtuelle Mitarbeiterbeteiligung
- Strafrecht
- Das Strafverfahren
- Beschuldigten Rechte und Pflichten
- Diebstahl
- Fahrerlaubnisentzug, Sperre und Fahrverbot
- Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
- Körperverletzung
- Plädoyer des Strafverteidigers
- Strafverteidiger
- Trunkenheit im Verkehr
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Verhaltensempfehlungen bei Durchsuchung
- Zivilrecht
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
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