Achtung! Eine weitere Problematik ergibt sich dann, wenn der Arbeitnehmer die Bestellung der Ware in der Arbeitszeit vornimmt. Abhängig von den konkreten Regelungen zur privaten Internetnutzung in dem jeweiligen Betrieb kann dies eine Pflichtverletzung darstellen und eine Abmahnung sowie im Extremfall sogar eine Kündigung rechtfertigen.
Achtung! Selbst wenn der Arbeitgeber tatsächlich Kenntnis von der Anlieferung beziehungsweise Entgegennahme privater Pakete hat, erscheint die Annahme einer betrieblichen Übung zweifelhaft. Denn zum einen fehlt es insoweit an der notwendigen Bestimmtheit. Zum anderen dürfte diese Praxis lediglich eine Annehmlichkeit für den Arbeitnehmer darstellen, die keinen Anspruch aus betrieblicher Übung begründen kann.
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