Achtung! Der Begriff der Kündigung in § 102 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Ganz konkret: Es kann also keine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochen werden – ganz egal, ob es sich um eine außerordentliche Kündigung, eine betriebsbedingte Kündigung, eine krankheitsbedingte Kündigung, eine Verdachtskündigung oder eine sonstige Kündigung handelt.
Achtung! Folgende Informationen von Seiten des Arbeitgebers sind Pflicht – Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Arbeitnehmers, seine Funktion, Beschäftigungsdauer, ggf. Unkündbarkeit, ggf. Behinderung, Kündigungsart sowie Grund für die anvisierte Kündigung. Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, muss der Arbeitgeber zudem die sich daraus ergebenden Informationspflichten berücksichtigen. Kommt er diesen nicht nach, ist die Kündigung unwirksam. Oft stellt sich das erst in einem anhängigen Kündigungsschutzverfahren heraus.
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