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Startseite Blog Keine Sonntagsarbeit bei Amazon
Grundsätzlich hatte die Amazon Fulfillment Germany GmbH (nachfolgend Amazon) eine Bewilligung durch die Bezirksregierung in Düsseldorf erhalten. Hiernach erhielt Amazon gemäß dem Arbeitszeitgesetz die Erlaubnis, ihre Arbeitnehmer an den besagten Adventssonntagen ausnahmsweise zu beschäftigen. Gegen diese Bewilligung hatte die Gewerkschaft ver.di geklagt und auch durch das VG Düsseldorf recht bekommen.
Das VG entschied, dass die Arbeit an den Adventssonntagen rechtswidrig war und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di in den Grundrechten auf Vereinigungsfreiheit und Koalitionsfreiheit verletze. Das Gericht monierte insbesondere, dass ein „großer Schaden“ nicht erkennbar gewesen sei. Dieser hätte potentiell aber erkennbar sein müssen, wenn die Sonntagsarbeit nicht bewilligt worden wäre. Nach den Ausführungen des Gerichts überwiege auch das Interesse an der Wahrung der Sonntagsruhe gegenüber der Bewilligung.
In Bezug auf den Schaden führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass es Zweifel daran hege, dass das Weihnachtsgeschäft mit seiner Auftragsstärke derartig stark vom Normalgeschäft abweiche, dass dies die Sonntagsarbeit als Ausnahme rechtfertige. Nach Auffassung des Gerichts hatte Amazon aber gerade diesen Umstand nicht nachweisen können. Vielmehr hätte Amazon beweisen müssen, dass ein solcher Schaden gedroht habe, der nicht mit anderen und gleichermaßen zumutbaren Mitteln hätte verhindert oder abgemildert werden können.
Hierbei habe Amazon vielmehr Druck auf sich selbst aufgebaut. Dies ergebe sich daraus, dass das Unternehmen selbst mit der Lieferung am gleichen Tag der Bestellung geworben hatte – Same-Day-Delivery. Dieses Versprechen führe zu einer Erwartungshaltung bei den Kunden, die Amazon selbst hervorgerufen habe. Insbesondere während der Vorweihnachtszeit habe das Unternehmen keine entsprechende Anpassung des Geschäftsmodells und keine Anpassung an den Sonn- und Feiertagsschutz vorgenommen.
Die vollständigen Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht. Einzelheiten der Entscheidung sind abzuwarten.
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