Wichtig! Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert sich grundlegend erst einmal nichts. Insbesondere hat auch der Insolvenzverwalter in seiner Arbeitgeberfunktion die bestehenden arbeitsvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Beachten Sie aber, dass auch das Direktionsrecht auf den Insolvenzverwalter übergeht. Er ist also innerhalb dieser Grenzen weisungsbefugt. Als Arbeitnehmer haben Sie Ihre geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen und sind deshalb berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen.
Wichtig! Ob Sie Ihr Kündigungsrecht ausüben, hängt entscheidend davon ab, ob dadurch eine Sicherung Ihres Anspruchs auf Insolvenzgeld erreicht werden kann.
Wichtig! Die Kündig ist also vor allem dann sinnvoll, wenn der Zeitraum zwischen der letzten Lohnzahlung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehr als drei Monate beträgt. Eine Absprache mit der Agentur für Arbeit bringt hier zusätzliche Rechtssicherheit.
Wichtig! In der Praxis versuchen Arbeitgeber häufig Arbeitnehmer von Lohnstundungen oder Verzichtsabreden zu überzeugen und argumentieren mit der dadurch entstehenden Sanierungsmöglichkeit. Grundsätzlich sollten Sie solchen Vorschlägen nicht zustimmen, da sie regelmäßig nicht erfolgversprechend sind und Sie Ihre Ansprüche verlieren.
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