Der gefährliche Eingriff in Straßenverkehr steht regelmäßig in Zusammenhang mit einer Vielzahl von Delikten und weitreichenden Konsequenzen. Geregelt ist er in § 315b Strafgesetzbuch (StGB) und soll Leib und Leben sowie fremde Sachen mit Bezug zum Straßenverkehr schützen. Umfasst ist der Straßen-, Schiffs- und Luftverkehr.
Für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, kann Abgesehen von einer Geld- oder Freiheitsstrafe – bis zu zehn Jahren, auch die Entziehung der Fahrerlaubnis (mit einer Sperre für die Neuerteilung), die isolierte Sperre oder ein Fahrverbot als Nebenfolgen in Betracht kommen.
Straßenverkehr betroffen
Vorerst erforderlich ist, dass die Tat in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht. Der öffentliche Straßenverkehr dient der Fortbewegung von Fahrzeugen und Fußgängern. Er findet auf allen Wegen, Übergängen und Plätzen statt, die entweder zu einem öffentlichen- oder privaten Verkehr bestimmt sind. Dabei ist nicht relevant, ob der Betreiber für das Befahren oder die Durchfahrt eine Gebühr erhebt, oder den Zugang zeitlich beschränkt – beispielsweise durch Verriegeln eines Parkhauses. Auch private Flächen fallen unter den Begriff des Straßenverkehrs. Von Bedeutung ist nur, ob die Fläche für den Verkehr freigegeben ist – so auch bei dem Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr.
Hinweis
Beispiele, auf denen der Straßenverkehr stattfindet, sind:
- Kommunalstraßen
- Schnellstraßen
- Autobahnen
- Fahrradwege
- Fußgängerwege- und Überwege
- Parkhäuser
- Kundenparkplätze
- Tankstellengelände
Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt
Für die Verwirklichung des Straftatbestandes ist weiterhin erforderlich, dass ein Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs vorliegt, der verkehrsfremd ist – also von außen kommt. Verkehrsfremde Eingriffe anerkennt das Gesetz in der Zerstörung, Beschädigung oder Beseitigung einer Anlage oder eines Fahrzeuges, in der Hindernisbereitung oder in der Vornahme eines ähnlichen Eingriffes – der ebenso gefährlichen ist.
Beispiele für die Beeinträchtigung
Zerstörung, Beschädigung oder Beseitigung einer Anlage oder eines Fahrzeuges:
- Anlagen können sein: Brücken, Straßen, Autobahnen, Verkehrszeichen.
- Fahrzeuge können sein: Personenkraftwagen – insbesondere Polizeiwagen bei Polizeifluchtfällen – Busse, Lastkraftwagen.
Beeinträchtigung durch das Bereiten eines Hindernisses kann beispielsweise sein:
- Ein Bremsmanöver ohne Anlass.
- Der Täter setzt das Fahrzeug zweckgerichtet als Hindernis ein – sogenannte Pervertierung des Fahrzeuges.
- Er wirft Gegenstände auf die Fahrbahn.
- Der Täter lässt Gegenstände von Brücken auf die Fahrbahn fallen.
- Er legt Gegenstände auf der Fahrbahn ab.
- Der Täter spannt ein Drahtseil über die Fahrbahn.
Beeinträchtigung durch die Vornahme eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffes. Hier spielt die Zweckentfremdung eine noch größere Rolle – Pervertierung des Fahrzeuges, beispielsweise durch:
- Das eigene Fahrzeug wird als „Rammbock“ benutzt, um eine Straßensperre der Polizei zu durchbrechen.
- Der Fahrer fährt auf einen Polizeibeamten zu, der eine Verkehrskontrolle vornehmen möchte.
- Der Beifahrer greift gewollt in das Lenkrad, zieht die Handbremse oder dreht an dem Zündschlüssel, um einen Unfall herbeizuführen.
- Aber auch die gewollte Unfallherbeiführung trotz eigener Vorfahrt, bei Unfallvermeidungsmöglichkeit, kann einen derartigen Eingriff darstellen.
Gefährdung
Die Sicherheitsbeeinträchtigung des Straßenverkehrs muss zu einer Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert führen. Dabei muss die Gefahr eine konkrete Gefahr sein, die bei nachträglicher Betrachtung beinahe zu einer Rechtsgutverletzung geführt hat. Die Rechtsprechung nennt dies einen „Beinahe-Unfall“. Die Wertgrenze einer Sache von bedeutendem Wert liegt derzeit bei 750,00 Euro. Nicht erfasst ist das tätereigene Fahrzeug. Die Voraussetzungen sind dieselben wie bei der der Gefährdung des Straßenverkehrs.
Vorsätzliche oder fahrlässige Begehung
Die Tatbegehung ist insgesamt vorsätzlich oder fahrlässig möglich. Bei einer vollständig fahrlässigen Tatbegehung ist eine Geldstrafe oder eine maximale Freiheitsstrafe von zwei Jahren möglich. Hat der Täter die Gefahr fahrlässig verursacht und in Bezug auf den weiteren Tatbestand vorsätzlich gehandelt, ist eine Geldstrafe oder eine maximale Freiheitsstrafe von drei Jahren einschlägig. Hat der Täter insgesamt vorsätzlich gehandelt, ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis maximal fünf Jahre möglich. Die konkrete Strafzumessung liegt aber im Ermessen des Gerichts.
Qualifikation
Das Strafmaß kann sich im Falle einer schweren Begehungsform – Qualifikation – drastisch erhöhen, was zur Folge hat, dass es sich nicht mehr (“nur”) um ein Vergehen sondern um ein Verbrechen handelt. Hierbei kann das Gericht auf Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren urteilen. Eine Qualifikation wurde dann verwirklicht, wenn der Täter absichtlich einen Unglücksfall herbeiführen wollte oder absichtlich eine andere Straftat ermöglichen oder verdecken wollte.
Hinweis
Ein Beispiel hierfür kann folgender Sachverhalt sein:
Der Täter begeht einen Banküberfall. Es kommt zu einer Verfolgungsjagd mit der Polizei. Der Täter beabsichtigt nun, das Polizeifahrzeug von der Straße in der Straßengraben zu drängen. Ziel des Fahrmanöver ist es, dass das Fahrzeug mit der Absperrung kollidiert und zerstört wird; außerdem beabsichtigt er, dadurch die Beute in Sicherheit zu bringen.
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Delikte, die im Zusammen mit dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr stehen, sind häufig: