Die Nebenfolgen einer Gefährdung des Straßenverkehrs, der Trunkenheit im Verkehr und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort treffen den Täter häufig härter als die Strafe selbst. Grund dafür ist, dass die Nebenfolgen der Tat sowohl Maßregeln zur Besserung und Sicherung als auch Nebenstrafen zulassen.
Startseite Ratgeber Strafrecht Ratgeber Fahrerlaubnisentzug, Sperre und Fahrverbot
Durch die Nebenfolgen kann das Gericht den Fahrerlaubnisentzug anordnen, eine Sperre zur (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis aussprechen oder ein Fahrverbot – als Nebenstrafe – anordnen. Dem Täter wird umgangssprachlich „der Führerschein abgenommen“.
Fahrerlaubnisentzug
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist keine Nebenstrafe, denn sie soll grundsätzlich nur zur Sicherung des Straßenverkehrs dienen. Die breite Bevölkerung versteht die Entziehung dennoch so. Die Entziehung der Fahrerlaubnis trifft den Verurteilten dadurch so hart, da er häufig im privaten oder beruflichen Bereich auf die Fortbewegung mit einem Fahrzeug angewiesen ist. Dies trifft im besonderen Maße auf Fahrer von Krankenwagen, Bluttransporten, Taxifahrer, Busfahrer, Vertriebler und viele mehr zu. Geregelt ist der Entzug der Fahrerlaubnis in § 69 Strafgesetzbuch. Die Voraussetzungen für den Fahrerlaubnisentzug sind:
Eine Verurteilung des Täters hat durch das Gericht stattgefunden oder war aufgrund der Schuldunfähigkeit des Täters nicht möglich.
Die Tat steht mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges in Zusammenhang. Die Rechtsprechung hat sich bislang auf den Standpunkt gestellt, dass ein eigenhändiges Führen des Fahrzeuges nicht erforderlich ist – beispielsweise war in der Vergangenheit ein Überlassen des Fahrzeuges an einen Fahruntüchtigen ausreichend. Als Anlasstaten kommen insbesondere die Gefährdung des Straßenverkehrs, die Trunkenheit im Verkehr und das unerlaubte Entfernen vom Unfallort in Betracht. Aber auch andere Straftaten können in diesem Zusammenhang stehen – beispielsweise der Gebrauch eines Kraftfahrzeuges zur Realisierung einer Körperverletzung.
Weiter muss der Verurteilte ungeeignet sein, das Kraftfahrzeug sicher zu führen.
- In Betracht kommen geistige, charakterliche oder körperliche Defizite. Körperliche Mängel sind beispielsweise dauerhafte Lähmungen oder Sehfehler; geistige Mängel können schwere hirnorganische Erkrankungen sein.
- Auch erweist sich regelmäßig derjenige – Regelbeispiel – als ungeeignet, der eine Gefährdung des Straßenverkehrs, eine Trunkenheit im Verkehr oder ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort begeht. Zu der Entkräftung des Regelbeispiels kann es auch im Einzelfall kommen, sodass eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist.
Das Gericht hat eine Gefahrenprognose zum Zeitpunkt der Urteilsfindung zu treffen. Dabei hat es Umstände zu berücksichtigen, die vor der Urteilsfindung liegen. Hier ist regelmäßig die Fahrerlaubnisentziehung zu berücksichtigen, die vorläufig erfolgt war.
Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis
Die Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist die Anweisung des Gerichts an die Fahrerlaubnisbehörde, die Fahrerlaubnis nicht wieder vor einem bestimmten Zeitpunkt an den Verurteilten zu erteilen; sie ist in § 69a Strafgesetzbuch geregelt.
Die Sperre für die (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis ist regelmäßig in den Fällen zu erteilen, in denen das Gericht die Entziehung der Fahrerlaubnis ausspricht. Verfügt der Verurteilte im Zeitpunkt des Urteils über keine Fahrerlaubnis, so kann das Gericht eine isolierte Sperre anordnen.
Der regelmäßige Zeitraum einer Sperre kann sich von sechs Monaten bis hin zu fünf Jahren erstrecken. In Einzelfällen ist eine Anordnung der Sperre auf Lebenszeit möglich. Auf welchen Zeitraum sich die Sperre erstreckt, bestimmt das Gericht im Einzelfall. Abhängig kann der Sperrzeitraum auch davon sein, ob der Täter in den vergangen drei Jahren bereits schon einmal eine Sperre durch ein deutsches Gericht erhalten hat.
Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, dass das Gericht die Sperre früher aufhebt, wenn der Verurteilte nicht mehr zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist. Eine frühere Aufhebung ist auch bei einer lebenslangen Sperre möglich. Voraussetzung ist aber stets, dass das Verhalten des Verurteilten sich seit Beginn der Sperre geändert hat. Erforderlich ist, dass der Täter eine risikobewusstere Einstellung zum Straßenverkehr entwickelt hat.
Hinweis
Hierbei können diverse Nachschulungen helfen, wie beispielsweise:
- Aufbauseminare für Taten, die in Zusammenhang mit Alkohol stehen
- Selbsthilfegruppen für Suchtmittelabhängige
- Verkehrstherapien
Fahrverbot
Das Fahrverbot ist eine Nebenstrafe, dessen Verhängung neben einer Freiheits- oder Geldstrafe möglich ist. Geregelt ist es in § 44 Strafgesetzbuch. Für die Erteilung eines Fahrverbotes ist es nicht erforderlich, dass der Täter eine Fahrerlaubnis besitzt. Grundsätzlich schließen sich die Entziehung der Fahrerlaubnis – samt Sperre – und das Fahrverbot gegenseitig aus. Für den Fall, dass die Sperre Fahrzeuge ausnimmt, kann ein Fahrverbot für diese Fahrzeuge greifen.
Auch ist die Anordnung eines Fahrverbots für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge möglich. Dazu zählen beispielsweise:
- Fahrerlaubnisfreie Baumaschinen,
- fahrerlaubnisfreie Landmaschinen
- oder auch Elektrorollstühle.
Das Fahrverbots setzt insbesondere eine Anlasstat voraus, die in Verbindung mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges steht und geeignet für ein Fahrverbot ist. Ein Zusammenhang wurde von der Rechtsprechung beispielsweise in den folgenden Fällen angenommen:
- Die Nötigung durch ein Zufahren auf eine Person,
- Eine Körperverletzung nach einem Beinaheunfall,
- Der Abtransport von Diebesbeute,
- Das betrügerische Verschaffen eines Kraftfahrzeuges, um eine anschließende Fahrt damit zu ermöglichen.
Die Anordnung für ein Fahrverbot ist für einen Zeitraum von einem- bis zu drei Monaten möglich.
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