Der Ablauf eines Strafverfahrens ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Die Strafprozessordnung stellt das wichtigste Gesetz für das deutsche Strafverfahrensrecht. Das Ermittlungsverfahren leitet das Strafverfahren ein.
Startseite Ratgeber Strafrecht Ratgeber Das Strafverfahren
Für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens sind die Staatsanwaltschaft und die Amtsanwaltschaft die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Die Amtsanwaltschaft ist bei Delikten der kleinen und mittleren Kriminalität wie Diebstahl, Betrug, Körperverletzung, Beleidigung oder Verkehrsstraftaten zuständig. Die Polizeibeamten sind weisungsabhängige Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Der zeitliche Ablauf des Strafverfahrens lässt sich in Kürze wie folgt darstellen:
Das Ermittlungsverfahren
Erhält die Staatsanwaltschaft Kenntnis – durch eine Anzeige oder auf anderem Wege – von Tatsachen, die auf eine Straftat hindeuten (begründeter Verdacht), leitet sie das Ermittlungsverfahren ein. Die Kenntnis kann sie zum Beispiel durch Medienberichte oder durch eigene Wahrnehmung erhalten. Aus dem Recht des ersten Zugriffs hat auch die Polizei als Strafverfolgungsbehörde die Berechtigung ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und alle unaufschiebbaren Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Die Ermittlungen dienen dazu, festzustellen, ob der Beschuldigte hinreichend verdächtig ist. Hinreichender Verdacht liegt vor, wenn am Ende eines Gerichtsverfahrens eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Die Ermittlungen sind durch Beweiserhebungen durchzuführen. Darunter sind insbesondere die Zeugenvernehmung und die Beweissicherung zu verstehen. Gegebenenfalls kann die Strafverfolgungsbehörde die Beweiserhebung auch durch Zwangsmaßnahmen (zum Beispiel Durchsuchung) erzwingen.
Kommt die Strafverfolgungsbehörde im Ermittlungsverfahren zum Ergebnis, dass die Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher ist als ein Freispruch und somit hinreichender Tatverdacht vorliegt, so erhebt sie eine Anklage oder beantragt den Erlass eines Strafbefehls beim Gericht. Fehlt der hinreichende Tatverdacht, wird die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen. Im Jahr 2014 belief sich die Einstellungsquote bei den Ermittlungsverfahren auf circa 65 %.
Einstellung wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflage
Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren bei Vergehen mit einem geringfügigen Schuldvorwurf einstellen, solange ein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Tat nicht vorliegt. Grundsätzlich muss das Gericht der Einstellung zustimmen. Liegt dagegen ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vor, besteht die Möglichkeit, dieses durch Erfüllung einer Auflage zu beseitigen. In der Regel kann die Einstellung gegen eine Auflage erfolgen. Zum Beispiel durch die Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung.
Das Strafbefehlsverfahren
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Gericht einen Strafbefehl erlassen. Es handelt sich um ein sogenanntes „summarisches Verfahren“. Das Gericht muss nicht von der Schuld des Beschuldigten überzeugt sein – ausreichend ist, wenn diese wahrscheinlich ist. Der Strafbefehl ergeht ohne einen Hauptverhandlungstermin. Hat der Richter bedenken, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, beraumt er einen Hauptverhandlungstermin an.
Das Zwischenverfahren
Nachdem die Staatsanwaltschaft die Anklage erhoben hat, prüft das Gericht, ob der hinreichende Tatverdacht vorliegt. Statistisch gesehen kommt das Gericht in circa ein Prozent der Zwischenverfahren zu einem Ablehnungsbeschluss, in den übrigen Fällen erlässt das Gericht den Eröffnungsbeschluss.
Gliederung der Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung lässt sich in folgende Abschnitte gliedern:
- Die Sache wird aufgerufen
- Feststellung, ob Angeklagte, Verteidiger, die geladenen Zeugen und Sachverständiger erschienen sind
- Der Angeklagter wird über seine persönlichen Verhältnisse vernommen
- Die Staatsanwaltschaft ließt die Anklage vor
- Vernehmung des Angeklagten (wenn der Angeklagte zur Äußerung bereit ist)
- Beweisaufnahme
- Plädoyer der Staatsanwaltschaft gefolgt von dem Plädoyer des Verteidigers
- Das letzte Wort des Angeklagten
- Das Gericht zieht sich zurück, um über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu beratschlagen
Anwesenheitsrechte der Beteiligten in der Hauptverhandlung
Das Hauptverfahren findet in Anwesenheit folgender Beteiligte des Strafverfahrens statt:
- Eines oder mehrere Richter und gegebenenfalls Schöffen
- Protokollführer
- Staatsanwaltschaft
- Beschuldigter
- Strafverteidiger
- Zeugen und Sachverständige
- gegebenenfalls Nebenkläger
Ablauf der Hauptverhandlung
Zunächst wird die Sache durch das Gericht aufgerufen. Nach der Feststellung der Anwesenheit des Angeklagten und des Verteidigers durch das Gericht, erfolgt die Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse. Der Angeklagte muss gegenüber dem Gericht die richtigen Angaben über seinen Namen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort und seine Staatsangehörigkeit machen. Eine Pflicht zur Angabe der Höhe des Einkommens besteht nicht, darauf muss das Gericht den Beschuldigten hinweisen. Daraufhin wird die Anklage durch die Staatsanwaltschaft verlesen. Nach Verlesung der Anklage teilt das Gericht mit, ob zwischen den Verfahrensbeteiligten eine Verständigung (umgangssprachlich „Deal“) stattfand.
Der Beschuldigter kann – muss nicht – sich zu der Anklage unmittelbar äußern. Diese Frage ist mit dem Strafverteidiger vor der Hauptverhandlung abzusprechen.
In der Beweisaufnahme forscht das Gericht nach der Wahrheit und erstreckt die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung relevant sind. In der Regel vernimmt das Gericht die Zeugen und Sachverständige und nimmt Gegenstände in Augenschein.
Im Anschluss an die Beweisaufnahme wird zunächst das Plädoyer von der Staatsanwaltschaft vorgetragen. In ihrem Plädoyer fasst die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt zusammen und geht auf die Beweiswürdigung ein. In ihrem Plädoyer nimmt sie die rechtliche Würdigung vor und stellt einen Antrag, den Angeklagten zu verurteilen oder freizusprechen. Gegebenenfalls beantragt die Staatsanwaltschaft, Nebenstrafen oder Maßregeln gegen den Angeklagten zu verhängen. Daraufhin trägt der Verteidiger sein Plädoyer vor. Dieses erörtert den Sachverhalt und nimmt eine rechtliche Würdigung vor. Zum Schluss stellt der Verteidiger seinen Antrag, in den meisten Fällen lautet der Antrag: „Den Angeklagten freizusprechen.“
Noch bevor das Gericht sich zur Beratung zurückzieht, erhält der Angeklagte das letzte Wort, dazu ist der Angeklagte nicht verpflichtet. Abhängig von der Fallsituation kann es ratsam sein, sich den Ausführungen des Verteidigers anzuschließen.
Urteil
Nach der Beratung folgt die Urteilsverkündung, die das Hauptverfahren schließt. Das Urteil ergeht „Im Name des Volkes“ und kann den Angeklagten verurteilen oder freisprechen. Das Urteil besteht aus folgenden Elementen:
- Rubrum (Urteilkopf)
- Tenor (Urteilsformel)
- Liste der angewendeten Vorschriften
- Urteilsgründe
- Unterschrift
Im Falle des Freispruchs trägt die Stadtkasse die Kosten des Verfahrens.
Das Vollstreckungsverfahren
Sind keine Rechtsmittel gegen das Urteil statthaft, ist das Urteil rechtskräftig. Ab diesem Zeitpunkt beginnt das Vollstreckungsverfahren.
- Arbeitsrecht
- Abfindung
- Abmahnung
- AGG
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- Änderungskündigung
- Arbeitsentgelt
- Arbeitsvertrag
- Arbeitszeit
- Arbeitszeugnis
- Aufhebungsvertrag
- Außerordentliche Kündigung
- Befristung des Arbeitsvertrages
- Betriebsbedingte Kündigung
- Dienstwagen
- Elterngeld
- Elternzeit
- Geschäftsführervertrag
- Gesetzlicher Mindestlohn
- Internet und Social Media
- Kündigung
- Kündigungsschutzklage
- Personenbedingte Kündigung
- Probezeit
- Scheinselbstständigkeit
- Urlaub
- Verhaltensbedingte Kündigung
- Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer
- Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
- Gesellschaftsrecht
- Beteiligungsvertrag
- Erste Finanzierungsrunde
- Gesellschafterbeschlüsse
- Gestaltung des Gesellschaftsvertrags
- Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzverschleppung
- Geschäftsführerhaftung
- Mitarbeiterbeteiligung
- Unternehmensgründung
- Unternehmensfinanzierung
- Unternehmensholding
- Virtuelle Mitarbeiterbeteiligung
- Strafrecht
- Das Strafverfahren
- Beschuldigten Rechte und Pflichten
- Diebstahl
- Fahrerlaubnisentzug, Sperre und Fahrverbot
- Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
- Körperverletzung
- Plädoyer des Strafverteidigers
- Strafverteidiger
- Trunkenheit im Verkehr
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Verhaltensempfehlungen bei Durchsuchung
- Zivilrecht
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Anfechtung Kaufvertrag
- eBay Vertrag
- Käuferschutz von PayPal
- Kfz-Unfall: Haftung
- Leasing-Auto zurückgeben
- Lieferverzug beim Neuwagen-Kauf
- Mängel am Fahrzeug
- Mietrecht für Mieter bei Mängeln
- Mietrecht für Vermieter
- Rücktritt beim Neuwagenkauf
- Rückgaberecht und Umtauschrecht im Einzelhandel
- Schmerzensgeld und Schadensersatz
- Was ist ein Leasingvertrag?
- Werkvertrag: Mängelrechte und neue Rechtslage
Ihr Ansprechpartner

10557 Berlin
vereinbaren