Achtung! Der Arbeitgeber ist aufgrund seines Direktionsrechts grundsätzlich nicht dazu berechtigt, die Arbeitszeit einseitig zu verkürzen oder zu verlängern. Das Direktionsrecht gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, die von dem Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung konkret auszugestalten, da die vertraglichen Regelungen oftmals nur allgemeine Aspekte enthalten.
Könnte der Arbeitgeber die Arbeitszeit jedoch einfach einseitig ändern, könnte er im Ergebnis wesentliche Vertragsinhalte umgestalten – dies ist im Sinne des Arbeitnehmerschutzes jedoch nicht interessengerecht.
Etwas anderes gilt nur in absoluten Notfällen und Ausnahmesituationen – hier ist die Rechtsprechung jedoch ziemlich restriktiv. Zu beachten ist aber, dass der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen frei bestimmen kann – zum Beispiel auch an einem Samstag – wenn die vertraglichen Regelungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen.
Achtung! Selbst wenn der Arbeitgeber tatsächlich Kenntnis von der Anlieferung beziehungsweise Entgegennahme privater Pakete hat, erscheint die Annahme einer betrieblichen Übung zweifelhaft. Denn zum einen fehlt es insoweit an der notwendigen Bestimmtheit. Zum anderen dürfte diese Praxis lediglich eine Annehmlichkeit für den Arbeitnehmer darstellen, die keinen Anspruch aus betrieblicher Übung begründen kann.
Achtung! Häufig sind die entsprechenden Formularklausel allgemeine Geschäftsbedingungen und können deshalb unwirksam sein, wenn die den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Zu entscheiden ist dies jedoch immer nur am konkreten Einzelfall. Sollte Ihr Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung enthalten und Sie haben Zweifel an der Wirksamkeit, ist das Hinzuziehen eines Fachanwalts für Arbeitsrecht dringend zu empfehlen.
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