Der Fall
In dem Betrieb des Antragsgegners fand in der Zeit zwischen dem 11.04.2016 und dem 27.04.2016 eine Betriebsratswahl statt. Die Stimmabgabe konnte durch Präsenz-, Brief- oder Onlinewahl erfolgen. Um die Onlinewahl zu ermöglichen, erhielten die Stimmberechtigten ihre Zugangsdaten über E-Mail. Die Stimmberechtigten konnten den Stimmzettel online ausfüllen. Dies setzten in dem Betrieb dann auch 628 Wahlberechtigte um.
Für die Auswertung der Stimmen nutzte der Wahlvorstand die Software einer Firma, welche durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert ist. Die Webseite der Firma enthält den Hinweis, dass der Gesetzgeber derzeit eine Onlinewahl des Betriebsrates (noch) nicht vorsehe. Die abgegebenen 628 Stimmen wurden nach der Stimmabgabe durch die Software ausgewertet und das Ergebnis in Form einer „elektronischen Wahlurne“ an die Wand projiziert. Dieser Vorgang sollte das Wahlergebnis illustrieren. Anders wurden die Stimmen nicht ausgewertet.
Für die Präsenz- und Briefwahl wurden 740 gültige Stimmen gezählt.
Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht Hamburg entschied, dass aufgrund der derzeitigen Wahlordnung (WO) die Betriebsratswahl nichtig sei. Dies ergebe sich daraus, dass eine Stimmabgabe online ein besonders gravierender Wahlverstoß sei. Die Wahlordnung ordne ausdrücklich eine Präsenzwahl an, welche durch das Wahlverfahren in Form der Onlinewahl nicht erfüllt werde. Das Arbeitsgericht sieht die Argumente darin, dass der Wortlaut der Wahlordnung auf eine Papierwahl – also auf eine schriftliche Stimmabgabe abziele. Dies würden folgende Begriffe der Wahlordnung verdeutlichen:
- Schriftliche Stimmabgabe, Überschrift von § 24 WO
- Wahlumschlag, § 24 Absatz 1 Nr. 3, § 25 Nr. 1 WO
- Vorgedruckte Erklärung, § 24 Absatz 1 Nr. 4 WO
- Freiumschlag samt Anschrift (des Wahlvorstands) und Absender (Abgeber der Stimme), § 24 Absatz. 1 Nr. 5 WO
- Wahlumschlag verschließen, § 25 Nr. 1, Nr. 3 WO
- Unterschrift des Wählers, § 25 Nr. 2 WO
- Umschlagsöffnung, § 26 Absatz 1 WO
- Legen des Wahlumschlags in die Urne, § 26 Absatz 1 WO
- Briefumschläge, § 26 Absatz 2 WO
Das Gericht führt weiter aus, dass es auch keine Gründe für eine (derzeitige) Erweiterung des Normtextes gebe, da die Wahlordnung im Jahr 2001 in Kraft getreten sei und insbesondere die Digitalisierung hinreichend berücksichtige. In anderen Bereichen jedenfalls sei die Möglichkeit zu einer Onlinewahl berücksichtigt worden. Hier müsse nach Auffassung des Gerichts nur der Gesetzgeber wieder tätig werden und unterschiedliche Interessen miteinander abwägen. Denn die Onlinewahl berge auch Risiken wie:
- mangelnde Transparenz – keine Nachvollziehbarkeit für den Laien,
- erhöhte Manipulierbarkeit – durch Hackerangriffe.
Abschließend stellt das Gericht auch fest, dass die Auswirkung auf die Betriebsratswahl auch schwerwiegend und offensichtlich gewesen sei. Denn 628 der insgesamt 1368 Stimmen, seinen durch das Onlinewahlverfahren abgegeben worden. Dass ein gegenteiliges privates Gutachten existiere – das zu dem Ergebnis gelangt war, dass eine Onlinewahl möglich sei –, sei unerheblich. Vielmehr sei für jedermann erkennbar, dass die Wahlordnung keine Onlinewahl zulasse.
Weitere Hinweise
Der überwiegende Teil der Literatur akzeptiert die Entscheidung. Insoweit besteht Einigkeit, dass der Gesetzgeber tätig werden müsste, um die Betriebsratswahl online zu legitimieren. Ob der Gesetzgeber dem nachkommt, bleibt abzuwarten. Derzeit ist die Umsetzung noch nicht auf der Agenda, sodass die digitalisierte Wahl im Arbeitsleben erst einmal „auf Eis“ liegt.
Die Betriebsräte sollten aufgrund der Entscheidung darauf achten, ihre Wahlen nicht online durchzuführen. Denn Arbeitgeber könnten dies sogar anstreben, da die Onlinewahl zur Nichtigkeit führt. Dies hätte wiederum zur Folge, dass der Betriebsrat von Anfang an (und damit anders als bei Unwirksamkeit der Wahl) nicht existiert. Die einzelnen Maßnahmen des Betriebsrates wären dann unwirksam – wie abgeschlossene Betriebsvereinbarungen.
Gegen die Entscheidung wurde Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingelegt. Diese wird unter dem Aktenzeichen 8 TaBV 5/17 geführt.
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