Die Gefährdung des Straßenverkehrs steht in Zusammenhang mit einer Vielzahl anderer Delikte und weitreichender Rechtsfolgen. Geregelt ist die Gefährdung des Straßenverkehrs in § 315c Strafgesetzbuch (StGB). Sie soll verkehrsinterne Eingriffe sanktionieren.
Abgesehen von einer Geld- oder Freiheitsstrafe – bis zu fünf Jahren – kommt auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis (mit einer Sperre für die Neuerteilung), die isolierte Sperre oder aber das Fahrverbot als Nebenfolgen in Betracht. Ziel der Strafnorm ist es, die Rechtsgüter Leib, Leben, fremde Sachen von bedeutendem Wert und die Sicherheit des Straßenverkehrs zu schützen.
Die Strafnorm lässt sich grob darin unterteilen, als dass der Täter in der ersten Variante den Straßenverkehr im Zustand der Fahruntüchtigkeit gefährdet; wohingegen der Täter in der zweiten Variante einen Verkehrsverstoß grob verkehrswidrig und rücksichtslos begeht. Eine Deliktsbegehung ist vorsätzlich oder fahrlässig möglich. Der Täter muss die folgenden Tatbestandsmerkmale verwirklicht haben:
Fahrzeugführen Im Straßenverkehr
Zur Deliktsverwirklichung ist vorerst erforderlich, dass der Täter im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat.
An dieser Stelle verweisen wir auf unseren Artikel „Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr“, der das Thema ausführlich behandelt. Die wichtigsten Aussagen komprimiert sind:
- Der Fahrzeugbegriff umfasst alle Kraftfahrzeuge.
- Von dem Fahrzeugbegriff werden auch nicht motorisierte Fahrzeuge erfasst.
- Für das Führen des Fahrzeuges ist ausreichend, das Fahrzeug in Bewegung zu setzen oder es während der Fortbewegung zu lenken.
- Der öffentliche Straßenverkehr dient der Fortbewegung von Fahrzeugen und Fußgängern. Er findet auf allen Wegen und Plätzen statt, die entweder zu einem öffentlichen oder privaten Verkehr bestimmt sind.
Fahruntüchtigkeit
Weiterhin muss der Täter das Fahrzeug in einem fahruntüchtigen Zustand bewegt haben, welcher durch den Konsum von Alkohol oder Drogen entsteht. Den Begriff der Fahruntüchtigkeit versteht die Rechtsprechung gleich mit dem der Trunkenheit im Verkehr – hier findet sich eine detaillierte Darstellung. Die Kernaussagen sind:
- Die Fahruntüchtigkeit wird bei absoluter Fahruntüchtigkeit angenommen. Die absolute Fahruntüchtigkeit besteht ab einer Alkoholintoxikation von 1,1 Promille bei Kraftfahrzeugführern und ab bei 1,6 Promille bei Radfahrern.
- Bei relativer Fahruntüchtigkeit müssen zusätzlich Ausfallerscheinungen hinzutreten – gilt bei einer Blutalkoholintoxikation von 0,3 bis 1,09 Promille.
- Bei Drogenkonsum gibt es keine gängigen Intoxikationsparameter.
Die Fahruntüchtigkeit kann auch aufgrund geistiger oder körperlicher Mängel auftreten. Unter einem geistigen oder körperlichen Mangel versteht die Rechtsprechung beispielsweise die Übermüdung. Ein praktisches Beispiel hierzu ist das Auffahren auf ein Stauende aufgrund eines übermüdeten Fahrers.
Grob verkehrswidrige und rücksichtlose Begehung
Alternativ zur Fahruntüchtigkeit kann der Täter den Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs dadurch begehen, dass er sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhält. Unter einem solchen Verhalten versteht das Gesetz die sogenannten „sieben Todsünden im Straßenverkehr“.
Einer (oder auch mehrere) dieser sieben schweren Verkehrsverstöße müssen durch den Täter zusätzlich grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen worden sein. Unter einem grob verkehrswidrigen Verhalten wird verstanden, dass der Täter objektiv einen besonders schweren Verkehrsverstoß begeht – beispielsweise die doppelte (oder höhere) Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit oder ein zu schnelles Ranfahren an einen Fußgängerüberweg. Ein rücksichtsloses Verhalten kann beispielsweise vorliegen, wenn der Täter aus einer Gleichgültigkeit heraus keine Bedenken gegen sein Verhalten hat.
Hinweis
Ein solches Verhalten haben die Gerichte in folgenden Fällen abgelehnt:
- Augenblickversagen
- Handlungen aus Schrecken
- Erregungshandlungen
- Handlungen aus Bestürzung
Gefährdung
Sowohl im Falle der Fahruntüchtigkeit als auch im Falle der verkehrswidrigen oder rücksichtslosen Begehung ist es erforderlich, dass es bei der Tat zu einer Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremden Sache von bedeutendem Wert kommt. Die Gefahr muss eine konkrete Gefahr sein, die bei nachträglicher Betrachtung, beinahe zu einer Rechtsgutverletzung geführt hat – von der Rechtsprechung auch als „Beinahe-Unfall“ bezeichnet. Die Wertgrenze einer Sache von bedeutendem Wert liegt derzeit bei 750,00 Euro. Nicht erfasst von der Sache von bedeutendem Wert ist das tätereigene Fahrzeug – fließt also nicht in die Wertgrenze von 750,00 Euro bei der Berechnung ein. Die Voraussetzungen sind dieselben wie bei dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr.
Vorsätzliche oder fahrlässige Begehung
Die Begehung der Straßenverkehrsgefährdung ist vorsätzlich oder fahrlässig möglich. Dabei hat eine fahrlässige Begehung zur Folge, dass die Freiheitsstrafe maximal zwei Jahre betragen darf, wohingegen die Begehung als vorsätzliches Delikt eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren auslösen kann.
Schuld
Von besonderer strafrechtlicher Bedeutung ist bei einer alkoholbedingten Deliktsbegehung die Schuldfähigkeit des Täters. Handelt der Täter schuldunfähig, so ist eine Bestrafung gegebenenfalls nicht möglich. Den Wegfall der Schuldfähigkeit anerkennt die Rechtsprechung regelmäßig bei 3,0 Promille – bei Tötungsdelikten bei 3,3 Promille.
Weitere Folgen
Von besonderer Bedeutung können die Nebenfolgen der Tat sein. Das Gericht kann beispielsweise für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperre anordnen – gegebenenfalls über mehrere Monate oder auch Jahre – oder ein Fahrverbot aussprechen.
Gefährdung des Straßenverkehrs
Delikte, die in Zusammenhang mit der Gefährdung des Straßenverkehrs stehen, sind häufig: