Die Körperverletzungsdelikte schützen die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit jedes einzelnen Menschen vor Beeinträchtigungen durch andere Personen. Berufsgruppen wie Polizei- und Justizvollzugsbeamte oder medizinisches Personal kommen besonders häufig mit Körperverletzungsdelikten in Berührung wie insbesondere: Polizisten, Vollzugsbeamte, Ärzte, Chirurgen, Notfallsanitäter oder Krankenpfleger.
Bei Ärzten oder Chirurgen, die beispielsweise eine Operation durchführen, liegt die Körperverletzung in der Natur der Sache; Polizeibeamte müssen sich häufig mit körperlicher Gewalt erwehren – beispielsweise auf Demonstrationen. Bei Beamten konkurriert mit der Körperverletzung zusätzlich noch die Körperverletzung im Amt. Bei einer Vielzahl von Fällen ist es zusätzlich so, dass der Täter gerechtfertigt handelt – insbesondere bei Beamten oder medizinischem Personal.
Statistisch betrachtet hat das Bundeskriminalamt für das Berichtsjahr 2016 573.450 Fälle von Körperverletzung im gesamten Bundesgebiet erfasst. Dies macht einen Anteil an der Gesamtkriminalität von knapp 10 Prozent aus. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2016 über zwei Millionen Diebstahlsdelikte begangen. Die Aufklärungsrate der Körperverletzungsdelikte mit knapp 90 Prozent ist dabei verhältnismäßig hoch.
Im Einzelnen setzt die Tatbegehung eines Körperverletzungsdeliktes die folgenden Punkte voraus:
Andere Person
Vorerst muss der Täter die Verletzungshandlung an einer anderen Person begehen. Tiere sind vom Tatbestand ausgenommen; ebenso die Verletzungshandlungen an der eigenen Person.
Verletzungshandlung
Die einfache Körperverletzung ist in § 223 Strafgesetzbuch geregelt. Für die Tatbegehung sind zwei Verletzungshandlungen gesetzlich vorgesehen. Der Täter kann sein Opfer körperlich misshandeln oder es gesundheitlich schädigen. Nach der Definition des Bundesgerichtshofs liegt die Misshandlungsform in jeder üblen und unangemessenen Behandlung vor, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung liegt dagegen bei dem Geschädigten in dem Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes vor – unabhängig von Vorschädigungen. Die Übergänge sind häufig fließend.
Hinweis
Die Gerichte haben die Verletzungshandlung für die nachfolgenden Beispiele bejaht:
In Bezug auf die körperliche Misshandlung:
- Der Schmerz, der infolge einer Ohrfeige, eines Faustschlages oder eines Fußtrittes entsteht.
- Das Fixieren einer Person, durch welche das Opfer Schmerzen erleidet – beispielsweise Nackenschmerzen, nach einem „Schwitzkasten“ oder Gelenkschmerzen nach einem Verdrehen des Armes auf den Rücken.
- Vorübergehende somatische und psycho-vegetative Beschwerden, wie Erbrechen oder Schlaflosigkeit aufgrund von schweren Ängsten.
- Die Durchführung von ärztlichen Heileingriffen – wie Operationen oder generelle ärztliche Versorgung (beispielsweise das Impfen).
In Bezug auf die Gesundheitsschädigung:
- Das Verabreichen von bewusstseinstrübenden Mitteln wie beispielsweise K.O.-Tropfen.
- Das Verabreichen von Betäubungsmitteln oder Drogen.
- Das Herbeiführen einer Volltrunkenheit – gegebenenfalls durch den Verkauf von Alkohol an Kinder.
- Die Herbeiführung erheblicher psychischer Einwirkungen auf das Opfer, wie starkes Mobbing oder Stalking.
- Das Infizieren des Opfers mit einer Infektionskrankheit, wie HIV oder Hepatitis.
Vorsatz
Die Tatbegehung ist vorsätzlich oder fahrlässig möglich. Geregelt ist die vorsätzliche Körperverletzung in § 223 Strafgesetzbuch, die fahrlässige Körperverletzung in § 229 Strafgesetzbuch. Bei der vorsätzlichen Begehung kann das urteilende Gericht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren aussprechen. Bei der fahrlässigen Begehung ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren möglich.
Rechtswidrigkeit
Handelt der Täter nicht rechtswidrig, ist eine Verurteilung nicht möglich. Die Rechtswidrigkeit kann unter anderem durch Einwilligung, Notwehr- oder Nothilfe entfallen.
Im Rahmen der Körperverletzung ist die Einwilligung die häufigste Modalität, welche die Rechtswidrigkeit entfallen lassen kann. Die Einwilligung setzt insbesondere voraus:
- Die Abgabe der Erklärung erfolgt durch den Berechtigten oder seinen gesetzlichen Vertreter.
- Es liegt eine eigene Willensentscheidung des Berechtigten vor.
- Eine Beeinflussung der Willensentscheidung darf nicht stattgefunden haben.
In diesem Kontext hat der ärztliche Heileingriff eine besondere Bedeutung. Der Patient willigt hierbei in die „lege artis“-Behandlung ein, wodurch eine Befähigung zugunsten des Arztes entsteht, den Heileingriff durchzuführen. Eine derartige Einwilligung erfolgt regelmäßig ausdrücklich zwischen Arzt und Patient. Die Auslegung der Einwilligung bei dem ärztlichen Heileingriff kann häufig problematisch sein. Dies betrifft besonders die Fälle, in denen sich das Tatopfer über die Reichweite seiner Einwilligung keine Klarheit verschafft hat, der Arzt seiner Aufklärungspflicht aber nachgekommen ist. Die Patientenrechte kodifiziert das Bürgerliche Gesetzbuch in § 630e. Die Rechtswidrigkeit kann auch bei einer mutmaßlichen Einwilligung, im Rahmen des ärztlichen Heileingriffes, entfallen – beispielsweise bei einer Notfallbehandlung oder der Unfallchirurgie nach einem schweren Unfall, bei dem der Patient nicht ansprechbar ist.
Ebenfalls einwilligungsfähig ist auch die Knabenbeschneidung aus religiösen Motiven, in welche die Vertreter (Eltern) unter den gesetzlichen Bestimmungen einwilligen können.
Häufig findet sich eine Einwilligung in Körperverletzungshandlungen auch bei Sportveranstaltungen, bei denen Sportverletzungen nicht untypisch sind – wie Box-, Ringer- oder MMA-Veranstaltungen; aber auch Sportveranstaltungen wie Fußball-, Basketball oder Handball.
Problematisch können Fälle sein, in denen die Einwilligung den guten Sitten widerspricht. Die Rechtsprechung hat dies für die Verabredungen zu einer Schlägerei oder bei der Verabredung zu einer „dritten Halbzeit“ von Hooligans bejaht.
Strafantrag
Die Verfolgung der einfachen Körperverletzung erfolgt grundsätzlich nur durch Strafantrag, welchen der Geschädigte zu stellen hat. Eine Ausnahme bildet das besondere öffentliche Interesse der Bevölkerung an der Strafverfolgung. In diesen Fällen kann die Verfolgung der Körperverletzung ohne Strafantrag erfolgen. Das sind beispielsweise Fälle der häuslichen Gewalt, der Gewalt gegenüber Kindern oder Schutzbefohlenen oder der wiederholten Gewaltausübung.
Qualifikationen
Die Tatbegehung kann mit gefährlichen Mitteln erfolgen oder schwere Schäden bei dem Opfer hinterlassen. Das Gesetz unterscheidet unter anderem zwischen einer gefährlichen Körperverletzung (geregelt in § 224 Strafgesetzbuch) und einer schweren Körperverletzung (geregelt in § 226 Strafgesetzbuch). Die gefährliche Körperverletzung sanktioniert eine besonders gefährliche Ausführungsweise der Körperverletzungshandlung, wohingegen die schwere Körperverletzung die schweren Folgen der Verletzungshandlung sanktioniert. Die Rechtsfolgen der gefährlichen Körperverletzung erstrecken sich auf ein Strafmaß von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Bei der schweren Körperverletzung kann das Gericht auf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe urteilen.
Folgende Ausführungshandlungen können zur Qualifikation führen:
Die Beibringung von Gift oder anderer gesundheitsschädlicher Stoffe. Hierfür kommen in Betracht:
- Die Infektion mit einem Virus (HIV).
- Die Infektion mit anderen Viren, Bakterien oder anderen Krankheitserregern.
- Das Verabreichen von zerstoßenem Glas oder Metall.
- Das Verabreichen von K.O-Tropfen.
Die Begehung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs. Als gefährliche Werkzeuge kommen beispielsweise in Betracht:
Die Tatbegehung mittels eines hinterlistigen Überfalls.
Die Begehung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich. Es reicht die Gehilfenstellung aus. Eine eigene Verletzungshandlung durch den „anderen“ ist nicht erforderlich.
Die Tatbegehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Diese kann beispielsweise eintreten durch:
- Zahlreiche schwere Schläge gegen den Kopf
- Tritte gegen den Kopf
- starkes und schnelles Drehen des Kopfes („bis es knackt“)
- Durchführung einer nicht indizierten exzessiven Röntgenbehandlung
Bei der schweren Körperverletzung können folgende Verletzungsfolgen zu der Erfolgsqualifikation führen:
- Verlust Sehvermögen auf einem oder auf beiden Augen
- Gehörsverlust
- Sprechvermögen geht verlustig
- Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit
- Ein wichtiges Körperglied geht verloren oder ist dauerhaft nicht brauchbar
- Dauerhafte Entstellung in erheblicher Weise
- Verfall in Siechtum, Lähmung, in eine geistige Krankheit oder in eine Behinderung