Wichtig! Es existiert keine gesetzliche Regelung für Überstunden. Aus diesem Grund muss eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen, um diese anordnen zu können. Regelmäßig ist diese bereits im Arbeits- oder im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung enthalten. Fehlt eine solche Vereinbarung, schulden Sie also grundsätzlich keine Überstunden. Nach ständiger Rechtsprechung sind diese dann nur in krassen Notsituationen gerechtfertigt – Deadlines oder Abgabetermine sind insoweit gerade nicht ausreichend.
Wichtig! Teilweise werden die Begriffe Überstunden und Mehrarbeit synonym verwendet. Rechtlich meinen sie jedoch zwei verschiedene Dinge. Überstunden liegen bereits dann vor, wenn die vertraglich geschuldete Arbeitszeit überschritten wird. Mehrarbeit bezeichnet den Umstand, dass die gesetzliche Regelarbeitszeit überschritten wird. Die entsprechenden Grenzen enthält das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – acht Stunden pro Tag beziehungsweise 48 Stunden pro Woche; bei einer Sechstagewoche.
Wichtig! Sie sollten sich daher die jeweiligen Überstunden genau notieren und von Ihrem Arbeitgeber gegenzeichnen lassen.
Wichtig! Aus Sicht des Arbeitnehmers ist zudem von Bedeutung, dass die Anzahl der Überstunden, die bereits mit dem Gehalt abgegolten sind, nicht beliebig festgelegt werden kann. So sieht die Rechtsprechung eine Überschreitung der pro Woche geschuldeten Arbeitszeit von bis zu zehn Prozent als wirksam an. Alles darüber hinaus kann das übliche Maß jedoch überschreiten – hier ist stets der Einzelfall entscheidend.
Wichtig! Sogenannte leitende Angestellte mit besonderen Aufgaben und Befugnissen und einem bestimmten Gehalt (etwa ab 6.000 Euro im Monat) haben nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung ihrer Überstunden. Vielmehr sind diese in der Regel bereits mit dem Gehalt abgegolten.
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