Wichtig! Regelmäßig muss der Arbeitgeber vor einer Kündigung eine Abmahnung aussprechen. In Ausnahmefällen ist eine Kündigung jedoch auch ohne eine vorherige Abmahnung wirksam. Dies gilt vor allem dann, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig geschädigt ist – etwa bei einer Straftat oder dem Verrat von Betriebsgeheimnissen. Eine Abmahnung ist zudem dann obsolet, wenn der Arbeitnehmer wie bei ausländerfeindlichen Äußerung von vornherein nicht mit einer Duldung des Arbeitgebers rechnen konnte.
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