Der Diebstahl unterfällt in die Deliktgruppe der Eigentums- und Vermögensdelikte. Er ist in § 242 Strafgesetzbuch geregelt und soll das Eigentum jedes Einzelnen schützen. Der Diebstahl steht häufig in Abgrenzung und Zusammenhang mit anderen Delikten wie dem Betrug oder der Unterschlagung. In der Praxis ist der Diebstahl von sehr großer Bedeutung. Das Bundeskriminalamt hat für das Berichtsjahr 2016 2.373.774 Fälle von Diebstahl im gesamten Bundesgebiet registriert. Dies macht einen Anteil an der Gesamtkriminalität von knapp 40 Prozent.
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Allein auf Berlin fallen dabei im Jahr 2016 270.880 Fälle; im Vergleich dazu auf Brandenburg 75.556, auf Sachsen-Anhalt 79.599 und auf Hamburg 117.234 Fälle. Zugleich ist der Diebstahl aber auch das Delikt, bei dem die Aufklärungsrate mit knapp 30 Prozent sehr gering ist. Für die Begehung eines einfachen Diebstahls kommt eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, bei einer qualifizierten Begehung (beispielsweise bei einem Bandendiebstahl) sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren in Betracht.
Um einen Diebstahl zu verwirklichen, muss der Täter insbesondere die folgenden Punkte verwirklicht haben:
Tatobjekt – Eine fremde bewegliche Sache
Dem Täter geht es bei dem Diebstahl darum, eine bewegliche Sache – darunter fallen auch Tiere, die nicht in seinem Eigentum steht, an sich zu nehmen. Probleme in diesem Zusammenhang entstehen häufig bei herrenlosen Sachen oder dem Eigentumserwerb bei Drogengeschäften.
Mit dem Begriff der herrenlosen Sache ist in den meisten Fällen die Eigentumsaufgabe – auch „Dereliktion“ genannt – verknüpft. Hat der ursprüngliche Eigentümer den Besitz an der Sache aufgegeben und auf sein Eigentum verzichtet, ist ein Diebstahl an der Sache nicht mehr möglich. Das betrifft beispielsweise Fälle der Hausmüllentsorgung. Eine fremde Sache liegt dagegen vor, wenn eine Sache zweckgebunden, beispielsweise als Kleiderspende, an der Straße zur Abholung bereitsteht und der Täter diese an sich nimmt.
Der Eigentumserwerb bei Drogengeschäften ist ebenfalls problematisch. Dies gilt nicht nur in Bezug auf das Rauschmittel selber, sondern auch auf die im Gegenzug erhaltene Geldzahlung. Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang ausgeurteilt, dass ein Konsument, der für das Drogengeschäft mit einem Geldschein zahlt und diesen nach Übergabe des Rauschmittels wieder an sich nimmt, keinen Diebstahl begeht, da eine Übereignung des Geldscheines nicht stattgefunden hat. Die Rechtsprechung argumentiert, dass die getätigten Geschäfte in diesem Zusammenhang sittenwidrig und damit nichtig sind.
Wegnahme des Tatobjekts
Zweite Voraussetzung für die Begehung eines Diebstahls ist, dass der Täter die Sache weggenommen hat. Darunter versteht die Rechtsprechung, im Ansatz, den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Zum Ausdruck bringt sie damit, dass es zu einer Verschiebung der Sachherrschaftsverhältnisse gegen den Willen des Berechtigten kommen muss.
Wichtig für das Verständnis des Begriffes ist, dass die Herrschaft über eine Sache (Sachherrschaft) auch derjenige hat, der sich zum Zeitpunkt der Wegnahme nicht in räumlicher Nähe zu dieser befindet. Dies betrifft beispielsweise die Fälle der Urlaubsabwesenheit. Für eine Wegnahme ist hingegen nicht erforderlich, dass diese unbeobachtet geschieht. Dies betrifft beispielsweise die Beobachtung durch einen Ladendetektiv oder durch eine Überwachungskamera. Kein Gewahrsamsbruch liegt dagegen vor, wenn der Geschädigte einen Gegenstand in der Öffentlichkeit verliert (beispielsweise in einem Park), da er dann keine Herrschaft mehr über den Gegenstand hat.
Beispiele zur Wegnahme/Gewahrsam
Gewahrsam – also tatsächliche Sachherrschaft – hat ein Wohnungsinhaber an Sachen in seiner Wohnung auch bei längerer Abwesenheit. Entwendet ein Dritter, ohne Einverständnis des Wohnungsinhabers, aus der Wohnung einen Gegenstand, liegt eine Wegnahme vor.
Gewahrsam hat der Eigentümer eines Ladengeschäftes an allen Artikeln, die das Geschäft vertreibt und zu dem Vertrieb einsetzt (Mobiliar). Dies gilt grundsätzlich auch für das Geld, welches die Kassiererin bei einem Verkauf der Ware erhält. Nimmt der Täter einen kleinen Artikel an sich und steckt diesen in seine Manteltasche, kann dies die Voraussetzungen für einen Gewahrsamsbruch erfüllen. Bei größeren Gegenständen nimmt man eine vollendete Wegnahme dagegen erst nach dem Passieren des Kassenbereiches – jedenfalls mit Verlassen des Geschäftes – an. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Täter eine Selbstbedienungskasse nicht ordnungsgemäß nutzt und einen anderen Artikel einscannt.
Gewahrsam hat der Kraftfahrzeugeigentümer an seinem abgestellten Fahrzeug, auch wenn er es über einen längeren Zeitraum abstellt. Wird das Fahrzeug durch einen unbefugten Dritten an einen anderen Ort gefahren, liegt eine Wegnahme vor.
Zueignung
Täter des Diebstahls ist nur derjenige, der mit Zueignungsabsicht handelt. Die Zueignungsabsicht ist subjektiv, also nach dem Vorstellungsbild des Täters zu bestimmen. Zunächst muss der Täter den unbedingten Willen haben, sich die Sache selbst oder dessen Wert einzuverleiben. Darüber hinaus muss er billigend in Kauf nehmen, den berechtigten Eigentümer dauerhaft aus seiner Stellung zu verdrängen. Diese beiden subjektiven Voraussetzungen bezeichnet die Rechtsprechung als Aneignungs- und als Enteignungskomponente. Beide Elemente können Probleme aufwerfen.
Beispiele zur Zueignung
Der Täter nimmt eine Rockerkutte an sich und verbrennt diese. In diesem Fall wurde entschieden, dass der Täter subjektiv ohne Aneignungskomponente gehandelt hat, da er die Kutte zu keinem Zeitpunkt seinem Vermögen zuführen wollte.
Der Täter nimmt dem Eigentümer einen Gegenstand ab, nur um diesen zu ärgern. In diesem Fall wurde ebenfalls entschieden, dass der Täter subjektiv ohne Aneignungskomponente gehandelt hat, da er den Gegenstand seinem Vermögen zu keinem Zeitpunkt zuführen wollte.
Der Täter fährt mit einem Kraftfahrzeug des Eigentümers in der Nacht herum und stellt es nach dem Gebrauch vor dem Nachbarhaus des Eigentümers ab. Hier hat der Täter den Willen gehabt, das Fahrzeug dem Eigentümer wieder zugänglich zu machen und ihn nicht dauerhaft aus seiner Position zu verdrängen. Der Täter hat in dem Beispiel mit Rückführungswillen gehandelt und daher ohne Zueignungsabsicht.
Strafantrag
Die Verfolgung des Diebstahls erfolgt bei einem Haus- und Familiendiebstahl nur auf Antrag. Dies bedeutet, dass eine Verfolgung des Diebstahls durch die Ermittlungsbehörden ohne Strafantrag unmöglich ist – bezeichnet wird dies als absolutes Antragsdelikt. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte entweder mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebt – unabhängig von den Verwandtschaftsverhältnissen – und/oder der Geschädigte mit dem Täter in einem Angehörigenverhältnis, einer Vormundschaft oder unter Betreuung steht.
Die Verfolgung des Diebstahls geringwertiger Sachen erfolgt grundsätzlich auf Antrag. Derzeit liegt die Geringwertigkeitsschwelle bei einem Sachwert von 25,00 Euro. Im Unterschied zu dem Haus- oder Familiendiebstahl handelt es sich bei dem Diebstahl geringwertiger Sachen um ein relatives Antragsdelikt. Das bedeutet, dass den Strafantrag ein besonderes öffentliches Interesse ersetzen kann und dieses dann die Verfolgung ermöglicht. Fälle des besonderen öffentlichen Interesses können die kriminologische Orientierung der Täter an bestimmten Objekten sein – Modeschmuck, Kosmetika, Bierkrüge –, welche eine Verfolgung gebieten. Aber auch die wiederholte Begehung eines Diebstahls durch einen bestimmten Täter kann das öffentliche Interesse indizieren.
Regelbeispiele und Qualifikation
Die Begehung eines Regelbeispiels oder einer Diebstahlsqualifikation hat die Erhöhung des Strafmaßes zur Folge. Das Gericht kann in beiden Fällen auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren urteilen.
Das Regelbeispiel ist eine Strafzumessungsregelung. Sie sanktioniert beispielsweise das Einbrechen oder Einsteigen in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum – beispielsweise der Einbruch in eine Lagerhalle oder in ein Bürogebäude. Die Rechtsprechung hat dabei im Einzelfall die Tat und den Täter zu betrachten und anhand dessen festzustellen, ob ein besonders schwerer Fall (Regelbeispiel) indiziert ist oder nicht. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass das Regelbeispiel nicht vorliegt, kann das Gericht die Strafe nicht erhöhen. Besonderes Alleinstellungsmerkmal bei Regelbeispielen ist, dass die Rechtsprechung auch unbenannte Schwere entwickeln kann, die das Strafmaß erhöhen.
Von den Regelbeispielen sind die Qualifikationstatbestände abzugrenzen. Darunter fallen der Diebstahl mit Waffen, der Bandendiebstahl und der schwere Bandendiebstahl. Anders als bei den Regelbeispielen sind die Qualifikationstatbestände abschließend geregelt, die Rechtsprechung ist also nicht dazu befähigt unbenannte Qualifikationstatbestände zu entwickeln. Ein wichtiger Qualifikationstatbestand ist der Wohnungseinbruchsdiebstahl. Geregelt ist er in § 244 Absatz 1, Nummer 3 Strafgesetzbuch. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die häusliche Privatsphäre und die Unversehrtheit seiner Bewohner zu schützen. Achtung, in diesem Kontext können auch Hotelzimmer oder Wohnmobile unter den Wohnungsbegriff fallen und den Qualifikationstatbestand auslösen.
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